Treten an Ort beim Datenschutz
Die staatspolitische Kommission des Ständerates hat sich im Rahmen der Differenzbereinigung erneut mit der Revision des Datenschutzgesetzes befasst. Die Kommission hält dabei an ihrem problematischen Konzept zum Profiling fest. Nun liegt es am Ständerat, die bedeutend bessere Lösung des Nationalrats zu übernehmen.
Der Ständerat hatte in den vorangehenden Beratungen - in Abweichung von den europäischen Regeln und vom Entwurf des Bundesrats - den Begriff des «Profilings mit hohem Risiko» neu vorgeschlagen. Damit wurde nicht nur ein Swiss Finish, sondern eine unnötige Verschärfung eingeführt. In der damaligen Formulierung des Ständerats waren praktisch alle Formen von Profiling der Definition des hohen Risikos zuzuordnen.
Fassung Nationalrat als «echte» Kompromissbasis
Gerade der Forschungs- und Innovationsstandort ist auf eine praktikable Lösung beim Profiling angewiesen. Der Nationalrat hatte auch deshalb versucht, beim Profiling einen Kompromiss zu finden, um die Differenz zwischen den Räten zu bereinigen. So sollte gemäss Nationalrat ein Profiling mit hohem Risiko vorliegen, wenn ein solches zu besonders schützenswerten Personendaten führt. Auch diese Fassung ist ein Swiss Finish und würde in der Rechtsanwendung zu zusätzlichen Fragen führen. Die Wirtschaft hätte aber dennoch mit diesem Kompromiss leben können.
Kommission des Ständerats hält an ihrem eingeschlagenen Sonderweg beim Profiling fest
Gemäss heutiger Medienmitteilung hat die Kommission des Ständerats sich nun für eine andere Regelung des Profilings ausgesprochen. Bei dieser wird das hohe Risiko dahingehend präzisiert, dass es sich an der Definition des Persönlichkeitsprofils im geltenden Recht orientiert. Sie betitelt ihren Entscheid als Kompromisslösung. Dies ist irreführend, da der Ständerat an dem von ihm eingeschlagenen Sonderweg festhält und nur kosmetische Anpassungen vornimmt. Dabei öffnet er neue Fragen für die Rechtsanwender und im Vergleich zur Fassung des Nationalrats ergeben sich keinerlei Vorteile.
Fassung Nationalrat wahrt das aktuelle Schutzniveau
Die Kommission des Ständerats ist der Meinung, dass mit ihrer Lösung Rechtssicherheit geschaffen wird und das Schutzniveau des Persönlichkeitsprofils nach geltendem Recht verankert wird. Der Schutz der betroffenen Person ist aber bei der Fassung des Nationalrats bereits hoch: in allen Fällen, in welchen Profiling zu besonders schützenswerten Daten führt, muss eine Einwilligung dieser Personen zur Datenbearbeitung jeweils ausdrücklich erfolgen. Auch nach aktuellem Recht begründet nicht jeder Datensatz ein Persönlichkeitsprofil im Sinne des Gesetzes.
Nutzungsfrist bei der Bonitätsprüfung muss mindestens auf 10 Jahre verlängert werden
Für die Länge der Nutzungsfrist von Personendaten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung möchte der Nationalrat die Frist von 5 Jahren (= Entwurf des Bundesrats) auf 10 Jahre erhöhen. Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren. Die Nutzung dieser Daten zwecks Kreditwürdigkeitsprüfung muss aus praktischen Gründen weiterhin zulässig sein, auch wenn diese älter als 5 Jahre sind. Die Kommission des Ständerates hat heute an dieser Differenz - und somit an der Frist von fünf Jahren - festgehalten. Der Ständerat sollte dies korrigieren.