Ja zum integren Finanzplatz – Nein zu überflüssiger Bürokratie
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vorlagen zur Umsetzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich und zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen in die Vernehmlassung geschickt. economiesuisse befürwortet grundsätzlich die erklärten Ziele der beiden Vorlagen, die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes zu wahren. Überschiessende Regulierungen – wie sie insbesondere mit der zusätzlichen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten und der Führung eines separaten Verzeichnisses am Sitz der Gesellschaft vorgeschlagen werden – sind jedoch strikte abzulehnen.
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung zwei Vernehmlassungsvorlagen verabschiedet. Einerseits sollen die revidierten internationalen Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (FATF-Empfehlungen) umgesetzt werden. Anderseits soll mit erweiterten Sorgfaltspflichten verhindert werden, dass Finanzintermediäre in der Schweiz unversteuerte Gelder entgegennehmen. Mit diesen Vorlagen will der Bundesrat die Bedeutung, die er der Wahrung der Integrität des Finanzplatzes beimisst, unterstreichen.
Als Wirtschaftsdachverband vertritt economiesuisse die Interessen der Gesamtwirtschaft. economiesuisse wird bei ihren Mitgliedern – 100 Branchenverbände, 20 kantonale Handelskammern sowie einige Einzelunternehmen – eine interne Umfrage zu den beiden heute vom Bundesrat verabschiedeten Finanzmarktvorlagen durchführen und gestützt darauf aus einer gesamtwirtschaftlichen Sicht Stellung nehmen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 15. Juni 2013.
economiesuisse begrüsst die Ziele der Vorlagen – lehnt aber überschiessende Regulierungen ab
Aufgrund einer kursorischen Prüfung befürwortet economiesuisse die erklärten Ziele der beiden Vorlagen, die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes zu wahren. Diese Vorlagen haben auch grosse Auswirkungen auf Nichtfinanzbranchen. Ein integrer Finanzplatz ist im Interesse der Gesamtwirtschaft. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist jedoch auch bei diesen Regulierungsvorhaben zu beachten. Neue Regulierungsvorschriften sollen nur bei absoluter Notwendigkeit und nur mit dem kleinstmöglichsten Aufwand für die Betroffenen geschaffen werden.
Dies gilt insbesondere für den Vorschlag, Namen- und Inhaberaktionäre mit einem Aktienanteil von mehr als 25 Prozent unter Strafandrohung (sic!) zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zu zwingen und die Gesellschaft zu verpflichten, an ihrem Sitz ein entsprechendes Verzeichnis zu führen. Bei den nicht kotierten Gesellschaften – zumindest bei den Namenaktien – sind die wirtschaftlich Berechtigten in der Praxis grossmehrheitlich bekannt. Die meisten dieser Gesellschaften haben strenge Vinkulierungsbestimmungen und verlangen bei der Eintragung im Aktienbuch oft eine ausdrückliche Erklärung des Aktionärs, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Die zusätzliche Meldung des wirtschaftlich Berechtigten und die Führung eines separaten Verzeichnisses am Sitz der Gesellschaft sind daher überflüssig. Nach dem Entwurf des Bundesrats wird jeder Kleinunternehmer, der in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist, gezwungen, eine Meldung an seine Gesellschaft zu machen. Zudem müsste seine Gesellschaft ein entsprechendes Verzeichnis führen. Dies führt zu neuen Bürokratievorschriften in Reinkultur und widerspricht einer Kernforderung der Wirtschaft nach Regulierungsabbau. In seinem erläuternden Bericht räumt der Bundesrat selbst ein, dass diese Meldepflichten für die betroffenen Gesellschaften zu administrativen Mehrkosten führen.
Schliesslich verstösst die Meldepflicht des Aktionärs gegen ein fundamentales Prinzip des schweizerischen Aktienrechts: Ausser der Liberierungspflicht hat der Aktionär keine weiteren Pflichten (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). Mit der Einführung der Meldepflicht über den wirtschaftlich Berechtigten wird dieses fundamentale Prinzip leichtfertig verletzt.