Frau hält Handy in der Hand

Neues Pa­tent­ge­setz wei­ter­hin auf gutem Weg

Die Be­ra­tung zur Mo­der­ni­sie­rung des schwei­ze­ri­schen Pa­tent­rechts geht voran. Die WBK-N hat an ihrer gest­ri­gen Sit­zung wich­ti­ge An­pas­sun­gen beim Be­schwer­de­ver­fah­ren vor­ge­nom­men. Diese füh­ren zu mehr Rechts­si­cher­heit und glei­chen das Sys­tem an die in­ter­na­tio­na­le Pra­xis an. Der Na­tio­nal­rat soll­te damit in der Früh­jah­res­ses­si­on den Mehr­heits­an­trä­gen sei­ner Kom­mis­si­on fol­gen.

Nach­dem der Stän­de­rat in der Win­ter­ses­si­on der Re­vi­si­on des Pa­tent­ge­set­zes im Grund­satz zu­ge­stimmt und wich­ti­ge Än­de­run­gen vor­ge­nom­men hatte, wurde das Ge­schäft ges­tern in der na­tio­nal­rät­li­chen Kom­mis­si­on be­ra­ten. Auch die WBK-N tritt auf die Vor­la­ge ein und hat wich­ti­ge Klä­run­gen beim Be­schwer­de­ver­fah­ren vor­ge­nom­men.

Ver­ein­heit­li­chung der Be­schwer­de­grün­de

Die Fas­sung des Stän­de­ra­tes hatte sich bei den Be­schwer­de­grün­den an den­je­ni­gen des bis­he­ri­gen Ein­spruchs­ver­fah­ren ori­en­tiert. Wei­te­re Be­schwer­de­grün­de wären damit nur mög­lich ge­we­sen, wenn eine be­son­de­re Be­trof­fen­heit nach Art. 45 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (VwVG) be­ste­hen würde. Die WBK-N hat die Be­schwer­de­grün­de nun aus­ge­baut und mit den in­ter­na­tio­nal gän­gi­gen - und auch im Pa­tent­ge­setz er­wähn­ten - Pa­ten­tie­rungs­kri­te­ri­en der Neu­heit, der er­fin­de­ri­schen Tä­tig­kei­ten und der ge­werb­li­chen An­wend­bar­keit, der aus­rei­chen­den Of­fen­ba­rung und der un­zu­läs­si­gen Er­wei­te­rung des Pa­ten­tie­rungs­ge­gen­stan­des er­gänzt. Damit be­steht Klar­heit dar­über, dass im Rah­men des An­mel­de­ver­fah­rens alle einem Pa­tent grund­sätz­lich ent­ge­gen­ste­hen­den Grün­de mit­tels Be­schwer­de gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

Be­schwer­den Drit­ter dür­fen keine auf­schie­ben­de Wir­kung haben

Die WBK-N hat dar­über hin­aus fest­ge­hal­ten, dass Be­schwer­den Drit­ter keine auf­schie­ben­de Wir­kung haben. Es sei denn, das Ge­richt ord­net eine sol­che aus­drück­lich an. Bei einer au­to­ma­ti­schen auf­schie­ben­den Wir­kung würde bei jeder Be­schwer­de gleich­zei­tig die Patent­wir­kung aus­set­zen. Dies führ­te dazu, dass das Pa­tent wäh­rend des lau­fen­den Ver­fah­rens nicht durch­setz­bar wäre und der ei­gent­li­che Sinn des Pa­tent­schut­zes ver­lo­ren ginge.

Der Na­tio­nal­rat soll­te den Mehr­heits­an­trä­gen sei­ner Kom­mis­si­on fol­gen

Die Mehr­heits­an­trä­ge der WBK-N sind wich­tig für das Mo­der­ni­sie­rungs- und Sou­ve­rä­ni­täts­sziel der Vor­la­ge und brin­gen sie einen wich­ti­gen Schritt voran. Sie füh­ren beim Be­schwer­de­ver­fah­ren zu kla­ren Ver­hält­nis­sen, was so­wohl beim Pa­tent­in­ha­ber als auch bei all­fäl­li­gen Be­schwer­de­füh­rern zu Rechts­si­cher­heit führt. Der Na­tio­nal­rat soll­te damit den Mehr­heits­an­trä­gen sei­ner vor­be­ra­ten­den Kom­mis­si­on fol­gen.