Hand mit Stift vor Bildschirm mit Aktienkursen

Er­folg­rei­cher Ab­schluss der Ak­ti­en­rechts­re­vi­si­on

Nach rund drei­ein­halb Jah­ren par­la­men­ta­ri­scher Be­ra­tung und lan­ger Vor­ar­beit ist die Re­vi­si­on des Ak­ti­en­rechts end­lich am Ziel. Dies ist er­freu­lich. eco­no­mie­su­is­se be­grüsst das er­ar­bei­te­te Ge­setz, das ge­samt­haft po­si­tiv aus­ge­fal­len ist. Lei­der nahm das Par­la­ment aber ein­zel­ne Punk­te ins Ge­setz auf, die nicht dort­hin ge­hö­ren.

Ge­ra­de in Kri­sen­zei­ten ist es wich­tig, dass das Par­la­ment wirt­schafts­ver­träg­li­che Ge­set­ze er­lässt und den Un­ter­neh­men Rechts- und Pla­nungs­si­cher­heit er­mög­licht. eco­no­mies­su­is­se be­grüsst daher, dass das Par­la­ment eine aus­ge­gli­che­ne Re­vi­si­on des Ak­ti­en­rechts ver­ab­schie­det hat. Es ist dies das Ende eines mehr­jäh­ri­gen Pro­zes­ses, der vor über zehn Jah­ren be­reits weit fort­ge­schrit­ten war und auf­grund der Dis­kus­sio­nen um die Min­der-In­itia­ti­ve ab­ge­bro­chen wer­den muss­te. 

Ge­samt­haft ge­lun­ge­ne Vor­la­ge

Das Er­geb­nis der lan­gen par­la­men­ta­ri­schen Dis­kus­sio­nen sieht auf den ers­ten Blick zwar wenig spek­ta­ku­lär aus. Doch nicht das Spek­ta­kel zählt bei einer guten Ge­setz­ge­bung. Ge­ra­de bei einer tech­ni­schen Vor­la­ge wie dem Ak­ti­en­recht lie­gen die Be­son­der­hei­ten im ju­ris­tisch Klein­ge­druck­ten und in der Viel­zahl von po­si­ti­ven, wenn oft auch nur klei­ne­ren Neue­run­gen. Und unter die­sem Ge­sichts­punkt steht die Vor­la­ge gut da. Sie bie­tet den Un­ter­neh­men eine er­höh­te Fle­xi­bi­li­tät bei den Ka­pi­tal­re­geln. Sa­nie­run­gen wer­den ver­ein­facht und die tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten kön­nen stär­ker be­rück­sich­tigt wer­den. Ge­samt­haft er­höht die Vor­la­ge die Rechts­si­cher­heit. Schliess­lich ist auch zu be­grüs­sen, dass die Be­stim­mun­gen der Min­der-In­itia­ti­ve in den we­sent­li­chen Punk­ten damit nun von der Ver­ord­nung ins Ge­setz über­führt wer­den kön­nen. Dies ohne, dass die Un­ter­neh­men zu er­neu­ten ad­mi­nis­tra­ti­ven Auf­wen­dun­gen ge­zwun­gen wer­den. Be­reits heute hat die Schweiz eines der welt­weit am stärks­ten re­gu­lier­tes­ten Sys­te­me bei Ent­lö­hnu­ngen des Ver­wal­tungs­rats und der Ge­schäfts­lei­tung. Es wäre ge­ra­de auch vor die­sem Hin­ter­grund nicht ziel­fü­hre­nd ge­we­sen, noch wei­te­re und über die Ver­ord­nung hin­aus­ge­hen­de Ver­schär­fun­gen vor­zu­neh­men.

Nicht alles ist per­fekt

Lei­der konn­te der Ge­setz­ge­ber aber nicht in jeder Hin­sicht der Ver­su­chung wi­der­ste­hen, die Vor­la­ge zu über­la­den. So wäre die Re­ge­lung zu den un­ab­hän­gi­gen Stimm­rechts­ver­tre­tern nicht nötig ge­we­sen. Die­sen ist es auf­grund der nun­mehr ge­fun­de­nen Kom­pro­miss­re­ge­lung nun aber zu­min­dest auch in Zu­kunft noch mög­lich, den Ver­wal­tungs­rat im Vor­feld der Ge­ne­ral­ver­samm­lung über einen Trend der er­hal­te­nen Stimm­rechts­an­wei­sun­gen zu in­for­mie­ren. Ein ab­so­lu­tes Ver­bot hätte einem ge­fähr­li­chen Pa­ra­dig­men­wech­sel ent­spro­chen. Zudem hät­ten sich er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Art und Weise, wie Ge­ne­ral­ver­samm­lun­gen heute ab­ge­hal­ten wer­den, er­ge­ben.

Di­ver­si­tät in Füh­rungs­gre­mi­en

Es liegt im ur­ei­ge­nen In­ter­es­se der Un­ter­neh­men, bei der Be­set­zung ihrer obers­ten Füh­rungs­gre­mi­en eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tre­tung der Ge­schlech­ter si­cher­zu­stel­len. Ge­ra­de für den Ver­wal­tungs­rat emp­fiehlt eco­no­mie­su­is­se im Swiss Code of Best Prac­tice for Cor­po­ra­te Go­ver­nan­ce seit Jah­ren eine aus­ge­wo­ge­ne Di­ver­si­tät, dar­un­ter auch in Bezug auf Ge­schlech­ter. Grund­sätz­lich haben sol­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aber im Ge­setz nichts zu su­chen. Eine Emp­feh­lung im Ge­setz wird sehr schnell nicht als Emp­feh­lung, son­dern als ver­bind­li­che Vor­ga­be wahr­ge­nom­men. Und für eine ver­bind­li­che Vor­ga­be ist der nun vor­ge­se­he­ne Ge­schlech­ter­richt­wert nicht aus­rei­chend dif­fe­ren­ziert. Es bleibt aber zu wün­schen, dass die Ent­wick­lun­gen auf dem Ar­beits­markt es er­mög­li­chen, dass nie­mand mehr an diese Richt­wer­te den­ken muss, damit auf allen Stu­fen der Un­ter­neh­men eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tre­tung der Ge­schlech­ter ge­währ­leis­tet ist.