Mann mit Ordnern

Ver­län­ge­rung der Ver­lust­ver­rech­nung: Wich­tig in Kri­sen­zei­ten

Das Wich­tigs­te in Kürze:

  • Die Ver­lust­ver­rech­nung soll von sie­ben auf zehn Jahre ver­län­gert wer­den.
  • Es hilft Start-Ups und Un­ter­neh­men, wenn sie Ver­lus­te drei Jahre län­ger mit künf­ti­gen Ge­win­nen ver­rech­nen kön­nen.
  • eco­no­mie­su­is­se be­wer­tet den Vor­schlag po­si­tiv, sieht je­doch auch Mög­lich­kei­ten für eine un­be­fris­te­te Ver­lust­ver­rech­nung, z.B. in Ver­bin­dung mit einer Min­dest­ge­winn­steu­er.

Am 17. Fe­bru­ar 2025 star­tet die Wirt­schafts­kom­mis­si­on des Na­tio­nal­rats (WAK-N) ihre Be­ra­tun­gen zur Ver­län­ge­rung des Ver­lust­vor­trags. Der Vor­schlag sieht vor, dass Un­ter­neh­men und Selbst­stän­di­ge Ver­lus­te künf­tig nicht mehr nur sie­ben, son­dern zehn Jahre lang mit spä­te­ren Ge­win­nen ver­rech­nen kön­nen. Die Neu­re­ge­lung ist eine Kon­se­quenz der Co­ro­na-Pan­de­mie: Un­ter­neh­men sol­len wäh­rend der Pan­de­mie ent­stan­de­ne Ver­lus­te mög­lichst voll­um­fäng­lich zum Abzug brin­gen kön­nen. Darum wird die Ab­zugs­frist auf zehn Jahre ver­län­gert.

Hilft Start-Ups und Un­ter­neh­men in Kri­sen­zei­ten

Die Mass­nah­me ist in der Stoss­rich­tung rich­tig. Be­son­ders für Start-ups, die in den ers­ten Jah­ren oft hohe In­ves­ti­tio­nen tä­ti­gen, ohne so­fort Ge­win­ne zu er­zie­len, ist eine län­ge­re Ver­lust­ver­rech­nung wich­tig. Aber auch eta­blier­te Un­ter­neh­men, die in Kri­sen­zei­ten oder durch Bran­chen­um­wäl­zun­gen Ver­lus­te er­lei­den, pro­fi­tie­ren davon. Die Ver­län­ge­rung soll denn auch ge­ne­rell gel­ten und nicht nur für pan­de­mie­be­ding­te Ver­lus­te. Am Ende geht es darum, Un­ter­neh­men vor Über­be­steue­rung zu schüt­zen. Müs­sen Ge­win­ne immer ver­steu­ert wer­den, soll­ten Ver­lus­te immer als Auf­wand ab­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Die Be­fris­tung der Ab­zugs­mög­lich­keit durch­bricht das Sys­tem. Un­ter­neh­men zah­len mehr Steu­ern, als ei­gent­lich ge­recht­fer­tigt wäre. Sol­che Über­be­steue­run­gen soll­ten idea­ler­wei­se ganz aus­ge­schlos­sen wer­den.

In­ter­na­tio­nal ak­zep­tiert

In vie­len eu­ro­päi­schen Län­dern ist eine un­be­schränk­te Ver­lust­ver­rech­nung be­reits eta­bliert und gilt in­ter­na­tio­nal als kor­rekt. Teil­wei­se be­ste­hen Ein­schrän­kun­gen, wie etwa die un­be­schränk­te Ab­zugs­fä­hig­keit nur bis zu einem be­stimm­ten Be­trag. Eine mög­li­che Al­ter­na­ti­ve stellt auch eine Min­dest­ge­winn­be­steue­rung dar: Un­ter­neh­men kön­nen Ver­lus­te un­be­grenzt mit künf­ti­gen Ge­win­nen ver­rech­nen, müs­sen je­doch jähr­lich einen be­stimm­ten An­teil ihres Rein­ge­winns (z.B. 20 Pro­zent, so­fern ein Rein­ge­winn vor­liegt) ver­steu­ern. Die­ses Mo­dell wurde be­reits im Rah­men frü­he­rer Steu­er­re­for­men dis­ku­tiert (Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form III) und vom Bun­des­rat als Mög­lich­keit zur Stär­kung der fi­nan­zi­el­len Wi­der­stands­kraft auf­ge­führt. Das könn­te eine sach­ge­rech­te Lö­sung so­wohl für Un­ter­neh­men als auch für den Staat sein. Un­ter­neh­men wür­den vor Über­be­steue­rung ge­schützt, und für den Staat sta­bi­li­sier­ten sich die Ein­nah­men.