Neue Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäscherei
economiesuisse anerkennt die Notwendigkeit, dass die Schweiz bei ihrem Abwehrdispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei auch die jüngsten internationalen Entwicklungen aufgreift. Dies ermöglicht es, die Integrität des Finanzplatzes weiter zu stärken. economiesuisse erachtet das vorliegende Gesetzesprojekt als wichtigen Schritt und unterstützt damit auch die Einführung eines Registers für wirtschaftlich Berechtigte. Dieses muss jedoch noch in wesentlichen Punkten angepasst werden.
economiesuisse hat sich die letzten Monate im Detail mit der Vorlage des Bundesrates zur Stärkung des schweizerischen Abwehrdispositivs zur Bekämpfung von Geldwäscherei auseinandergesetzt – dies im Rahmen einer internen Konsultation und in der Arbeitsgruppe Finanzmarkt.
Die nächste Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) steht voraussichtlich 2027/2028 an. Dabei wird das Abwehrdispositiv der Schweiz wieder neu und umfassend beurteilt. economiesuisse anerkennt die Notwendigkeit, die Schweiz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäss den aktuellen internationalen Entwicklungen zu stärken. Es ist angesichts der neuen administrativen Aufwendungen jedoch von grundlegender Bedeutung, dass die Vorlage an wichtigen Stellen angepasst wird.
Unterstützung des Registers für wirtschaftlich Berechtigte
Beim Vorschlag für ein neu zu schaffendes Register für wirtschaftliche Berechtigte besteht erheblicher Anpassungsbedarf. Ein solches Register muss in der Praxis funktionsfähig sein. Dies setzt wiederum voraus, dass die mit der Einführung eines solchen Registers einhergehenden Risiken begrenzt und die Integrität der erfassten Daten gesichert werden können. Im Rahmen der Anpassungen braucht es unter anderem eine Eingrenzung der zugriffsberechtigten Personen. Darüber hinaus sind Präzisierungen und Ausnahmen für börsenkotierte Unternehmen und behördlich beaufsichtigte Institute notwendig. Anpassungsbedarf ergibt sich darüber hinaus bei der mangelnden Übereinstimmung der Begrifflichkeit zwischen Geldwäschereigesetz (GwG) und Gesetz über die Transparenz von juristischen Personen (TJPG).
Angemessene Strafbestimmungen
Die vorgesehenen Strafbarkeitsbestimmungen beim neuen TJPG, insbesondere in Bezug auf die fahrlässige Begehung, sind überschiessend und anzupassen.
Dies gilt auch bei einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht im GwG. Die Beurteilung von Sachverhalten auf deren geldwäschereirechtliche Relevanz ist in der Praxis äusserst komplex und erfordert spezialisiertes Personal. Betroffene Mitarbeiter müssen viele Abklärungen vornehmen und entscheiden, ob gemeldet wird oder nicht.
Keine Gefährdung der bewährten Selbstregulierung
Die Vorlage gefährdet ohne ersichtlichen Grund das bewährte System der Selbstregulierung. Die geplante Anpassung des Sanktionssystems für den Parabankensektor ist unnötig und darüber hinaus schädlich für die Selbstregulierung durch die Selbstregulierungsorganisationen. Die bestehende privatrechtliche Natur der Sanktionen muss beibehalten werden. Dem bewährten und erfolgreichen System der Selbstregulierung ist Sorge zu tragen.