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Neue In­stru­men­te zur Be­kämp­fung der Geld­wä­sche­rei

eco­no­mie­su­is­se an­er­kennt die Not­wen­dig­keit, dass die Schweiz bei ihrem Ab­wehr­dis­po­si­tiv zur Be­kämp­fung der Geld­wä­sche­rei auch die jüngs­ten in­ter­na­tio­na­len Ent­wick­lun­gen auf­greift. Dies er­mög­licht es, die In­te­gri­tät des Fi­nanz­plat­zes wei­ter zu stär­ken. eco­no­mie­su­is­se er­ach­tet das vor­lie­gen­de Ge­set­zes­pro­jekt als wich­ti­gen Schritt und un­ter­stützt damit auch die Ein­füh­rung eines Re­gis­ters für wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te. Die­ses muss je­doch noch in we­sent­li­chen Punk­ten an­ge­passt wer­den.

eco­no­mie­su­is­se hat sich die letz­ten Mo­na­te im De­tail mit der Vor­la­ge des Bun­des­ra­tes zur Stär­kung des schwei­ze­ri­schen Ab­wehr­dis­po­si­tivs zur Be­kämp­fung von Geld­wä­sche­rei aus­ein­an­der­ge­setzt – dies im Rah­men einer in­ter­nen Kon­sul­ta­ti­on und in der Ar­beits­grup­pe Fi­nanz­markt.

Die nächs­te Län­der­prü­fung der Schweiz durch die Fi­nan­ci­al Ac­tion Task Force on Money Laun­de­ring (FATF) steht vor­aus­sicht­lich 2027/2028 an. Dabei wird das Ab­wehr­dis­po­si­tiv der Schweiz wie­der neu und um­fas­send be­ur­teilt. eco­no­mie­su­is­se an­er­kennt die Not­wen­dig­keit, die Schweiz im Kampf gegen Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung ge­mäss den ak­tu­el­len in­ter­na­tio­na­len Ent­wick­lun­gen zu stär­ken. Es ist an­ge­sichts der neuen ad­mi­nis­tra­ti­ven Auf­wen­dun­gen je­doch von grund­le­gen­der Be­deu­tung, dass die Vor­la­ge an wich­ti­gen Stel­len an­ge­passt wird.

Un­ter­stüt­zung des Re­gis­ters für wirt­schaft­lich Be­rech­tig­te

Beim Vor­schlag für ein neu zu schaf­fen­des Re­gis­ter für wirt­schaft­li­che Be­rech­tig­te be­steht er­heb­li­cher An­pas­sungs­be­darf. Ein sol­ches Re­gis­ter muss in der Pra­xis funk­ti­ons­fä­hig sein. Dies setzt wie­der­um vor­aus, dass die mit der Ein­füh­rung eines sol­chen Re­gis­ters ein­her­ge­hen­den Ri­si­ken be­grenzt und die In­te­gri­tät der er­fass­ten Daten ge­si­chert wer­den kön­nen. Im Rah­men der An­pas­sun­gen braucht es unter an­de­rem eine Ein­gren­zung der zu­griffs­be­rech­tig­ten Per­so­nen. Dar­über hin­aus sind Prä­zi­sie­run­gen und Aus­nah­men für bör­sen­ko­tier­te Un­ter­neh­men und be­hörd­lich be­auf­sich­tig­te In­sti­tu­te not­wen­dig. An­pas­sungs­be­darf er­gibt sich dar­über hin­aus bei der man­geln­den Über­ein­stim­mung der Be­griff­lich­keit zwi­schen Geld­wä­sche­r­ei­ge­setz (GwG) und Ge­setz über die Trans­pa­renz von ju­ris­ti­schen Per­so­nen (TJPG).

An­ge­mes­se­ne Straf­be­stim­mun­gen

Die vor­ge­se­he­nen Straf­bar­keits­be­stim­mun­gen beim neuen TJPG, ins­be­son­de­re in Bezug auf die fahr­läs­si­ge Be­ge­hung, sind über­schies­send und an­zu­pas­sen.

Dies gilt auch bei einer fahr­läs­si­gen Ver­let­zung der Mel­de­pflicht im GwG. Die Be­ur­tei­lung von Sach­ver­hal­ten auf deren geld­wä­sche­rei­recht­li­che Re­le­vanz ist in der Pra­xis äus­serst kom­plex und er­for­dert spe­zia­li­sier­tes Per­so­nal. Be­trof­fe­ne Mit­ar­bei­ter müs­sen viele Ab­klä­run­gen vor­neh­men und ent­schei­den, ob ge­mel­det wird oder nicht.

Keine Ge­fähr­dung der be­währ­ten Selbst­re­gu­lie­rung

Die Vor­la­ge ge­fähr­det ohne er­sicht­li­chen Grund das be­währ­te Sys­tem der Selbst­re­gu­lie­rung. Die ge­plan­te An­pas­sung des Sank­ti­ons­sys­tems für den Pa­ra­ban­ken­sek­tor ist un­nö­tig und dar­über hin­aus schäd­lich für die Selbst­re­gu­lie­rung durch die Selbst­re­gu­lie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen. Die be­ste­hen­de pri­vat­recht­li­che Natur der Sank­tio­nen muss bei­be­hal­ten wer­den. Dem be­währ­ten und er­folg­rei­chen Sys­tem der Selbst­re­gu­lie­rung ist Sorge zu tra­gen.

Zur Stel­lung­nah­me der eco­no­mie­su­is­se