Kartellgesetz

Be­we­gung in der Kar­tell­rechts­re­vi­si­on

Das Wich­tigs­te in Kürze:

  • WAK-N legt mit einem Kom­pro­miss den Grund­stein für eine dif­fe­ren­zier­te, wir­kungs­ori­en­tier­te Kar­tell­rechts­re­form.
  • Kla­rer Re­form­im­puls: Künf­tig soll die tat­säch­li­che Markt­wir­kung im Vor­der­grund ste­hen – nicht recht­li­che Fik­tio­nen.
  • Wirt­schaft­lich sinn­vol­le Ko­ope­ra­tio­nen und Ver­hal­tens­wei­sen sol­len nicht län­ger unter Ge­ne­ral­ver­dacht ge­ra­ten.

Die Kom­mis­si­on für Wirt­schaft und Ab­ga­ben des Na­tio­nal­rats (WAK-N) hat an ihrer letz­ten Sit­zung einen ent­schei­den­den Schritt zur Re­form des Kar­tell­ge­set­zes (KG) ge­macht. Wie aus ihrer Me­di­en­mit­tei­lung her­vor­geht, konn­te ein trag­fä­hi­ger Kom­pro­miss bei den um­strit­te­nen Be­stim­mun­gen zu Art. 5 und 7 KG ge­fun­den wer­den. Damit ist der Weg für die Dif­fe­renz zum Stän­de­rat ge­eb­net.

Die Kom­mis­si­on des Stän­de­rats hatte be­reits we­sent­li­che Vor­ar­beit ge­leis­tet, schei­ter­te je­doch im Ple­num mit einem mehr­heits­fä­hi­gen Kon­sens. Umso be­deut­sa­mer ist jetzt das klare Si­gnal der WAK-N. Die Kom­mis­si­on be­kräf­tigt den po­li­ti­schen Wil­len, die be­ste­hen­den Un­si­cher­hei­ten im Wett­be­werbs­recht an­zu­ge­hen und die be­ste­hen­de star­re Pra­xis zu einer wir­kungs­ori­en­tier­ten Pra­xis wei­ter­zu­ent­wi­ckeln.

Weg von recht­li­chen Fik­tio­nen – hin zu einer dif­fe­ren­zier­ten Wir­kungs­kon­trol­le

Der Re­vi­si­ons­druck im Kar­tell­recht ist gross. Im Zen­trum steht dabei die Er­kennt­nis, dass das Kar­tell­recht den Wett­be­werb schüt­zen soll – nicht aber wirt­schaft­lich sinn­vol­le Ko­ope­ra­tio­nen oder wohl­fahrts­för­dern­de Ver­hal­tens­wei­sen pau­schal un­ter­bin­den darf. Die bis­he­ri­ge Pra­xis­lässt eine dif­fe­ren­zier­te Be­ur­tei­lung nicht zu. Auch po­ten­zi­ell wohl­fahrts­för­dern­de und für die Ge­samt­wirt­schaft sinn­vol­le Kon­stel­la­tio­nen ge­ra­ten unter Ge­ne­ral­ver­dacht und kön­nen damit gar nicht statt­fin­den.

Auch die WAK-N an­er­kennt nun - nach ihrer Schwes­ter­kom­mis­si­on - die­sen Miss­stand und schlägt eine dif­fe­ren­zier­te Neu­ge­wich­tung vor, bei der die tat­säch­li­chen Markt­wir­kun­gen ins Zen­trum rü­cken. Sie baut damit eine Brü­cke zur Hal­tung des Stän­de­ra­tes: Die teils kom­ple­xe Ab­gren­zung zwi­schen wett­be­werbs­wid­ri­gem und zu­läs­si­gem Ver­hal­ten lässt sich nicht durch recht­li­che Fik­tio­nen lösen – sie er­for­dert eine Ana­ly­se im kon­kre­ten Ein­zel­fall.

Diese Be­trach­tungs­wei­se hat sich auch auf eu­ro­päi­scher Ebene längst durch­ge­setzt. Auch dort hat sich die Kar­tell­rechts­pra­xis von einem ur­sprüng­lich for­ma­lis­ti­schen An­satz hin zu wir­kungs­be­zo­ge­nen Ana­ly­sen ent­wi­ckelt. Es ist nun an der Zeit, dies auch in der Schweiz um­zu­set­zen. Wie die HSG-Pro­fes­so­ren Mi­ri­am Bui­ten und Peter Het­tich kürz­lich in einem NZZ-Gast­bei­trag dar­ge­legt haben, fehlt es der Schwei­zer Pra­xis bis­lang an die­ser öko­no­mi­schen Tie­fen­schär­fe.

Der Na­tio­nal­rat ist am Zug

Jetzt liegt es am Na­tio­nal­rat, die­sen Re­form­im­puls auf­zu­grei­fen und da­nach am Stän­de­rat, ihn wei­ter­zu­füh­ren. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine trag­fä­hi­ge Re­vi­si­on des Kar­tell­ge­set­zes auf Basis des Kom­pro­mis­ses aus der WAK-N sind ge­ge­ben. Was es jetzt braucht, ist ein sach­li­cher, lö­sungs­ori­en­tier­ter Dia­log – jen­seits über­hol­ter Dog­men und ideo­lo­gi­scher Grä­ben.