Mann sitzt hinter durchsichtigem Bildschirm mit digitalen Informationen

Tre­ten an Ort beim Da­ten­schutz

Die staats­po­li­ti­sche Kom­mis­si­on des Stän­de­ra­tes hat sich im Rah­men der Dif­fe­renz­ber­ei­ni­gung er­neut mit der Re­vi­si­on des Da­ten­schutz­ge­set­zes be­fasst. Die Kom­mis­si­on hält dabei an ihrem pro­ble­ma­ti­schen Kon­zept zum Pro­filing fest. Nun liegt es am Stän­de­rat, die be­deu­tend bes­se­re Lö­sung des Na­tio­nal­rats zu über­neh­men.

Der Stän­de­rat hatte in den vor­an­ge­hen­den Be­ra­tun­gen - in Ab­wei­chung von den eu­ro­päi­schen Re­geln und vom Ent­wurf des Bun­des­rats - den Be­griff des «Pro­filings mit hohem Ri­si­ko» neu vor­ge­schla­gen. Damit wurde nicht nur ein Swiss Fi­nish, son­dern eine un­nö­ti­ge Ver­schär­fung ein­ge­führt. In der da­ma­li­gen For­mu­lie­rung des Stän­de­rats waren prak­tisch alle For­men von Pro­filing der De­fi­ni­ti­on des hohen Ri­si­kos zu­zu­ord­nen.  

Fas­sung Na­tio­nal­rat als «echte» Kom­pro­miss­ba­sis

Ge­ra­de der For­schungs- und In­no­va­ti­ons­stand­ort ist auf eine prak­ti­ka­ble Lö­sung beim Pro­filing an­ge­wie­sen. Der Na­tio­nal­rat hatte auch des­halb ver­sucht, beim Pro­filing einen Kom­pro­miss zu fin­den, um die Dif­fe­renz zwi­schen den Räten zu be­rei­ni­gen. So soll­te ge­mäss Na­tio­nal­rat ein Pro­filing mit hohem Ri­si­ko vor­lie­gen, wenn ein sol­ches zu be­son­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten führt. Auch diese Fas­sung ist ein Swiss Fi­nish und würde in der Rechts­an­wen­dung zu zu­sätz­li­chen Fra­gen füh­ren. Die Wirt­schaft hätte aber den­noch mit die­sem Kom­pro­miss leben kön­nen. 

Kom­mis­si­on des Stän­de­rats hält an ihrem ein­ge­schla­ge­nen Son­der­weg beim Pro­filing fest 

Ge­mäss heu­ti­ger Me­di­en­mit­tei­lung hat die Kom­mis­si­on des Stän­de­rats sich nun für eine an­de­re Re­ge­lung des Pro­filings aus­ge­spro­chen. Bei die­ser wird das hohe Ri­si­ko da­hin­ge­hend prä­zi­siert, dass es sich an der De­fi­ni­ti­on des Per­sön­lich­keits­pro­fils im gel­ten­den Recht ori­en­tiert. Sie be­ti­telt ihren Ent­scheid als Kom­pro­miss­lö­sung. Dies ist ir­re­füh­rend, da der Stän­de­rat an dem von ihm ein­ge­schla­ge­nen Son­der­weg fest­hält und nur kos­me­ti­sche An­pas­sun­gen vor­nimmt. Dabei öff­net er neue Fra­gen für die Rechts­an­wen­der und im Ver­gleich zur Fas­sung des Na­tio­nal­rats er­ge­ben sich kei­ner­lei Vor­tei­le. 

Fas­sung Na­tio­nal­rat wahrt das ak­tu­el­le Schutz­ni­veau 

Die Kom­mis­si­on des Stän­de­rats ist der Mei­nung, dass mit ihrer Lö­sung Rechts­si­cher­heit ge­schaf­fen wird und das Schutz­ni­veau des Per­sön­lich­keits­pro­fils nach gel­ten­dem Recht ver­an­kert wird. Der Schutz der be­trof­fe­nen Per­son ist aber bei der Fas­sung des Na­tio­nal­rats be­reits hoch: in allen Fäl­len, in wel­chen Pro­filing zu be­son­ders schüt­zens­wer­ten Daten führt, muss eine Ein­wil­li­gung die­ser Per­so­nen zur Da­ten­be­ar­bei­tung je­weils aus­drück­lich er­fol­gen. Auch nach ak­tu­el­lem Recht be­grün­det nicht jeder Da­ten­satz ein Per­sön­lich­keits­pro­fil im Sinne des Ge­set­zes. 

Nut­zungs­frist bei der Bo­ni­täts­prü­fung muss min­des­tens auf 10 Jahre ver­län­gert wer­den 

Für die Länge der Nut­zungs­frist von Per­so­nen­da­ten bei der Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung möch­te der Na­tio­nal­rat die Frist von 5 Jah­ren (= Ent­wurf des Bun­des­rats) auf 10 Jahre er­hö­hen. Ver­lust­schei­ne ver­jäh­ren erst nach 20 Jah­ren. Die Nut­zung die­ser Daten zwecks Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung muss aus prak­ti­schen Grün­den wei­ter­hin zu­läs­sig sein, auch wenn diese älter als 5 Jahre sind. Die Kom­mis­si­on des Stän­de­ra­tes hat heute an die­ser Dif­fe­renz - und somit an der Frist von fünf Jah­ren - fest­ge­hal­ten. Der Stän­de­rat soll­te dies kor­ri­gie­ren.