Neues Patentgesetz weiterhin auf gutem Weg
Die Beratung zur Modernisierung des schweizerischen Patentrechts geht voran. Die WBK-N hat an ihrer gestrigen Sitzung wichtige Anpassungen beim Beschwerdeverfahren vorgenommen. Diese führen zu mehr Rechtssicherheit und gleichen das System an die internationale Praxis an. Der Nationalrat sollte damit in der Frühjahressession den Mehrheitsanträgen seiner Kommission folgen.
Nachdem der Ständerat in der Wintersession der Revision des Patentgesetzes im Grundsatz zugestimmt und wichtige Änderungen vorgenommen hatte, wurde das Geschäft gestern in der nationalrätlichen Kommission beraten. Auch die WBK-N tritt auf die Vorlage ein und hat wichtige Klärungen beim Beschwerdeverfahren vorgenommen.
Vereinheitlichung der Beschwerdegründe
Die Fassung des Ständerates hatte sich bei den Beschwerdegründen an denjenigen des bisherigen Einspruchsverfahren orientiert. Weitere Beschwerdegründe wären damit nur möglich gewesen, wenn eine besondere Betroffenheit nach Art. 45 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) bestehen würde. Die WBK-N hat die Beschwerdegründe nun ausgebaut und mit den international gängigen - und auch im Patentgesetz erwähnten - Patentierungskriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeiten und der gewerblichen Anwendbarkeit, der ausreichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung des Patentierungsgegenstandes ergänzt. Damit besteht Klarheit darüber, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens alle einem Patent grundsätzlich entgegenstehenden Gründe mittels Beschwerde geltend gemacht werden können.
Beschwerden Dritter dürfen keine aufschiebende Wirkung haben
Die WBK-N hat darüber hinaus festgehalten, dass Beschwerden Dritter keine aufschiebende Wirkung haben. Es sei denn, das Gericht ordnet eine solche ausdrücklich an. Bei einer automatischen aufschiebenden Wirkung würde bei jeder Beschwerde gleichzeitig die Patentwirkung aussetzen. Dies führte dazu, dass das Patent während des laufenden Verfahrens nicht durchsetzbar wäre und der eigentliche Sinn des Patentschutzes verloren ginge.
Der Nationalrat sollte den Mehrheitsanträgen seiner Kommission folgen
Die Mehrheitsanträge der WBK-N sind wichtig für das Modernisierungs- und Souveränitätssziel der Vorlage und bringen sie einen wichtigen Schritt voran. Sie führen beim Beschwerdeverfahren zu klaren Verhältnissen, was sowohl beim Patentinhaber als auch bei allfälligen Beschwerdeführern zu Rechtssicherheit führt. Der Nationalrat sollte damit den Mehrheitsanträgen seiner vorberatenden Kommission folgen.