Aktienmarkt

Der Ver­su­chung zum Über­mass nicht völ­lig wi­der­stan­den

Die Mo­der­ni­sie­rung des Ak­ti­en­rechts ist über­fäl­lig. Nach dem Na­tio­nal­rat hat ges­tern auch der Stän­de­rat die Ak­ti­en­rechts­re­vi­si­on im De­tail be­ra­ten. Noch im De­zem­ber letz­ten Jah­res muss­te der Stän­de­rat die Vor­la­ge an seine Kom­mis­si­on zu­rück­schi­cken, da diese die Re­vi­si­on un­nö­tig über­la­den und mit zahl­rei­chen neuen The­men an­ge­häuft hatte. Nach einer neu­er­li­chen Über­ar­bei­tung war nun eine dif­fe­ren­zier­te De­bat­te im Stän­de­rat mög­lich.

In wich­ti­gen Punk­ten konn­te ges­tern die Vor­la­ge ent­lang der guten Vor­ar­bei­ten des Na­tio­nal­rats wei­ter­be­ra­ten wer­den. Na­ment­lich er­folg­te eine Über­füh­rung der Be­stim­mun­gen der Min­der-In­itia­ti­ve ins Ge­setz nahe deren Um­set­zungs-Ver­ord­nung (VegüV). Nebst zahl­rei­chen tech­ni­schen Ver­bes­se­run­gen hat sich der Stän­de­rat wie auch der Na­tio­nal­rat für die Ein­füh­rung eines Ka­pi­tal­bands aus­ge­spro­chen. Damit kann die Ge­ne­ral­ver­samm­lung den Ver­wal­tungs­rat er­mäch­ti­gen, das Ak­ti­en­ka­pi­tal wäh­rend der Dauer von längs­tens fünf Jah­ren in­ner­halb von einer be­stimm­ten Band­brei­te zu er­hö­hen oder her­ab­zu­set­zen.

Alte Ver­krus­tun­gen auf­bre­chen

Lei­der hat der Stän­de­rat aber eine wirt­schafts­ver­träg­li­che Aus­ge­stal­tung nicht durch­ge­hend über­nom­men. Er ver­passt es, in ei­ni­gen Punk­ten wirk­lich Re­form­wil­len zu zei­gen und be­ste­hen­de Ver­krus­tun­gen auf­zu­bre­chen. Auch kann er der Ver­su­chung nicht wi­der­ste­hen, ein­zel­ne ge­sell­schafts­po­li­ti­sche The­men in die Vor­la­ge zu pa­cken. An­ders als der Na­tio­nal­rat will der Stän­de­rat bei­spiels­wei­se an der Pflicht zur öf­fent­li­chen Be­ur­kun­dung ge­ra­de auch bei ein­fa­chen Grün­dun­gen fest­hal­ten. Ein un­ver­ständ­li­ches Fest­hal­ten an einem über­hol­ten Hin­der­nis bei der Grün­dung von Un­ter­neh­men. Eben­falls ist zu be­dau­ern, dass der Stän­de­rat die Be­stim­mung, dass das Ak­ti­en­ka­pi­tal auch in der für die Ge­schäfts­tä­tig­keit we­sent­li­chen aus­län­di­schen Wäh­rung zu­läs­sig ist, ge­stri­chen hat und dass die Ge­ne­ral­ver­samm­lung im Aus­land durch­ge­führt wer­den kann. Bei all die­sen Punk­ten soll­te der Na­tio­nal­rat auf sei­ner Po­si­ti­on be­ste­hen blei­ben.

Frag­wür­di­ge Trans­pa­renz­be­stim­mun­gen

Zu reden geben wird im Na­tio­nal­rat schliess­lich auch die wie­der ein­ge­führ­te Trans­pa­renz­be­stim­mung für Händ­ler von Roh­stof­fen. Kein Land sieht ver­gleich­ba­re Re­geln vor. Die Un­klar­heit, ab wann ein Un­ter­neh­men (auch un­be­ab­sich­tigt) zum Roh­stoff­händ­ler wird, kann nicht durch eine um­fas­sen­de Ver­ord­nungs­kom­pe­tenz des Bun­des­rats ge­löst wer­den. Und schliess­lich wird es am Na­tio­nal­rat lie­gen, klar auf­zu­zei­gen, dass ein wie auch immer ge­ar­te­tes Stimm­ge­heim­nis des Stimm­rechts­ver­tre­ters vor der Ge­ne­ral­ver­samm­lung weder im In­ter­es­se der Ak­tio­nä­re noch der Ge­sell­schaft sein kann.

Di­ver­si­tät in Füh­rungs­gre­mi­en

Es liegt im ur­ei­ge­nen In­ter­es­se der Un­ter­neh­men, bei der Be­set­zung ihrer obers­ten Füh­rungs­gre­mi­en eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tre­tung der Ge­schlech­ter si­cher­zu­stel­len. Ge­ra­de für den Ver­wal­tungs­rat emp­fiehlt eco­no­mie­su­is­se seit Jah­ren eine aus­ge­wo­ge­ne Di­ver­si­tät, dar­un­ter auch Frau­en. Sol­che Hand­lungs­emp­feh­lun­gen soll­ten aber nicht ins Ge­setz ge­schrie­ben wer­den. Emp­feh­lun­gen im Ge­setz wer­den sehr schnell nicht als Emp­feh­lun­gen, son­dern als ver­bind­li­che Vor­ga­ben ver­stan­den. Und für eine ver­bind­li­che Vor­ga­be ist der ges­tern ver­ab­schie­de­te Ge­set­zes­ar­ti­kel schlicht­weg nicht aus­rei­chend dif­fe­ren­ziert. Auf alle Fälle bleibt zu wün­schen, dass die Ent­wick­lun­gen auf dem Ar­beits­markt es er­mög­li­chen, dass nie­mand mehr an diese Richt­wer­te den­ken muss, um auf allen Stu­fen der Un­ter­neh­men eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tre­tung der Ge­schlech­ter zu ge­währ­leis­ten. Die Rechts­kom­mis­si­on des Na­tio­nal­rats, die ihre Be­ra­tun­gen schon im Juli wie­der auf­neh­men wird, kann wei­ter­hin auf Basis ihrer guten Vor­ar­bei­ten die Be­ra­tung wei­ter­füh­ren, muss dabei aber noch ein­zel­ne Ent­schei­de im Stän­de­rat zu­recht­bie­gen.