libre circulation des personnes

8 Fra­gen zum Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men

Was sind die Vor­tei­le der Per­so­nen­frei­zü­gig­keit? Steht die Schweiz nun jedem EU-Bür­ger be­din­gungs­los offen? Acht Fra­gen klä­ren, ob das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men ein guter Deal ist.

1. Was ist das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men (FZA)?

Ein Ab­kom­men zwi­schen der Schweiz und der EU. Durch das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men er­hal­ten Staats­an­ge­hö­ri­ge der Schweiz und der EU das Recht, Ar­beits­platz und Wohn­sitz in­ner­halb der Staats­ge­bie­te der Ver­trags­par­tei­en frei zu wäh­len.

2. Was er­mög­licht das Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ab­kom­men?

Chan­cen und Mög­lich­kei­ten: ob Stu­di­um, um eine neue be­ruf­li­che Her­aus­for­de­rung an­zu­ge­hen oder für die Liebe – es gibt viele Grün­de, warum je­mand die Schweiz ver­lässt oder in die Schweiz ein­wan­dert. Jedes Jahr rea­li­sie­ren zahl­rei­che Ein­hei­mi­sche ihren Traum vom Aus­wan­dern. Um­ge­kehrt kom­men hier be­nö­tig­te Ar­beits­kräf­te aus dem EU-/Efta-Raum in die Schweiz. Dank dem Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ab­kom­men mit der EU ist das mög­lich – je­doch nur unter Ein­hal­tung klar fest­ge­leg­ter Be­din­gun­gen.

3. Wie pro­fi­tiert die Schwei­zer Wirt­schaft davon?

Heute sind alle Bran­chen in der Schweiz auf aus­län­di­sche Mit­ar­bei­ten­de an­ge­wie­sen. Ins­be­son­de­re hoch spe­zia­li­sier­te Ar­beits­kräf­te sind ge­sucht, da der Schwei­zer Fach­kräf­te­markt nicht allen Be­dürf­nis­sen ge­recht wer­den kann. Ein of­fe­ner und fle­xi­bler Ar­beits­markt ist eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung für den Wohl­stand der Schweiz. Des­halb stellt das FZA si­cher, dass Schwei­zer Ar­beit­ge­ber un­bü­ro­kra­tisch Mit­ar­bei­ten­de aus Eu­ro­pa re­kru­tie­ren kön­nen, falls sie diese in der Schweiz nicht fin­den. Um­ge­kehrt er­mög­licht das FZA Schwei­zer Un­ter­neh­men, ihre Mit­ar­bei­ten­den bis zu 90 Tagen un­kom­pli­ziert im Aus­land ar­bei­ten zu las­sen. Die Er­fah­rung zeigt, dass auch dank der Frei­heit, Ar­beits­kräf­te im Aus­land re­kru­tie­ren zu kön­nen, die Wirt­schaft so­li­de wächst und lau­fend neue Ar­beits­stel­len ent­ste­hen. Von die­sen wer­den 50 Pro­zent mit Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zern be­setzt.

Wie aus­län­di­sches Per­so­nal in den ver­gan­ge­nen Jah­ren bei­spiels­wei­se ge­hol­fen hat, den In­ge­nieur­man­gel zu re­du­zie­ren, zeigt fol­gen­des Video und das dos­sier­po­li­tik «Die Fach­kräf­te­si­tua­ti­on bei In­ge­nieu­rin­nen und In­ge­nieu­ren».

https://​www.​youtube.​com/​watch?​v=w18​BEx1​EbFI

4. Nut­zen Schwei­zer das FZA?

Ende 2015 leb­ten und ar­bei­te­ten 455 862 Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer in einem Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union (EU); mehr als 75 Pro­zent von ihnen in Frank­reich, Deutsch­land, Ita­li­en oder Ös­ter­reich. Diese Zahl ist grös­ser als die Ein­woh­ner­zahl der Kan­to­ne Frei­burg, Tes­sin oder Lu­zern. Mög­lich macht dies das Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ab­kom­men (FZA), das die Schweiz mit der EU ab­ge­schlos­sen hat. Das Ab­kom­men ist Be­stand­teil der Bi­la­te­ra­len I und er­laubt es allen Schwei­zer und EU-/Efta-Bür­gern frei zu ent­schei­den, wo sie ler­nen, ar­bei­ten und woh­nen möch­ten.

5. Hilft das FZA der Schweiz auch in Zu­kunft?

In der Schweiz leben heute 1 324 400 EU-Bür­ger und leis­ten einen wert­vol­len Bei­trag zu un­se­rem Wohl­stand. Ohne die Zu­wan­de­rung würde die Schweiz nicht da ste­hen, wo sie ist. Weil un­se­re Ge­sell­schaft immer älter wird, ist die­ser Fakt auch in der Zu­kunft re­le­vant.

6. Wel­ches sind die vier Grund­pfei­ler des EU-Bin­nen­markts?

Dass sich die Men­schen in­ner­halb der EU-Län­der frei be­we­gen kön­nen, ist ein we­sent­li­ches Ele­ment der vier Grund­pfei­ler des Bin­nen­markts: frei­er Ver­kehr von Waren, Dienst­leis­tun­gen, Per­so­nen und Ka­pi­tal. Bei­spiel­haft be­deu­tet dies, dass eine De­si­gne­rin aus Ita­li­en keine zu­sätz­li­che Be­wil­li­gung braucht, wenn sie in Frank­reich ihre Klei­der oder De­si­gn­be­ra­tung an­bie­tet (Waren- und Dienst­leis­tungs­frei­heit). Er­öff­net sie sogar ein Klei­der­ge­schäft in Frank­reich, darf sie für die­ses aus allen eu­ro­päi­schen Län­dern Per­so­nen en­ga­gie­ren (Per­so­nen­frei­zü­gig­keit) und mit In­ves­to­ren aus ganz Eu­ro­pa zu­sam­men­ar­bei­ten (Ka­pi­tal­frei­heit).

7. Wel­che Be­din­gun­gen müs­sen für das FZA er­füllt sein?

Der fle­xi­ble Ar­beits­markt führt zu grös­se­rem Wohl­stand für alle, aber auch zu mehr Sta­bi­li­tät und Si­cher­heit in Eu­ro­pa. Mit den Bi­la­te­ra­len I hat sich die Schweiz Zu­gang zu die­sem Bin­nen­markt ver­schafft und auch das FZA ab­ge­schlos­sen. Das Ab­kom­men un­ter­schei­det sich aber in we­sent­li­chen Punk­ten von der Frei­zü­gig­keit in­ner­halb der EU, denn es ist mit strik­te­ren Be­din­gun­gen ver­knüpft. Aus­ser­dem wur­den so­ge­nann­te flan­kie­ren­de Mass­nah­men (FlaM) fest­ge­legt, die den hie­si­gen Ar­beits­markt vor Lohn­dum­ping schüt­zen.

Auch mit dem Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men kann sich nicht ein­fach jeder in der Schweiz nie­der­las­sen. Bei allen wird kon­trol­liert, ob die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind.

So­wohl Schwei­zer wie auch EU-Bür­ger haben das glei­che Recht, in einem der FZA-Ver­trags­staa­ten zu ler­nen, ar­bei­ten oder zu woh­nen. Dies gilt aber nur, wenn sie klar fest­ge­leg­te Be­din­gun­gen er­fül­len. Be­schliesst bei­spiels­wei­se ein Schwe­de, sei­nen Wohn­ort in die Schweiz zu ver­le­gen, muss er eine Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rung ab­schlies­sen. Wei­ter muss er ent­we­der einen gül­ti­gen Ar­beits­ver­trag vor­le­gen oder nach­wei­sen, dass er mit einer selbst­stän­di­gen Tä­tig­keit oder sei­nem Ver­mö­gen den Le­bens­un­ter­halt für sich (und falls vor­han­den auch für seine Fa­mi­lie) fi­nan­zie­ren kann. Im Ge­gen­zug kann er sich dar­auf ver­las­sen, dass die Schweiz sei­nen Beruf an­er­kennt.

8. Wie funk­tio­niert das mit der So­zi­al­ver­si­che­rung?

Das FZA ko­or­di­niert zudem die So­zi­al­ver­si­che­run­gen. So hat die in der Schweiz le­ben­de Fran­zö­sin bei­spiels­wei­se nur dann An­recht auf eine Ar­beits­lo­sen­ent­schä­di­gung, wenn sie in­ner­halb von zwei Jah­ren min­des­tens zwölf Mo­na­te lang be­schäf­tig war und Bei­trä­ge ein­be­zahlt hat. Auch wird ihr Blei­be­recht nicht er­neu­ert, wenn sie über län­ge­re Zeit keine An­stel­lung hat und sich nicht nach­weis­lich um eine neue Stel­le be­müht. Das FZA re­gelt aus­ser­dem, wel­che Fa­mi­li­en­mit­glie­der mit in die Schweiz zie­hen dür­fen. Die Fran­zö­sin darf ihren Ehe­part­ner und ihre Kin­der (bis 21 Jahre) mit in die Schweiz neh­men. Äl­te­re Kin­der und die El­tern oder Schwie­ger­el­tern dür­fen hin­ge­gen nur dann mit in die Schweiz zie­hen, wenn eine aus­rei­chend gros­se Woh­nung und der fi­nan­zi­el­le Un­ter­halt nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen.