Atomkraftwerk

CO2-Ver­ord­nung: Bü­ro­kra­tie statt In­ves­ti­ti­ons­an­rei­ze

Neues Re­gel­werk bringt die Schweiz kli­ma­po­li­tisch nicht wei­ter, er­schwert aber In­ves­ti­tio­nen in den Kli­ma­schutz.

Bei der der Ver­ab­schie­dung des CO2-Ge­set­zes vor rund einem Jahr ver­si­cher­te Bun­des­rä­tin Leuthard dem Par­la­ment: «Es soll­te damit auch klar­ge­stellt sein, dass wir keine ad­mi­nis­tra­tiv ver­ord­ne­ten un­dif­fe­ren­zier­ten Ziele wol­len, son­dern dass das Er­folgs­mo­dell der En­er­gie­agen­tur der Wirt­schaft (EnAW) auch mit die­sem re­vi­dier­ten CO2-Ge­setz Be­stand haben soll. (…) Wir sind über­zeugt, dass wir hier auch eine wirt­schafts­ver­träg­li­che Lö­sung haben.» 

Viel ist von die­sen Ver­spre­chen nicht übrig ge­blie­ben. Mit der heute ver­ab­schie­de­ten Ver­ord­nung er­hält jedes Un­ter­neh­men, das sich ge­mäss EnAW-Mo­dell von der Ab­ga­be be­frei­en will, ein vor­ge­schrie­be­nes Emis­si­ons­ziel vom Bun­des­amt für Um­welt (BAFU). Zu die­sem Zweck müs­sen jede Pumpe, jeder Motor und sämt­li­che en­er­gie­ver­brau­chen­den In­stal­la­tio­nen zuvor re­gis­triert wer­den, damit ein Ver­gleich zum Stand der Tech­nik ge­zo­gen wer­den kann. Das BAFU ent­schei­det dann, ob diese In­ves­ti­tio­nen in den Kli­ma­schutz eine Be­frei­ung recht­fer­ti­gen oder nicht. 

Schwer ver­ständ­lich ist auch die prak­ti­sche Ver­hin­de­rung von neuen Wärme-Kraft-Kopp­lungs­an­la­gen mit einer Ge­samt­leis­tung von mehr als 1 MW. Da diese als Kraft­wer­ke gel­ten, müs­sen sie ihre Emis­sio­nen voll­um­fäng­lich kom­pen­sie­ren. Damit wi­der­spricht der Bun­des­rat sei­ner ei­ge­nen En­er­gie­stra­te­gie 2050, in der er gros­se Hoff­nun­gen auf diese äus­serst ef­fi­zi­en­te En­er­gie­tech­no­lo­gie setzt.

Fazit: Die neue CO2-Ver­ord­nung bringt sehr viel Auf­wand für die Un­ter­neh­men und nur be­schei­de­nen Nut­zen für die Um­welt. ​​