# 07 / 2019
19.02.2019

In­sti­tu­tionelles Abkom­men Schweiz-EU: Eine Chance für das bi­lat­erale Verhältnis

Am 7. Dezem­ber 2018 hat der Bun­desrat den mit der EU aus­ge­han­del­ten Tex­ten­twurf für ein In­sti­tu­tionelles Abkom­men (InstA) veröffentlicht. Im er­sten Quar­tal 2019 wird nun eine Kon­sul­ta­tion der in­ter­essierten Kreise durchgeführt. Auf Basis dieser Ergeb­nisse will der Bun­desrat Mitte Mai 2019 entschei­den, ob er das Abkom­men un­terze­ich­net und dem Par­la­ment zur Rat­i­fika­tion vor­legt.

economiesu­isse un­terstützt den Ab­schluss eines In­sti­tu­tionellen Abkom­mens mit der EU auf Basis des vor­liegen­den Tex­ten­twurfs, ver­langt aber zusätzliche Klarstel­lun­gen zum Um­fang der Rechtsübernah­mepflicht, den staatlichen Bei­hil­fen und der Rolle der Sozial­part­ner unter dem Entsenderecht der EU.

Executive summary

Das Institutionelle Abkommen (InstA) bildet eine solide Basis für die Fortführung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen zur EU. Keines der potenziellen Beziehungsmodelle (Isolation, umfassendes Freihandelsabkommen, EWR- oder EU-Mitgliedschaft) erweist sich als eine gleichwertige Alternative zum bilateralen Weg. Denn dieser resultierte ja eigentlich als Plan B zum EWR-Beitritt der Schweiz, den das Stimmvolk 1992 abgelehnt hat. Die innenpolitisch heiklen Themen im bilateralen Verhältnis mit der EU (FlaM, Entsenderecht, Europäische Unionsbürgerrichtlinie, Koordination der Sozialsysteme) werden auch ohne InstA fortbestehen. Mit ihm hätte die Schweiz aber eine bessere Verhandlungsposition als ohne.

Auch eine Verschiebung der Verhandlungen ist keine Option. Ohne Unterzeichnung des Abkommens ist ab Juli 2019 mit massiven wirtschaftlichen Nachteilen für Schweizer Unternehmen zu rechnen.

Positions of economiesuisse

  • Die Schweizer Wirtschaft hat ein vitales Interesse, den bilateralen Weg mit der EU fortzuführen.
  • Gleichwertige Alternativen zum bestehenden bilateralen Weg sind zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
  • Für die Fortführung des bilateralen Wegs ist der Abschluss eines Institutionellen Abkommens unabdingbar.
  • Das Institutionelle Abkommen wird daher unterstützt.
  • Vor Unterzeichnung sind aber zusätzliche Klarstellungen zum Umfang der Rechtsübernahmepflicht, den staatlichen Beihilfen und der Rolle der Sozialpartner unter dem Entsenderecht der EU notwendig.