# 07 / 2019
19.02.2019

In­sti­tu­tio­nel­les Ab­kom­men Schweiz-EU: Eine Chan­ce für das bi­la­te­ra­le Ver­hält­nis

Am 7. De­zem­ber 2018 hat der Bun­des­rat den mit der EU aus­ge­han­del­ten Text­ent­wurf für ein In­sti­tu­tio­nel­les Ab­kom­men (InstA) ver­öf­fent­licht. Im ers­ten Quar­tal 2019 wird nun eine Kon­sul­ta­ti­on der in­ter­es­sier­ten Krei­se durch­ge­führt. Auf Basis die­ser Er­geb­nis­se will der Bun­des­rat Mitte Mai 2019 ent­schei­den, ob er das Ab­kom­men un­ter­zeich­net und dem Par­la­ment zur Ra­ti­fi­ka­ti­on vor­legt.

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt den Ab­schluss eines In­sti­tu­tio­nel­len Ab­kom­mens mit der EU auf Basis des vor­lie­gen­den Text­ent­wurfs, ver­langt aber zu­sätz­li­che Klar­stel­lun­gen zum Um­fang der Rechts­über­nah­me­pflicht, den staat­li­chen Bei­hil­fen und der Rolle der So­zi­al­part­ner unter dem Ent­sen­de­recht der EU.

Das Wichtigste in Kürze

Das Institutionelle Abkommen (InstA) bildet eine solide Basis für die Fortführung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zur EU. Keines der potenziellen Beziehungsmodelle (Isolation, umfassendes Freihandelsabkommen, EWR- oder EU-Mitgliedschaft) erweist sich als eine gleichwertige Alternative zum bilateralen Weg. Denn dieser resultierte ja eigentlich als Plan B zum EWR-Beitritt der Schweiz, den das Stimmvolk 1992 abgelehnt hat. Die innenpolitisch heiklen Themen im bilateralen Verhältnis mit der EU (FlaM, Entsenderecht, Europäische Unionsbürgerrichtlinie, Koordination der Sozialsysteme) werden auch ohne InstA fortbestehen. Mit ihm hätte die Schweiz aber eine bessere Verhandlungsposition als ohne.

Auch eine Verschiebung der Verhandlungen ist keine Option. Ohne Unterzeichnung des Abkommens ist ab Juli 2019 mit massiven wirtschaftlichen Nachteilen für Schweizer Unternehmen zu rechnen.

Position economiesuisse

  • Die Schweizer Wirtschaft hat ein vitales Interesse, den bilateralen Weg mit der EU fortzuführen.
  • Gleichwertige Alternativen zum bestehenden bilateralen Weg sind zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
  • Für die Fortführung des bilateralen Wegs ist der Abschluss eines Institutionellen Abkommens unabdingbar.
  • Das Institutionelle Abkommen wird daher unterstützt.
  • Vor Unterzeichnung sind aber zusätzliche Klarstellungen zum Umfang der Rechtsübernahmepflicht, den staatlichen Beihilfen und der Rolle der Sozialpartner unter dem Entsenderecht der EU notwendig.