
Verlängerung der Verlustverrechnung: Wichtig in Krisenzeiten
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Verlustverrechnung soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden.
- Es hilft Start-Ups und Unternehmen, wenn sie Verluste drei Jahre länger mit künftigen Gewinnen verrechnen können.
- economiesuisse bewertet den Vorschlag positiv, sieht jedoch auch Möglichkeiten für eine unbefristete Verlustverrechnung, z.B. in Verbindung mit einer Mindestgewinnsteuer.
Am 17. Februar 2025 startet die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) ihre Beratungen zur Verlängerung des Verlustvortrags. Der Vorschlag sieht vor, dass Unternehmen und Selbstständige Verluste künftig nicht mehr nur sieben, sondern zehn Jahre lang mit späteren Gewinnen verrechnen können. Die Neuregelung ist eine Konsequenz der Corona-Pandemie: Unternehmen sollen während der Pandemie entstandene Verluste möglichst vollumfänglich zum Abzug bringen können. Darum wird die Abzugsfrist auf zehn Jahre verlängert.
Hilft Start-Ups und Unternehmen in Krisenzeiten
Die Massnahme ist in der Stossrichtung richtig. Besonders für Start-ups, die in den ersten Jahren oft hohe Investitionen tätigen, ohne sofort Gewinne zu erzielen, ist eine längere Verlustverrechnung wichtig. Aber auch etablierte Unternehmen, die in Krisenzeiten oder durch Branchenumwälzungen Verluste erleiden, profitieren davon. Die Verlängerung soll denn auch generell gelten und nicht nur für pandemiebedingte Verluste. Am Ende geht es darum, Unternehmen vor Überbesteuerung zu schützen. Müssen Gewinne immer versteuert werden, sollten Verluste immer als Aufwand abgezogen werden können. Die Befristung der Abzugsmöglichkeit durchbricht das System. Unternehmen zahlen mehr Steuern, als eigentlich gerechtfertigt wäre. Solche Überbesteuerungen sollten idealerweise ganz ausgeschlossen werden.
International akzeptiert
In vielen europäischen Ländern ist eine unbeschränkte Verlustverrechnung bereits etabliert und gilt international als korrekt. Teilweise bestehen Einschränkungen, wie etwa die unbeschränkte Abzugsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Betrag. Eine mögliche Alternative stellt auch eine Mindestgewinnbesteuerung dar: Unternehmen können Verluste unbegrenzt mit künftigen Gewinnen verrechnen, müssen jedoch jährlich einen bestimmten Anteil ihres Reingewinns (z.B. 20 Prozent, sofern ein Reingewinn vorliegt) versteuern. Dieses Modell wurde bereits im Rahmen früherer Steuerreformen diskutiert (Unternehmenssteuerreform III) und vom Bundesrat als Möglichkeit zur Stärkung der finanziellen Widerstandskraft aufgeführt. Das könnte eine sachgerechte Lösung sowohl für Unternehmen als auch für den Staat sein. Unternehmen würden vor Überbesteuerung geschützt, und für den Staat stabilisierten sich die Einnahmen.