Symbolbild: Bundeshaus

Sommersession 2018

Das Parlament versammelte sich vom 28. Mai bis 15. Juni in Bern zur Sommersession. Hier finden Sie unsere Stellungnahmen zu wichtigen Geschäften.

Nationalrat

Nationalrat will die aussenpolitische Handlungsfähigkeit der Schweiz nicht einschränken 

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass der Bundesrat keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen darf, deren Kündigung vertragsgemäss die Kündigung anderer völkerrechtlicher Verträge zur Folge hat.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die parlamentarische Initiative ab.

Wirksame Aussenpolitik braucht grösstmögliche Handlungsfähigkeit 
Die international stark vernetzte Schweizer Exportwirtschaft stützt sich in ihren Handelsbeziehungen auf über 600 internationale Abkommen (u.a. Freihandel, Investitionsschutz, Doppelbesteuerung) und profitiert entsprechend stark vom Völkerrecht. Vor diesem Hintergrund benötigt die Schweiz den grösstmöglichen aussenpolitischen Handlungsspielraum im Rahmen der geltenden Gesetze. Nur so lassen sich die Schweizer Interessen gegenüber ausländischen Partnern wahren.

Kein Handlungsbedarf ersichtlich: Verzicht auf generelle Verankerung 
Zielführende Verhandlungen setzen voraus, dass sämtliche Optionen fallweise eingehend geprüft werden. Wird dem Bundesrat pauschal verboten, völkerrechtliche Verträge mit einer «Guillotine-Klausel» abzuschliessen, verengt sich sein Verhandlungsspielraum unnötig. Ein solcher Mechanismus kann in bestimmten Fällen den Abschluss grosser Vertragswerke gar erst ermöglichen. Der Bundesrat sollte deshalb weiterhin frei entscheiden können, welche völkerrechtlichen Verpflichtungen er im Interesse der Schweiz eingeht. Bereits heute ist zudem die Zustimmung von Parlament und allenfalls der Stimmbevölkerung zu völkerrechtlichen Verträgen erforderlich. Aus Sicht der Wirtschaft besteht deshalb kein Handlungsbedarf in Richtung Pauschalverbot einer Guillotine-Klausel.

Stand der Beratungen

Die parlamentarische Initiative befindet sich in der Vorprüfungsphase. Der Nationalrat hat sie in der Sommersession 2018 behandelt. Die Ratsmehrheit ist mit 121 zu 65 Stimmen dem Antrag seiner Aussenpolitischen Kommission gefolgt und hat der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben.

 

economiesuisse begrüsst den Beschluss des Nationalrats. Damit wird die aussenpolitische Handlungsfähigkeit der Schweiz weiterhin gewährleistet.

Nationalrat für Qualitätskommission im Gesundheitswesen

Der Bundesrat beantragt eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sowie einen Gesamtkredit für Abgeltungen und Finanzhilfen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Kredit gilt für die Jahre 2018 bis 2021.

Mit dieser Vorlage sollen die finanziellen und strukturellen Grundlagen für die Umsetzung der Qualitätsstrategie des Bundes geschaffen werden. Zu diesem Zweck will der Bundesrat seine Kompetenzen in der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ausbauen. Er möchte ein nationales Netzwerk für Qualität schaffen, um die bestehenden Aktivitäten in diesem Bereich zu koordinieren und zu verstärken.

Die Umsetzung der Qualitätsstrategie soll mittels Zielvorgaben gesteuert werden. Flächendeckend eingeführte Standards und Methoden sind vorgesehen, um nationale Programme zur Förderung der Qualität und der Patientensicherheit zu entwickeln. Für die Durchführung und Auswertung von weiteren Projekten sollen Finanzhilfen ausgerichtet werden können. Ausserdem verfolgt der Bundesrat die Stärkung der Verbindlichkeit von Qualitätsmassnahmen und Schaffung von Transparenz. Die dadurch verursachten Zusatzkosten von knapp 20 Millionen Franken sollen die erwachsenen Versicherten über einen Prämienzuschlag finanzieren.

Position economiesuisse

economiesuisse empfiehlt Nichteintreten auf die Vorlage. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bedeutet einen unnötigen Eingriff in die Aufgaben der Tarifpartner. Aus diesem Grund ist darauf zu verzichten. 

Gesetzliche Grundlagen reichen aus 
Der Bund überwacht heutzutage schon, ob ärztliche Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden. Nur dann werden sie von der Grundversicherung bezahlt. Jede Leistung gemäss KVG muss eine ausreichend gute Qualität aufweisen. Der Bundesrat kann einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit erlassen; Verstösse gegen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen können sanktioniert werden. Die Leistungserbringer müssen dem Bund die notwendigen Daten liefern, namentlich ihre medizinischen Qualitätsindikatoren.

Bestehende Kompetenzen besser nutzen
Die Wirtschaft ist überzeugt, dass man ohne zusätzliche Gesetzesartikel auskommt. Den Druck auf Tarife, Transparenz und Qualität lässt sich auch ohne zusätzliche Organisationen und Finanzen erhöhen. Der Bundesrat hätte Qualitätssicherungsmassnahmen nach Artikel 58 KVG längst umsetzen können. Auch müsste er keinen einzigen Tarif genehmigen, der nicht auch die Qualitätsentwicklung regelt. So sieht Artikel 43 Absatz 6 KVG vor, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird.

Mehr gesetzliche Vorgaben und zusätzliche Organisationen oder Gremien verteuern höchstens die Gesundheitsversorgung, ohne dass substanziell etwas ändert. Wenn das KVG heute nicht korrekt umgesetzt wird, ändern neue Vorschriften nichts daran.

Keine Abwälzung der Kosten auf Versicherte oder Steuerzahler
Der Bundesrat möchte die volljährigen Versicherten mit einem Prämienzuschlag belasten. economiesuisse lehnt dieses Vorhaben ab. Finanzlasten des Bundes dürfen nicht auf andere Träger abgewälzt werden. Qualität und Wirtschaftlichkeit sind heute schon Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen gemäss KVG. Um diese Kriterien anzuwenden, hat der Bund für eine ausreichende Datenqualität zu sorgen. Die zur Erfüllung dieser Bundesaufgabe notwendigen Massnahmen sind über das ordentliche Budget zu finanzieren. Auch die von der vorberatenden Kommission vorgeschlagenen 42,5 Millionen Franken für die Jahre 2018 bis 2021 sind unnötig.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession 2018 als Zweitrat behandelt. Im Unterschied zum Ständerat war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Die Rückweisung des Geschäftes an die Kommission mit dem Auftrag, auf die Einsetzung der Qualitätskommission zu verzichten, ist mit 154 zu 27 Stimmen bei 5 Enthaltungen abgelehnt worden.

Der Nationalrat hat mit 159 zu 24 Stimmen bei 4 Enthaltungen den strukturellen und finanziellen Grundlagen zur Umsetzung einer gesamtschweizerischen Qualitätsstrategie im Gesundheitswesen zugestimmt. Mit dieser Aufgabe will der Nationalrat eine neu geschaffene eidgenössische Qualitätskommission betrauen. Mit 119 zu 66 Stimmen hat die Ratsmehrheit entschieden, dass die Qualitätskommission je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen finanziert wird. Weiter will der Nationalrat, dass Leistungen nicht mehr von der Krankenversicherung vergütet werden, wenn sich ein Leistungserbringer nicht an die Regeln zur Qualitätsentwicklung hält. Die Tarife und Preise sollen sich neu auch im ambulanten Bereich an der Entschädigung für jene Leistungserbringer orientieren, welche die Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.

Da der Ständerat in der Sommersession 2016 nicht auf die Vorlage eingetreten ist, geht das Geschäft nun wieder an den Ständerat. 

 

economiesuisse bedauert, dass der Nationalrat entschieden hat, neue Qualitätsvorschriften einzuführen, statt die bestehenden Regeln auszuschöpfen. Letztlich übernimmt der Staat damit eine Aufgabe, welche eigentlich Sache der Tarifpartner wäre. Es ist zu hoffen, dass der Ständerat an seinem Beschluss aus der Sommersession festhält und die Vorlage damit vom Tisch ist.

Auch Nationalrat gegen unbefristetes Gentechnologieverbot

Die Standesinitiative des Kantons Thurgaus möchte die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Pflanzenbau und in der Tierhaltung unbefristet verbieten. Als Alternative wird vorgeschlagen, das bestehende Gentechnik-Moratorium nach 2017 um zehn Jahre zu verlängern.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die Standesinitiative ab. 

Moratorium wurde soeben verlängert – erneute Verschärfung schmälert Standortattraktivität
In der Sommersession 2017 hat das Parlament beschlossen, das Moratorium für den Anbau von GVO um vier Jahre zu verlängern. Ein unbefristetes Verbot und eine Verlängerung des Moratoriums um acht Jahre wurden im Parlament beraten und abgelehnt. Es ist aus politischer Sicht nicht angebracht, so kurz nach diesen Beschlüssen erneut eine Verschärfung des Verbots ins Auge zu fassen. Für den Standortentscheid von Unternehmen und Forschungsinstitutionen spielen die Technologieakzeptanz und die Nähe zu Absatzmärkten eine wesentliche Rolle. Wird das Anbauverbot für GVO noch weiter ausgedehnt, ist dies ein schlechtes Signal für den Standort Schweiz. Das Technologieverbot bewirkt, dass sich innovative Unternehmen gegen die Schweiz als Forschungsstandort entscheiden und dass Forschungsinvestitionen ausbleiben.

Wissenschaftlich unbegründetes Technologieverbot 
Wenn die Risiken kontrolliert werden können, sind Technologien zuzulassen. Im Fall des Anbaus von GVO sind diese Bedingungen erfüllt. Während mehr als 20 Jahren des Anbaus gentechnisch verbesserter Nutzpflanzen rund um den Erdball hat sich gezeigt, dass solche Pflanzen genauso sicher sind wie konventionell gezüchtete Sorten. Bevor eine neue gentechnisch veränderte Pflanzensorte in Europa zugelassen wird, muss sie ein aufwendiges Zulassungsverfahren durchlaufen. Dabei werden unter anderem mögliche negative Gesundheitsauswirkungen gründlich überprüft. Produkte mit Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen, welche dieses Prüfverfahren bestanden haben, sind für die menschliche und tierische Gesundheit genauso sicher wie konventionelle Produkte. Dies wird von zahlreichen umfassenden Studien belegt sowie von Behörden in Europa, Amerika und Asien seit Jahren bestätigt.

Grosse Vorteile für die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit 
Die Fortschritte der grünen Gentechnologie stärken die Ernährungssicherheit und die Ressourceneffizienz weltweit. Die modernen Züchtungsmethoden machen Nutzpflanzen resistenter gegen Schädlinge und Pilze sowie gegen extreme Umwelteinflüsse wie Hitze, Nässe und Dürre. Mit Methoden der grünen Biotechnologie veränderte Produkte, die krankheitsresistent sind und keine Antibiotikabehandlung mehr brauchen, sind im Interesse der Schweizer Landwirtschaft. Gerade wer weniger Pflanzenschutzmittel einsetzen möchte, kommt nicht um moderne Züchtungsmethoden herum. Innovation im Bereich der Pflanzenzüchtung wird unerlässlich dafür sein, dass die Schweiz ihre Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen erreichen kann. 

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Standesinitiative in der Sommersession 2018 als Zweitrat behandelt. Die grosse Kammer ist dabei dem Antrag ihrer Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur gefolgt und hat die Standesinitiative diskussionslos abgelehnt. Bereits der Ständerat lehnte die Standesinitiative in der Frühjahrssession 2018 stillschweigend ab. Sie ist deshalb endgültig erledigt.

 

economiesuisse ist erfreut, dass sich nach dem Ständerat in der Frühjahrssession 2018 auch der Nationalrat derart deutlich gegen die Standesinitiative ausgesprochen hat. Das Parlament hat damit einen Grundsatzentscheid gegen ein unbefristetes Gentechnologieverbot gefällt.

Nationalrat verlängert Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung  

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung über den 31. Januar 2019 hinaus um vier zusätzliche Jahre verlängert wird. 

Das erklärte Ziel besteht darin, die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder zu fördern und den Eltern so zu ermöglichen, Familie und Beruf oder Ausbildung besser miteinander zu vereinbaren.

Der ausgearbeitete Entwurf sieht vor, dass sich der Bund bis zum 31. Januar 2023 für die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen finanziell einsetzt. Zu diesem Zweck muss Artikel 9b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung geändert werden. Für die Dauer von vier Jahren (vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2023) soll zudem ein Verpflichtungskredit von höchstens 124,5 Millionen Franken bewilligt werden. Der Verpflichtungskredit ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt.

Position economiesuisse

economiesuisse sieht keine Notwendigkeit für die Verlängerung des Impulsprogrammes und hat deshalb Nichteintreten auf die Vorlage empfohlen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist dennoch wichtig, insbesondere auch um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Anstelle von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung sollte der steuerliche Drittbetreuungskostenabzug auf Bundesebene erhöht werden, wie es der Bundesrat plant. Die Ausrichtung von Finanzhilfen ist demgegenüber mit zahlreichen Nachteilen verbunden.

Eingriff in die föderalistische Aufgabenverteilung 
Statt Aufgaben von Bund und Kantonen zu entflechten, will die Vorlage an einer solchen festhalten. Dies lehnt economiesuisse genauso ab wie andere Zentralisierungsbestrebungen. Sie widersprechen dem erfolgreichen Föderalismusmodell der Schweiz und der Zielsetzung der NFA, die Aufgaben und Finanzierungskompetenzen von Bund und Kantonen zu entflechten. Die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist eindeutig Sache der Kantone. Dass der Bund bei einer Aufgabe mitfinanziert, die nicht in seinen Kompetenzbereich fällt, steht dem Föderalismusgedanken diametral entgegen und ist darum grundsätzlich abzulehnen. 

Anschubfinanzierungen als Etikettenschwindel
Anschubfinanzierungen des Bundes für kantonale und/oder kommunale Aufgaben sind grundsätzlich abzulehnen. Denn den meisten Anschubfinanzierungen folgen Anschlussbegehren. Damit werden die ursprünglich als temporär geplanten Ausgaben verstetigt. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung veranschaulichen diese Problematik. Nicht nur wurde das Impulsprogramm nunmehr über fast 15 Jahre verlängert, die Finanzhilfen wurden auch mehrfach aufgestockt. Der Förderbeitrag ist bereits auf über 450 Millionen Franken angewachsen. Ausserdem sind seit Beginn des Programms Zehntausende Krippenplätze geschaffen worden, eine weitere Verlängerung des Impulsprogramms ist darum auch sachlich nicht mehr vertretbar. 

Stand der Beratungen

Die parlamentarische Initiative befindet sich in der Phase der Umsetzung. Der Nationalrat hat den Entwurf in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Mit 103 zu 89 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat der Nationalrat das 2019 auslaufende Impulsprogramm um weitere vier Jahre verlängert. Die grosse Kammer ist damit dem Antrag der WBK-N gefolgt. Der Nationalrat hat ausserdem den Verpflichtungskredit von 125 Millionen Franken mit 103 zu 88 Stimmen bei 4 Enthaltungen bewilligt.

 

economiesuisse bedauert den Beschluss des Nationalrats, der in die Kompetenz der Kantone eingreift. Es ist nicht Sache des Bundes, die familienergänzende Kinderbetreuung finanziell zu fördern. Ausserdem wird damit eine Anschubfinanzierung verstetigt.

Klare Parlamentsmehrheit gegen Selbstbestimmungsinitiative 

Die Selbstbestimmungsinitiative will den Vorrang des Verfassungsrechts vor dem Völkerrecht verankern. Zudem sollen die Behörden verpflichtet werden, der Verfassung widersprechende völkerrechtliche Verträge anzupassen und nötigenfalls zu kündigen. 

Konkret sollen die Artikel 5 und 190 der Bundesverfassung (BV) ergänzt und ein neuer Artikel 56a in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Eine Übergangsbestimmung soll festhalten, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen auf alle bereits bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar sind. Neu würde der Bundesverfassung ein genereller Vorrang eingeräumt gegenüber dem Völkerrecht. Davon ausgenommen wären einzig die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Im Falle eines Normenkonflikts müssten Bund und Kantone die widersprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen neu verhandeln und an die Vorgaben der Bundesverfassung anpassen. Würden die Verhandlungen scheitern, wäre der widersprechende völkerrechtliche Vertrag nötigenfalls zu kündigen. 

Nach geltendem Verfassungsrecht ist das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Völkerrecht ist also grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn es mit dem Verfassungsrecht im Konflikt steht. Laut Selbstbestimmungsinitiative wären künftig nur noch diejenigen völkerrechtlichen Verträge massgebend, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat. Die übrigen völkerrechtlichen Verpflichtungen dürften bei einem Widerspruch zur Verfassung nicht mehr angewendet werden.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die Volksinitiative ab. Auch der Gegenentwurf sei abzulehnen. Dieser steht im Widerspruch zu Kerninteressen der Wirtschaft und vermag den aktuell hohen Grad an Rechtssicherheit, Verlässlichkeit und Stabilität nicht zu gewährleisten.

Schweiz profitiert stark vom Völkerrecht
Als offene und international vernetzte Volkswirtschaft profitiert die Schweiz stark vom Völkerrecht. Es garantiert unseren Unternehmen den Marktzugang in der ganzen Welt und ist damit Garant für Stabilität und Wohlstand unseres Landes. Dank einer Vielzahl von verbindlichen internationalen Abkommen kann sie ihre Interessen wahren und Verpflichtungen ihrer Vertragspartner einfordern. Hält ein Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht ein, kann sich die Schweiz gemäss den ausgehandelten Bedingungen zur Wehr setzen.

Gefahr für zahlreiche wirtschaftsrelevante Staatsverträge
Eine Annahme der Initiative würde zahlreiche wirtschaftsrelevante Staatsverträge gefährden und damit insbesondere exportorientierte KMU und internationale Firmen direkt betreffen (Bilaterale Verträge mit der EU, WTO, Freihandels-, Luftverkehrsabkommen usw.). Über 400 wirtschaftsrelevante Abkommen, die nach jeweils geltender Praxis nicht dem Referendum unterstanden, wären gemäss Initiativtext für die rechtsanwendenden Behörden nicht mehr massgebend. Ebenso wären die Bemühungen um die Weiterführung des bilateralen Wegs mit der EU gefährdet.

Initiative schafft Rechtsunsicherheit
Verlässlichkeit und Stabilität sind im internationalen Kontext generell zentrale Voraussetzungen für gewinnbringende Beziehungen. Die Initiative destabilisiert die rechtliche Rahmenordnung der Schweiz und schafft Rechtsunsicherheit für Unternehmen im In- und Ausland. Zudem lässt der Initiativtext unzählige wichtige Fragen unbeantwortet.

Die Initiative untergräbt etablierte völkerrechtliche Prinzipien: Sie stellt jeden internationalen Vertrag unter einen Dauervorbehalt. Dieser Dauervorbehalt schafft grosse Rechtsunsicherheit und stellt für Schweizer Unternehmen eine konkrete Gefahr dar. Damit schwächt sie die Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin und isoliert sie international. 

Praktisch nicht umsetzbar
Gemäss Initiativtext sollen internationale Abkommen bei Widersprüchen zur Verfassung neu verhandelt und nötigenfalls gekündigt werden. In vielen Fällen (z.B. WTO-Verträge) ist eine Neuverhandlung jedoch kaum realistisch. Zudem wäre eine Neuverhandlung gänzlich von der Verhandlungsbereitschaft der anderen Vertragsparteien abhängig. Die Initiative suggeriert etwas, was praktisch nicht umsetzbar ist. 

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat sich in der Sommersession 2018 als Zweitrat mit der Initiative befasst. Die grosse Kammer ist mit 127 zu 67 Stimmen dem Antrag der Staatspolitischen Kommission (SPK-N) gefolgt und empfiehlt die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung. Ein direkter Gegenvorschlag wurde zu Beginn der Beratung zurückgezogen. Dem Entscheid des Nationalrats war eine intensive mehrstündige Debatte vorausgegangen, in der sich insgesamt 83 Ratsmitglieder zur Initiative äusserten. 

Der Ständerat hatte in der Frühjahrssession 2018 mit 36 zu 6 Stimmen beschlossen, die Volksinitiative ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Der Bundesrat hat Initiative ebenfalls ohne Gegenvorschlag abgelehnt. 

In der Schlussabstimmung ist die Empfehlung, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen, mit 129 zu 68 Stimmen (Nationalrat) bzw. 38 zu 6 Stimmen (Ständerat) deutlich angenommen worden.

 

economiesuisse begrüsst den Beschluss des Parlaments, die Selbstbestimmungsinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Die klare Ablehnung ist ein wichtiges Signal für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Damit liegt die Entscheidung nun in den Händen von Volk und Ständen, ob auch in Zukunft Rechtssicherheit gegenüber dem Ausland gelten soll.

Nationalrat will mehr Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen

Mit der Vorlage 17.019 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die Totalrevision des geltenden Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Grund für die Totalrevision ist das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012). Es wurde am 30. März 2012 verabschiedet und trat am 6. April 2014 in Kraft. Sämtliche Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Änderung des GPA 2012 im nationalen Recht umzusetzen. 

Neben der Umsetzung des GPA 2012 bezweckt der Bundesrat mit der Revision des BöB, das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen einander inhaltlich anzugleichen. Bewährte Regelungskonzepte werden beibehalten. Gleichzeitig sollen neue Begriffsdefinitionen eingeführt und bisher auf Verordnungsstufe geregelte Bestimmungen ins Gesetz überführt werden. Weitere Änderungen betreffen Unterstellungsfragen. So ist vorgesehen, dass die Verleihung bestimmter Konzessionen und die Übertragung gewisser öffentlicher Aufgaben neu unter das Beschaffungsrecht fallen. Ausserdem schlägt der Bundesrat neue Instrumente vor, namentlich den Dialog, Rahmenverträge sowie elektronische Auktionen. 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Themen Verhandlungen und Rechtsschutz. Der Bundesrat will den Zugang zu den Gerichten ausbauen. Die Beschwerdeinstanz soll Schadenersatzbegehren adhäsionsweise erledigen können. Zudem soll die Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen verstärkt werden. Hinzu kommt eine systematische Regelung der Ausschluss- und Sanktionstatbestände. Anbieter und Subunternehmer, die von künftigen Beschaffungsvorhaben ausgeschlossen sind, sollen neu auf einer zentralen Liste erfasst werden.

Keine Änderungen schlägt der Bundesrat im Hinblick auf die massgebenden Schwellenwerte vor. Neu soll jedoch zwischen sogenanntem Staatsvertragsbereich und nicht Staatsvertragsbereich unterschieden werden. Der Staatsvertragsbereich erfasst jene öffentlichen Beschaffungen im Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Demgegenüber unterstehen öffentliche Aufträge im nicht Staatsvertragsbereich nur den Regeln des nationalen Rechts.

Das GPA 2012 ist Gegenstand der Vorlage 17.020. Mit der Revision wird dessen Geltungsbereich erweitert. Ausserdem ist vorgesehen, den Konventionstext zu vereinfachen und den Einsatz elektronischer Mittel zu regeln. Das Ziel besteht darin, die Transparenz und den Marktzugang zu verbessern Das GPA 2012 ersetzt das ursprüngliche Abkommen von 1994. Geplant ist, dass der Bundesrat das GPA 2012 nach erfolgter Genehmigung durch das Parlament ratifiziert, sobald die Anpassungen des innerstaatlichen Rechts vollzogen worden sind.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die eingeschlagene Stossrichtung. Ein transparentes und wettbewerbsfreundliches Beschaffungswesen liegt im Interesse der Schweiz. Das Ziel muss es sein, das öffentliche Beschaffungswesen auf eine zeitgemässe gesetzliche Grundlage zu stellen. Die Mehrheitsanträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben stellen darum grossmehrheitlich eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesrats dar. economiesuisse begrüsst die Bereitschaft zur Anpassung des öffentlichen Beschaffungswesens an das internationale Recht und dessen Harmonisierung. Die Umsetzung des GPA 2012 gewährleistet den Schweizer Unternehmen international weiterhin den Marktzugang. Laut Botschaft des Bundesrats hat seine Umsetzung insgesamt einen erweiterten Marktzugang im Wert von 80 bis 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr zur Folge. 

Das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz muss im eigenen Interesse wettbewerbsfreundlich ausgestaltet sein. Gemäss Botschaft beträgt das Gesamtvolumen der öffentlichen Beschaffungen in der Schweiz jährlich rund 41 Milliarden Franken. Mit diesem grossen Volumen prägt der Staat als bedeutender Kunde das Wirtschaftsgeschehen und den Wettbewerb. In Anbetracht dieser Summe hat ein transparentes und auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie des Marktzuganges stehendes öffentliches Beschaffungswesen höchste Priorität. Ein wettbewerbsfreundliches Beschaffungswesen ist nicht zuletzt im Interesse der Steuerzahler, die für einen ineffizienten Umgang mit den öffentlichen Mitteln aufzukommen haben.

Förderung des Wettbewerbs als primäres Ziel des öffentlichen Beschaffungswesens
Die Gewährleistung des Wettbewerbs und die Verhinderung der Marktabschottung dienen der effizienten Verwendung der öffentlichen Mittel und wirken Verzerrungen entgegen. Der Staat ist direkt oder indirekt an möglichen Leistungserbringern beteiligt, etwa im Telekommunikationssektor und verwandten Gebieten. Hier gilt es zu verhindern, dass eine Ausschreibung schon in ihrer Konzeption auf den Anbieter im Staatsbesitz ausgerichtet wird. Diese Gefahr besteht etwa bei der Anrufung von Sicherheitsaspekten oder der Wahl eines freihändigen Verfahrens für Folgebeschaffungen wegen zu hoher Wechselkosten (Art. 21 Abs. 2 Bst. e). Bei staatlich beherrschten oder marktmächtigen Anbietern muss darum besonders kritisch geprüft werden, ob die Kosten voll berücksichtigt sind. Andernfalls wird der Wettbewerb zulasten allfälliger Konkurrenten unterdrückt. 

Es besteht ein erheblicher Spielraum, den Wettbewerb durch zusätzliche Vorgaben und Einschränkungen zu unterlaufen. Bei der Ausgestaltung der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens sollen nur solche Zielsetzungen und Kriterien ausschlaggebend sein, welche wettbewerbsfördernd sind. Das öffentliche Beschaffungswesen soll nicht für andere Ziele zweckentfremdet werden. Es ist zweckmässiger, wenn andere Ziele (z.B. sozialpolitische Ziele) mit spezifischen Regelungen angegangen und individuell gerechtfertigt werden. Das öffentliche Beschaffungswesen ist dafür das falsche Instrument. 

Verbesserter Rechtsschutz und flexiblere Verfahren
economiesuisse begrüsst, dass die Revision den Rechtsschutz insgesamt verbessert und flexiblere Verfahren vorsieht. Ein verbesserter Rechtsschutz ist nicht nur im Gerichtsverfahren von Vorteil, sondern wirkt sich bereits im Vorfeld der Vergabe disziplinierend aus. Entsprechend muss der Rechtsschutz umfassend ausgestaltet sein. Das gilt vor allem auch für Einladungsverfahren und für freihändige Vergaben. Es ist daher richtig, dass die Anfechtungsmöglichkeiten über den Staatsvertragsbereich hinaus erweitert werden.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat den Entwurf des BöB (17.019) und den Beschlussentwurf zum GPA 2012 (17.020) in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Die Vorlage war weitgehend unbestritten. So ist der Nationalrat mehrheitlich dem Gesetzesentwurf gefolgt und hat die meisten Änderungsanträge verworfen. 

Die Ratsmehrheit ist nur vereinzelt vom Entwurf des Bundesrates abgewichen. So sollen Auftraggeber zusätzliche Anforderungen an Anbieter im Ausland stellen dürfen, um gleich lange Spiesse für in- und ausländische Anbieter zu schaffen. Mit 149 zu 22 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat der Nationalrat zudem beschlossen, dass neben dem Preis und der Qualität einer Leistung noch weitere Zuschlagskriterien berücksichtigt werden sollen. Eine Mehrheit (102 zu 83 Stimmen) will überdies, dass das Preisniveau im Land des Anbieters berücksichtigt wird. Ausserdem hat sich der Nationalrat dagegen entschieden, den Zugang zu Unterlagen zu erschweren. 

In der Gesamtabstimmung hat sich der Nationalrat mit 184 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen für die Vorlage ausgesprochen. Der Nationalrat hat das revidierte GPA 2012 mit 176 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen.

 

economiesuisse beurteilt die Beschlüsse des Nationalrats grundsätzlich als gute Ausgangslage für die Beratung im Zweitrat. Es ist zu hoffen, dass der Ständerat noch punktuelle Anpassungen im Sinne der Wirtschaft vornehmen und wettbewerbsfeindliche Vorschriften streichen wird. Insbesondere sollte der Ständerat darauf bedacht sein, dass das totalrevidierte BöB mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz konform ist.

Nationalrat vereinfacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer 

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG).

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bis 2014 konnte die Verrechnungssteuer gemäss Praxis der Steuerverwaltungen auch dann erfolgreich zurückgefordert werden, wenn die Deklaration erst nachträglich aufgrund einer Intervention (z.B. auf Nachfrage) der Steuerbehörde erfolgte. Dasselbe galt für den Fall, dass die Steuerbehörde nicht deklarierte Einkünfte von sich aus aufrechnete. Aufgrund einer Praxisverschärfung erhalten die Steuerpflichtigen heute die Verrechnungssteuer nur noch zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge oder Vermögenswerte in der Steuererklärung von Beginn weg ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirken die Rückerstattungsansprüche.

In Zukunft soll die Verrechnungssteuer – wie früher – auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert worden sind. Der Bundesrat schlägt vor, die Nachdeklaration bis zum Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung zuzulassen. Eine Rückerstattung soll jedoch nur möglich sein, wenn keine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt.

Der Vorschlag des Bundesrats enthält ausserdem eine neue Regel für den Umgang mit Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft tritt (Referendumsabstimmung am 10. Juni 2018), soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Demgemäss sollen Veranstalter Gewinne direkt an die Steuerbehörden melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde prüft anschliessend, ob der jeweilige Gewinn in der Steuererklärung deklariert worden ist. Dies soll den administrativen Aufwand für alle Beteiligten verringern.

Position economiesuisse

economiesuisse begrüsst die unterbreitete Anpassung des VStG. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die frühere Praxis der ESTV grundsätzlich wiederhergestellt, ohne den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer infrage zu stellen.

Änderungsanträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben verbessern die Vorlage
Die von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) vorgeschlagenen Anpassungen am Gesetzesentwurf verbessern den Vorschlag des Bundesrats entscheidend. Statt bei der Nachdeklarationsfrist auf die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügung abzustellen, ist es gemäss WAK-N sachgerechter, auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem eine Nachdeklaration in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch möglich ist. Ansonsten gelangt man zum widersprüchlichen Resultat, dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt, obschon die Nachdeklaration verfahrensmässig noch möglich ist.

Die von der Kommission beantragte Regelung umfasst korrekterweise auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Revisions- und Nachsteuerverfahren, z.B in Fällen strafloser Selbstanzeigen. Betroffene bezahlen in diesen Fällen bereits eine Nachsteuer sowie einen Verzugszins. Eine zusätzliche «Bestrafung» durch eine Verweigerung des Rückerstattungsanspruchs wäre störend. Wer sich selbst anzeigt, soll nicht gleichbehandelt werden wie jemand, der bei der Steuerhinterziehung ertappt wird.

Die von der Mehrheit der Kommission beantragte Verlängerung der Übergangsfrist ist ebenfalls folgerichtig. Damit werden gerade die Fälle berücksichtigt, welche von der Praxisverschärfung (seit 2014) betroffen sind, die man mit der Vorlage wieder zu korrigieren sucht.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Die Ratsmehrheit ist den Anträgen der WAK-N gefolgt. Die Verrechnungssteuer auf fahrlässig nicht deklarierte Einkünfte soll zurückerstattet werden. Der Nationalrat hat dieser Lockerung mit 131 zu 54 Stimmen zugestimmt. Eine Nachdeklaration soll nicht nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen die Veranlagung, sondern danach möglich sein. Mit 129 zu 52 Stimmen hat der Nationalrat zudem eine Rückwirkung auf Ansprüche beschlossen, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 134 zu 48 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

 

economiesuisse begrüsst die Entscheidung des Nationalrats, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu vereinfachen. Mit dieser Entlastung wird die frühere Praxis der ESTV grundsätzlich wiederhergestellt. Der Ständerat wird sich voraussichtlich in der Herbstsession 2018 mit dem Geschäft befassen.

Nach Ständerat lehnt auch der Nationalrat die Zersiedelungsinitiative ab

Die Zersiedelungsinitiative möchte den bisherigen Raumplanungsartikel der Bundesverfassung (Art. 75) ergänzen. Das Kernanliegen der Initiative besteht darin, eine weitere Ausdehnung der Bauzonen zu stoppen. Neue Bauzonen sollen nur zulässig sein, wenn eine Fläche von mindestens gleicher Grösse und einem vergleichbaren potenziellen landwirtschaftlichen Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird. 

Ausserhalb der Bauzone wären in Zukunft nur standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligungsfähig. Bestehende Bauten sollen laut Initiativtext eine Bestandesgarantie geniessen und geringfügig erweitert und umgenutzt werden können.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt den Antrag der nationalrätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N), die Volksinitiative ohne Gegenentwurf abzulehnen.

Starre Regeln schaden der wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Regionen
Wenn ein Kanton keine Bauzonenreserven mehr besitzt, dann könnte er bei Annahme der Initiative keine neuen Bauzonen mehr schaffen. Für Kantone mit wenig Baulandreserven bedeutete die Annahme der Initiative de facto ein Bauzonenmoratorium. Diese Kantone wären deshalb auf einen Ausgleichsmechanismus angewiesen. Die Implementierung eines solchen Systems über die Kantonsgrenzen wäre jedoch schwierig und langwierig, und seine Praktikabilität höchst fraglich. Die Gefahr besteht deshalb, dass viele Kantone in ihrer raumpolitischen Entwicklung stark eingeschränkt sein werden, solange sie wegen des befürchteten jahrelangen Ringens um die Regeln der Ausgleichsmechanismen ihre Bauzonen nicht erweitern können. Die Entwicklung der betroffenen Region würde Schaden nehmen.

Unnötige Verschärfung des geltenden Rechts
Generell braucht es keine Verschärfung des geltenden Rechts. Das teilrevidierte Raumplanungsgesetz enthält bereits Massnahmen gegen die Zersiedelung und zur Förderung einer Siedlungsentwicklung nach innen. Sie reichen aus, um den Landverbrauch einzudämmen. Die Kantone haben bis Ende April 2019 Zeit, die neuen Bestimmungen in ihren jeweiligen Richtplänen umzusetzen. Es ist also zu früh, wenn bereits jetzt behauptet wird, das revidierte Raumplanungsgesetz zeige keine Wirkung.

Falscher Ansatz gegen die Zersiedelung
Es bestehen heute primär in den peripheren Gebieten überdimensionierte oder ungeeignete Bauzonen, während die Bauzonenreserven in zentralen Lagen mit hoher Nachfrage oft sehr knapp sind. Die Initiative trägt diesem Umstand nicht Rechnung. Sie würde notwendige Einzonungen in den Zentren verunmöglichen oder stark erschweren und es käme zu akuten Baulandverknappungen. Die dortigen Bodenpreise wie auch die Mieten würden weiter steigen. Die Annahme der Initiative würde die Knappheit des zentral gelegenen Wohnraums weiter verschärfen. 

Wer es sich nicht leisten kann, würde in periphere Regionen ausweichen, wo es noch genügend unbebaute Bauzonen gibt. Mit der Zunahme der Wohnbevölkerung müsste auch die dortige Infrastruktur ausgebaut werden. Im Weiteren würde der Druck auf die Flächen ausserhalb der Bauzone stark ansteigen. Wegen fehlender Bauzonen könnten die kantonalen Behörden als Ventil eine lockerere Umnutzung von Landwirtschaftsgebäuden usw. einsetzen. Dies widerspricht den Absichten des heutigen Raumplanungsgesetzes und würde die Zersiedelung sogar weiter fördern.

Vereinfachung der Bauvorschriften gegen die Zersiedelung 
Um die Zersiedelung wirksam einzudämmen, braucht es vor allem mehr, dichtere und höhere Bauten in den bereits überbauten Zonen. Allzu detaillierte Regulierungen, Ortsbildschutz, Lärmvorschriften, rekurrierende Nachbarn und weitere Hürden verhindern dies gegenwärtig. Solange es viel einfacher ist, am Ortsrand zu bauen, wird sich daran wenig ändern. Viel wirkungsvoller wäre es, die Vorschriften und Prozesse für das Bauen in den Zentren zu vereinfachen, damit dort tatsächlich mehr Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten entstehen können.

Gegenentwurf mindestens so schädlich wie Zersiedelungsinitiative
Der Gegenentwurf der Minderheit Bäumle ist zu restriktiv. So liegen wichtige Infrastrukturvorhaben wie zum Beispiel Infrastrukturausbauten für die Eisenbahn oder Strassen usw. oft ausserhalb der Bauzonen. Wie die konkrete Umsetzung aussehen würde, ist zudem unklar. Sicher ist jedoch, dass der Gegenentwurf ebenso schädlich wäre wie die Zersiedelungsinitiative. Insofern unterstützt economiesuisse den Antrag der Kommissionsmehrheit, nicht auf den Gegenentwurf einzutreten.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Volksinitiative in der Sommersession 2018 als Zweitrat behandelt. Mit 135 zu 33 Stimmen bei 22 Enthaltungen hat die Ratsmehrheit die Zersiedelungsinitiative zur Ablehnung empfohlen. Der Nationalrat ist damit seiner Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie gefolgt, welche die Initiative mit 19 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zur Ablehnung empfohlen hatte. 

Ein direkter Gegenentwurf, der die Ausdehnung der Gesamtfläche von Bauten verbieten wollte, die ausserhalb der Bauzone liegen, wurde mit 146 zu 44 Stimmen verworfen. Der Nationalrat ist damit dem Bundesrat und dem Ständerat gefolgt, welche die Initiative ebenfalls ohne Gegenentwurf zur Ablehnung empfehlen.

In der Schlussabstimmung haben der Nationalrat mit 143 zu 37 Stimmen bei 18 Enthaltungen und der Ständerat mit 34 zu 3 Stimmen bei 7 Enthaltungen den Bundesbeschluss angenommen.

 

economiesuisse begrüsst, dass nach dem Ständerat auch der Nationalrat klar Nein zur Zersiedelungsinitiative gesagt hat. Erfreulich ist zudem, dass der wirtschaftsschädliche Gegenentwurf im Nationalrat keine Chance hatte. Volk und Stände werden nun einzig über das Initiativbegehren entscheiden können. 

Nationalrat erteilt Marktöffnung in der Landwirtschaft eine Abfuhr

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament seine «Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik» (18.044) zur Kenntnisnahme. Dieser Bericht wurde in Erfüllung mehrerer parlamentarischer Vorstösse erstellt. Die Gesamtschau verschafft einen Überblick über den heutigen Stand und die zukünftigen Ziele der Agrarpolitik. Ausserdem zeigt sie mögliche Entwicklungstendenzen in der Landwirtschaft auf. Die Gesamtschau bildet dementsprechend eine Diskussionsgrundlage für die künftige Ausrichtung der Agrarpolitik. 

Der Bundesrat hat in der Gesamtschau angekündigt, dass er die in- und ausländischen Agrarmärkte im Rahmen von Handelsabkommen besser vernetzen möchte. Er präsentiert dabei verschiedene Szenarien der Marktöffnung im Agrarsektor. Eine vollständige und sofortige Marktöffnung sieht die Gesamtschau in keiner Weise vor.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) hat anlässlich ihrer Sitzung vom 26./27. März 2018 beschlossen, die Gesamtschau an den Bundesrat zurückzuweisen. Damit verbunden sind verschiedene Aufträge: Der Bundesrat soll eine präzise Bewertung der aktuellen Agrarpolitik vornehmen. Er soll künftige Freihandelsabkommen ausserhalb der nächsten Agrarreform behandeln. Ausserdem soll er den Artikel 104a der Bundesverfassung zur Ernährungssicherheit berücksichtigen. Und schliesslich soll der Bundesrat den im Bericht skizzierten Zeitplan überarbeiten, sodass die anstehenden Volksabstimmungen berücksichtigt werden können.

Position economiesuisse

economiesuisse hält die Rückweisung der Gesamtschau für unnötig. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass eine Öffnung des Agrarmarktes in Zukunft kommen muss. 

Internationale Marktzugänge sind für die Schweizer Wirtschaft wichtig
Die Schweizer Volkswirtschaft erzielt rund 40 Prozent der Bruttowertschöpfung im Ausland. Es ist deshalb wichtig, dass die Schweiz neue Freihandelsabkommen abschliessen und bestehende aktualisieren kann. Dies würde auch der Diversifizierung der Exportmärkte dienen und könnte die Abhängigkeit vom EU-Markt reduzieren. Von den Partnerländern wird als Gegenleistung für die Öffnung ihrer Märkte vermehrt einen besseren Zugang zum hiesigen Agrarmarkt gefordert. Zugeständnisse im Agrarbereich bilden eine notwendige Bedingung für einen diskriminierungsfreien Zugang zu den internationalen Märkten. 

Öffnungsschritte in der Landwirtschaft werden so erforderlich, um die wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätze der Exportindustrie in der Schweiz halten zu können. Der Abschluss neuer Freihandelsabkommen ist aber auch im Interesse der einheimischen Landwirtschaft. Ein besserer Zugang in den Mercosur-Staaten zum Beispiel für Schweizer Käseexporte würde es erlauben, eine gute Marktposition aufzubauen und vom künftigen Wachstum zu profitieren. Wenn die Schweiz aber zu spät kommt, sind diese Marktpositionen bereits von Konkurrenten besetzt.

Rechtzeitige Diskussion über die schrittweise und sozialverträgliche Marktöffnung 
Es wird früher oder später kein Weg an einer Marktöffnung vorbeiführen. Diese sollte aber sozialverträglich erfolgen. Notwendig ist deshalb, dass mögliche Öffnungsszenarien rechtzeitig diskutiert werden, unter anderem damit die Landwirte wissen, wie sie sich langfristig ausrichten sollen. Die unterbreitete Auslegeordnung sollte darum auch im Interesse der Schweizer Landwirtschaft sein. Nur so lässt sich eine breit abgestützte, mehrheitsfähige Lösung der zukünftigen Herausforderungen erreichen. Verzögerungstaktik und Diskussionsverweigerung dienen hingegen niemandem. Die Diskussion muss darum heute geführt werden und die Arbeiten an der Agrarpolitik 22+ dürfen nicht verzögert werden.

Mehr Marktorientierung und mehr Innovation sind die Zukunft der Landwirtschaft
Eine Landwirtschaft, die in der Schweiz stärker auf den Markt ausgerichtet und wettbewerbsfähig produzieren kann, verdient Unterstützung. Diese Ziele der Gesamtschau werden von economiesuisse geteilt. In der Gesamtschau des Bundesrats zeigen die Szenarien, dass weitere Öffnungsschritte nicht den Untergang der Schweizer Landwirtschaft bedeuteten. Die Betriebe erzielten nach erfolgter, partieller Öffnung höhere Einkommen. Je nach Szenarium könnte der Einkommensanstieg zwischen mehreren Tausend bis zwölftausend Franken betragen. Und der Strukturwandel wäre im realistischsten Szenario 3 im gleichen verträglichen Rahmen wie in den vergangenen Jahrzehnten. 

Eine Marktöffnung ist aber vor allem aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zu begrüssen. Die vielen Nachteile des heutigen Systems könnten durch eine geschickte Anpassung der Agrarpolitik beseitigt werden. Und die Lebensmittelindustrie könnte zu international wettbewerbsfähigeren Bedingungen produzieren. Im Detailhandel käme es zu einer Abnahme des Einkaufstourismus. Die Hotellerie würde preislich wettbewerbsfähiger. Und schliesslich würden die Konsumenten entlastet, die nicht nur von tieferen Preisen, sondern auch von einer grösseren Angebotspalette profitieren könnten. Deshalb sollte die Chance genutzt und die Weichen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft gestellt werden.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat sich in der Sommersession 2018 mit der Gesamtschau befasst und mit 108 zu 74 Stimmen bei 7 Enthaltungen der Rückweisung zugestimmt. Die grosse Kammer ist damit der WAK-N gefolgt, die mit 13 zu 12 Stimmen eine Rückweisung beantragt hatte.

 

economiesuisse bedauert, dass die Mehrheit des Nationalrats nicht bereit ist, die notwendigen Öffnungsschritte in der Landwirtschaft in Angriff zu nehmen. Eine Marktöffnung ist letztlich unumgänglich und zwingend notwendig, wenn die Schweizer Landwirte in Zukunft nicht vollständig vom Staat abhängig sein wollen. 

Nationalrat mit Grundsatzentscheid für ein Schengen-konformes Waffenrecht

Der Bundesrat beantragt mit dieser Vorlage eine Anpassung des Schweizer Waffenrechts an die EU-Waffenrichtlinie. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie erfolgte vor dem Hintergrund der terroristischen Anschläge in Europa. Im Fokus standen halbautomatische Waffen mit grosser Magazinkapazität. Aufgrund ihrer Gefährlichkeit soll der Zugang zu solchen Waffen beschränkt und der Informationsaustausch im Schengenraum verstärkt werden.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Zugang zu halbautomatischen Waffen künftig nur für bestimmte Zwecke möglich sein soll. In den Verhandlungen über die EU-Waffenrichtlinie hat sich die Schweiz erfolgreich dafür eingesetzt, dass unsere Traditionen im Schiesswesen gewahrt werden können. Für die Übernahme der Armeewaffe nach Beendigung des Armeedienstes soll eine Ausnahmeregelung gelten. Schützen müssen für den Erwerb von halbautomatischen Waffen entweder Mitglied in einem Schützenverein sein oder anderweitig regelmässig schiessen. Auch Sammler und Museen können weiterhin halbautomatische Waffen erwerben, wenn sie eine sichere Aufbewahrung gewährleisten und eine Liste der Waffen führen, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

Für aktuelle Besitzer von halbautomatischen Waffen ist eine Bestätigung des kantonalen Waffenbüros notwendig, sofern die Waffe nicht schon in einem Verzeichnis registriert ist. Die kantonalen Waffenbüros sollen künftig Meldungen von Waffenhändlern zu sämtlichen Transaktionen entgegennehmen. Der Bundesrat möchte die Bestätigungsfrist des Waffenbesitzes von zwei auf drei Jahre und die Meldefrist von Transaktionen von 10 auf 20 Tage erhöhen. Auf ein zentrales Waffenregister soll verzichtet werden. Hingegen soll sich der Bund finanziell an den kantonalen Informationssystemen beteiligen.

Die Revision des Waffengesetzes ist im Hinblick auf die Assoziierung der Schweiz zum Schengener Informationssystem und zum Dublin-Übereinkommen notwendig.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Vorlage des Bundesrats. Der Gesetzesentwurf garantiert eine zweck- und verhältnismässige Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie. Die EU hat Ausnahmeregelungen akzeptiert («lex helvetica»), die auf die hiesigen Besonderheiten explizit Rücksicht nehmen. Im Entwurf wird der Spielraum der von der EU gewährten Ausnahmeregelung voll ausgeschöpft. Die vorliegenden Änderungsanträge sowie die Minderheitsanträge auf Sistierung, Nichteintreten und Rückweisung sollten darum konsequent abgelehnt werden.

Schengen-Mitgliedschaft nicht aufs Spiel setzen
Als assoziiertes Schengen-Mitglied hat sich die Schweiz verpflichtet, Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands grundsätzlich zu übernehmen. Die Änderung des Waffenrechts sichert die Schengen-Mitgliedschaft, aus der die Schweiz einen grossen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Eine Weigerung wäre für die Schweizer Wirtschaft mit hohen Kosten verbunden. Ändert die Schweiz ihr Waffengesetz nicht und kommt es zu keiner Verhandlungslösung mit der EU, tritt das Schengen-Abkommen automatisch ausser Kraft.

Verlust der Schengen-Assoziierung bedeutet Sicherheitseinbusse
Die Schengen-Assoziierung ist eine Garantin der Sicherheit in der Schweiz. Der Informationszugang vereinfacht die Arbeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden enorm. Dank des Zugriffs auf die Schengen-Fahndungssysteme werden täglich gefährliche Personen überführt. Die Bundespolizei erhält pro Tag rund 35 positive Treffer. Ohne Schengen-Assoziierung kann die Polizei nicht mehr auf die sicherheitsrelevanten Informationsplattformen der Schengen-Staaten zugreifen. Aus den genannten Gründen gilt zu verhindern, dass die Schengen-Mitgliedschaft der Schweiz gefährdet wird.

Wiedereinführung von Grenzkontrollen wäre kostspielig
Eine exportorientierte Volkswirtschaft wie die Schweiz ist auf einen einfachen, unbürokratischen grenzüberschreitenden Warenverkehr angewiesen. Ein Ende der Schengen-Assoziierung würde zu erheblichen Mehraufwänden führen. Die Landesgrenzen der Schweiz wären künftig Schengen-Aussengrenze. Jeder Grenzübertritt müsste systematisch kontrolliert werden. Einerseits würde der Kontrollaufwand für die Schweiz ansteigen. Andererseits müssten die Privaten beim Grenzübertritt mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen rechnen, wenn die Nachbarstaaten die Grenzen wieder systematisch kontrollieren würden. Erwartet werden Mehrkosten von bis zu 1,5 Milliarden Franken pro Jahr.

Aufwendige Visumsbürokratie droht
Im Schengenraum visumpflichtige Reisende müssten künftig ein zusätzliches Visum für die Schweiz einholen. Dadurch würden die administrativen Kosten erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz verringert. Statt wie bisher ein Schengen-Visum zu beantragen, müssten Touristen zusätzliche Visumspflichten erfüllen, wenn sie die Schweiz bereisen wollten. Es ist davon auszugehen, dass dieser Mehraufwand viele Touristen davon abhalten würden, in die Schweiz zu kommen. Der Rückgang der touristischen Nachfrage könnte aufgrund des zusätzlichen Visums die Schweiz im Jahr 2030 zwischen 200 bis 530 Millionen Franken kosten.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Nach einer teils emotional geführten Debatte ist die Ratsmehrheit überwiegend dem Bundesrat gefolgt und hat der Revision des Waffengesetzes mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen zugestimmt. In einzelnen Punkten ist der Nationalrat jedoch vom bundesrätlichen Entwurf abgewichen. Auf Antrag der Sicherheitspolitische Kommission hat der Nationalrat mehrere Bestimmungen über Waffen und Waffenbestandteile abgeschwächt und sich u.a. gegen eine Ausweitung der Markierungspflicht für Waffenbestandteile entschieden.

In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 114 zu 67 Stimmen bei 8 Enthaltungen an. Sie geht nun an den Ständerat.

 

economiesuisse begrüsst, dass die Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung und Sistierung chancenlos waren. Der Nationalrat hat sich damit grundsätzlich für die Beibehaltung des Schengen-Übereinkommens ausgesprochen. Es liegt nun am Zweitrat, dass allfällige Konflikte mit dem europäischen Recht ausgeräumt werden. Die Beschlüsse des Nationalrats lassen dies ohne Weiteres zu.

Nationalrat stimmt der ersten Etappe der DSG-Revision zu 

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und die Änderung über 60 weiterer Erlasse zum Datenschutz. Er verfolgt dabei hauptsächlich zwei Ziele: Erstens soll der Datenschutz an die technologischen Entwicklungen angepasst und zweitens soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) anwendbar. Die EU schafft mit der DSGVO faktisch einen neuen internationalen Standard für den Datenschutz. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU hängt davon ab, dass die Schutzniveaus in beiden Gebieten als ebenbürtig angesehen werden. 

Der Gesetzesentwurf zum DSG zeichnet sich durch den Ausbau der Rechte natürlicher Personen bei der Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus. Die Unternehmen müssen bei der Erhebung von Daten umfangreichen Informationspflichten nachkommen. Spezifische Anforderungen an die Informationspflicht gelten zusätzlich bei Entscheidungen, die auf automatisierten Datenbearbeitungen beruhen sowie bei der Auslandbekanntgabe von Daten. Bei der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils («Profiling») gelten neu verschärfte Bedingungen. Strengere Anforderungen werden auch an die Einwilligung in die Datenbearbeitung gestellt. Auskunftsrechte über die Datenbearbeitung werden ausgebaut sowie Meldepflichten bei der Verletzung der Datensicherheit durch Unternehmen festgelegt. 

Der Bundesrat hat es sich als Ziel gesetzt, die Entwicklung der Selbstregulierung und die Eigenverantwortung der Datenbearbeiter auszubauen. Insbesondere sollen die unterschiedlichen Branchen auch die Möglichkeit erhalten, Verhaltenskodizes zu erarbeiten. Die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der eidgenössischen Datenschutznormen soll mittels des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erfolgen. Zu diesem Zweck wird im Entwurf dessen Stellung entsprechend beschrieben. Darüber hinaus wird der strafrechtliche Teil des DSG in mehrfacher Hinsicht ausgebaut. Es handelt sich im Gegensatz zum europäischen Modell nicht um Verwaltungssanktionen, sondern um ein strafrechtliches Sanktionssystem. 

Die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts ist auch Teil des Gesamtrevisionsvorhabens. Bei dieser Richtlinie handelt es sich für die Schweiz um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Diese Umsetzung des EU-Rechts ist notwendig. Von dieser Anpassung betroffen sind unter anderem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Rechtshilfegesetz sowie das Schengen Informationsaustauschgesetz. .

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt eine rasche Beratung der Vorlage. Aus diesem Grund sollte dem Rückweisungsantrag der Minderheit Wermuth nicht stattgegeben werden. Aus Sicht der Wirtschaft ist ausserdem zentral, dass die vorgezogenen Arbeiten der ersten Etappe kein verfehltes Präjudiz für die zweite Etappe schaffen.

Zeitnaher Abschluss der Vorlage im Zentrum
Der Gesetzesentwurf weist gegenwärtig noch Anpassungsbedarf auf. Die auf Basis des bundesrätlichen Gesetzesentwurfs noch notwendigen Anpassungen sollen aber im Rahmen der parlamentarischen Beratungen vorgenommen werden. Der Abschluss der ersten Revisionsetappe ist entsprechend ein Schritt in die richtige Richtung. Eine Rückweisung durch das Plenum an die Kommission ist unnötig und riskiert, die Gesamtvorlage zu verzögern.

Zwar berät der Nationalrat nun vorerst ausschliesslich den Schengen-Teil (erste Etappe), da seine Staatspolitische Kommission (SPK-N) sich entschieden hat, den Abschluss der Gesamtvorlage durch eine Etappierung zu erreichen. Aus Sicht von economiesuisse ist es klar, dass der DSG-Teil (zweite Etappe) ebenfalls so schnell wie möglich beraten werden muss. Insbesondere zur Schaffung von Rechtssicherheit ist ein zeitnaher Abschluss der gesamten Vorlage klar im Interesse der Wirtschaft.

Rechtsunsicherheit vermeiden 
Eine Modernisierung des Datenschutzes und eine Angleichung an die neuen internationalen Entwicklungen sind für den Wirtschaftsstandort Schweiz zwingend. Schweizer Unternehmen brauchen baldmöglichst einen nationalen Rechtsrahmen, der auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, auf die Schweizer Besonderheiten eingeht und den Handlungsspielraum zu den europäischen Vorgaben optimal nutzt. Ansonsten besteht für zahlreiche Unternehmen in der Schweiz die Gefahr, dass sie sich während geraumer Zeit faktisch an zwei verschiedenen Regelwerken orientieren müssen, demjenigen der EU und demjenigen der Schweiz. Die dadurch resultierenden Doppelbelastungen und die Rechtsunsicherheit sind zu vermeiden.

Momentan besteht im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU ein Angemessenheitsbeschluss der EU. Das heisst, dass das Datenschutzniveau der Schweiz aus Sicht der EU als ausreichend betrachtet wird. Wird diese Angemessenheit von der EU aufgrund eines ungenügenden Datenschutzniveaus in der Schweiz in Frage gestellt, drohen Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der EU und der Schweiz würde gefährdet. EU-Unternehmen könnten die Schweiz als Geschäftspartner umgehen oder den Geschäftsverkehr an zusätzliche Bedingungen knüpfen. Schweizer Konsumenten könnten sich ausländischen Anbietern zuwenden, da diese einen besseren Datenschutz garantieren. 

Beseitigung von Swiss Finish
In Bezug auf die zweite Etappe folgt economiesuisse dem Leitgedanken «so viel wie nötig, so wenig wie möglich». Im Zentrum steht die Sicherung des Marktzugangs zum EU-Raum und damit der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Unnötiger Administrationsaufwand ist zu verhindern. Es braucht eine intelligente Lösung, welche Differenzierungen ermöglicht: Für Unternehmen, die nicht in der EU tätig sind, muss ein Maximum an Spielraum und Flexibilität gewahrt werden, während international tätige Firmen für ihre Aktivitäten in der EU die entsprechenden Bestimmungen ohnehin berücksichtigen müssen. 

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Sommersession 2018 als Erstrat beraten. Die grosse Kammer hat beschlossen, die Vorlage zu teilen und zuerst die Anpassungen an das europäische Datenschutzrecht vorzunehmen. Damit folgt der Nationalrat der SPK-N, die sich mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen für eine Etappierung der Vorlage ausgesprochen hatte. Ein Rückweisungsantrag, der die Zusammenführung der Vorlage verlangt hatte, wurde im Nationalrat zurückgezogen.

Die erste Etappe beinhaltet die Umsetzung von EU-Recht in Form der Richtlinie 2016/680 (Schengen-Teil) im nationalen Recht. Damit hat der Nationalrat sichergestellt, dass die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird. Die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 soll nach Ansicht des Nationalrats im neuen sog. Schengen-Datenschutzgesetz erfolgen. 

In der nun folgenden zweiten Etappe geht der Nationalrat nun die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG-Teil) an.

Mit 170 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat der Nationalrat der vorgeschlagenen Etappierung der Revision des Datenschutzrechts zugestimmt und die Vorlage in der Gesamtabstimmung angenommen.

 

economiesuisse begrüsst, dass der Nationalrat die erste Etappe ohne Verzögerung durchberaten hat. Für die Wirtschaft ist es nun zentral, dass die zweite Etappe zeitnah in Angriff genommen wird. Denn die Wirtschaft braucht rasch Rechtssicherheit. Und sie braucht die Gewissheit, dass die EU auch künftig den Schweizer Datenschutz als gleichwertig anerkennt.

Nationalrat trennt Gegenentwurf zur UVI von der Aktienrechtsrevision ab

Der Bundesrat verfolgt mit der Revision das Ziel, das Aktienrecht zu modernisieren und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der nächsten Jahre anzupassen. Der Gesetzesentwurf schliesst inhaltlich an die Revision aus Jahr 2013 an, welche damals abgebrochen wurde. Dazu zählt etwa eine Vereinfachung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sollen ohne Urkundsperson gegründet und aufgelöst werden können, wenn einfache Verhältnisse vorliegen. Ausserdem soll der Mindestnennwert von Aktien flexibler gewählt werden können. 

Als neues Element soll die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) auf Gesetzesstufe überführt werden. Die VegüV setzt die Minder-Initiative um, welche von Volk und Ständen am 3. März 2013 angenommen wurde. Der Bundesrat musste innerhalb eines Jahres nach Annahme des Artikels 95 Absatz 3 der Bundesverfassung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe erlassen. 

Weiter sollen die Bestimmungen über Unternehmenssanierungen besser mit dem Nachlassverfahren koordiniert werden. Eine Sanierung soll möglichst schon vor der Eröffnung eines formellen Nachlassverfahrens in Angriff genommen werden. Zudem schlägt der Bundesrat vor, aktienrechtliche Streitigkeiten als schiedsfähig zu erklären. Vorgesehen sind ausserdem Bestimmungen über die Regelung der Transparenz bei wirtschaftlich bedeutenden, in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen. Sie sollen Zahlungen an staatliche Stellen offenlegen müssen. Damit soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden.

Der Bundesrat schlägt zudem Geschlechterrichtwerte für grosse, börsenkotierte Unternehmen vor. Im Verwaltungsrat muss jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent vertreten sein, in der Geschäftsleitung zu 20 Prozent. Unternehmen, welche die Richtwerte nicht einhalten, sollen sich im Vergütungsbericht rechtfertigen und die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts angeben müssen.

Position economiesuisse

economiesuisse empfiehlt, die Vorlage grundsätzlich gemäss den Mehrheitsanträgen der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) anzunehmen. Es besteht aber noch in verschiedenen Bereichen Verbesserungsbedarf. So sollte insbesondere der indirekte Gegenentwurf zur Unternehmens-Verantwortungs-Initiative von der Aktienrechtsrevision abgekoppelt werden.

Im Zentrum der Aktienrechtsrevision muss die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Unternehmen stehen. Dazu gehört auch die Organisationsfreiheit. Die Revisionsvorlage greift zahlreiche in der Vergangenheit diskutierte Anpassungen im Aktienrecht auf und kann dadurch den seit Jahren bestehenden Reformstau aufbrechen. Zudem bringt die Vorlage in zahlreichen Punkten Vereinfachungen und Entlastungen, gerade auch für KMU. Die Vorlage ist aber gesamthaft noch nicht am Ziel. Es besteht noch Korrekturbedarf. Insbesondere gesellschaftspolitisch getriebene Konzepte wie Geschlechterquoten haben keinen Platz im Aktienrecht und sollten aus der Vorlage entfernt werden. 

Verzicht auf Bestimmungen zur Geschlechterquote
Die Bestimmungen zur Geschlechterquote (u.a. Art. 734 f. OR) sind untauglich zur Förderung der Interessen von Frauen. Dass Frauen in Führungsetagen teilweise unterdurchschnittlich vertreten sind, hängt mit Gründen zusammen, gegen die Quoten oder Richtwerte nichts ausrichten können. Insbesondere Quoten oder Richtwerte für die Geschäftsleitung sind schädlich für den Wirtschaftsstandort. Es ist davon auszugehen, dass solche Bestimmungen die Standortwahl von internationalen Unternehmen zuungunsten der Schweiz beeinflussen würden. Aber auch Quotenregelungen für den Verwaltungsrat sind überflüssig. Die meisten Unternehmen berufen schon heute von sich aus und ganz ohne staatlichen Zwang Frauen in die Führungsetage. 

In Anbetracht der Entwicklungen der vergangenen Jahre ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aktuell nicht auszumachen. Zahlreiche Unternehmen fördern Frauen aktiv und berücksichtigen sie vermehrt für Führungsaufgaben. Eine nachhaltige Entwicklung kann nicht erzwungen werden, sondern benötigt Zeit, damit die entsprechenden Positionen mit den geeigneten Personen besetzt werden können. Besonders schädlich ist, dass durch die von der Kommission beschlossene Verkürzung der Übergangsfristen die betroffenen Unternehmen noch zusätzlich unter Zeitdruck gesetzt werden.

Gegenentwurf zur UVI von der Aktienrechtsrevision abkoppeln
Der indirekte Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (UVI) führt zu einer Vermischung von zwei unterschiedlichen Geschäften. Die Verknüpfung erschwert die parlamentarische Arbeit und belastet die Aktienrechtsrevision unnötig. Der indirekte Gegenentwurf enthält weitgehende Haftungsbestimmungen mit grossen Risiken und Belastungen für die Unternehmen und die Gerichte. Die vorgesehenen Haftungsbestimmungen machen Schweizer Unternehmen international erpressbar.

Eine Abtrennung von der Aktienrechtsrevision würde es erlauben, die beiden komplexen Vorlagen getrennt zu behandeln. Die Abkoppelung ergibt sich auch aus den verbindlichen Fristen, welche bei der Behandlung der UVI im Parlament eingehalten werden müssen. Ein indirekter Gegenentwurf muss auch zwingend zum Rückzug der UVI durch die Initianten führen. Vage politische Absichtserklärungen der Initianten genügen dabei nicht. Aus diesen Gründen sollte der vorliegende Gegenvorschlag zur UVI von der Aktienrechtsrevision abgetrennt werden. 

Verzicht auf Bestimmung über Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern 
Die Mehrheit der RK-N beantragt neue Bestimmungen über Dienstleistungen von Stimmrechtsberatern (Art. 700a und 702 OR sowie der Art. 2 und 35 FinfraG). Sie waren ursprünglich nicht in der Vorlage enthalten. Die betroffenen Kreise wurden auch nicht vorgängig konsultiert. Ohne eine umfassende vorgängige Konsultation ist das Thema nicht weiterzuverfolgen. Die bei der Regulierung von Stimmrechtsberatern zu berücksichtigenden Aspekte sind vielschichtig. Es ist darum verfehlt, die Regulierung ausschliesslich zu Lasten der Emittenten vorzunehmen. economiesuisse unterstützt darum die Streichungsanträge der Minderheit Tuena. Das Thema kann später im Rahmen einer Folgerevision des Aktienrechts angegangen werden. Ein dringender Handlungsbedarf besteht zum jetzigen Zeitpunkt nicht.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Aktienrechtsrevision in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Der Nichteintretensantrag wurde mit 133 zu 64 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde der Rückweisungsantrag mit 110 zu 87 Stimmen bei 1 Enthaltung. In zahlreichen Punkten (u.a. Loyalitätsaktien, Kapitalreserven) ist der Rat den Anträgen der RK-N gefolgt.

Die grosse Kammer hat mit 131 zu 66 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, den indirekten Gegenvorschlag aus der Aktienrechtsrevision herauszulösen und in einer separaten Vorlage zu beraten. Dem indirekten Gegenvorschlag zur UVI stimmte der Nationalrat mit 121 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Damit geht der Gegenvorschlag in den Ständerat zur weiteren Beratung.

Der Nationalrat hat sich äusserst knapp, mit 95 zu 94 Stimmen bei 3 Enthaltungen, für die Einführung von Geschlechterrichtwerte ausgesprochen. Die Regeln sollen fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts gelten. Die von der RK-N vorgeschlagene Befristung wurde mit 97 zu 94 Stimmen bei 1 Enthaltung gestrichen. 

Mehrere Anträge für eine verschärfte Umsetzung der Minder-Initiative hat die Ratsmehrheit abgelehnt. Ausserdem hat der Nationalrat eine Offenlegungspflicht in das Aktienrecht eingefügt, wonach in der Rohstoffförderung tätige Unternehmen Zahlungen ab 100'000 Franken an staatliche Stellen publik machen müssen. Bei den Stimmrechtsaktien will der Nationalrat hingegen beim geltenden Recht bleiben. Demnach darf der Nennwert der übrigen Aktien das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen. 

In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 101 zu 94 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

 

economiesuisse nimmt den Entscheid, auf die Beratung der Aktienrechtsrevision einzutreten und gleichzeitig den indirekten Gegenentwurf zur UVI vom Geschäft abzuspalten, zur Kenntnis. Der Entscheid ermöglicht es, die beiden komplexen Vorlagen getrennt zu behandeln. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Im Sinne eines freiheitlichen Aktienrechts ist zu hoffen, dass einige Beschlüsse des Nationalrats vom Zweitrat angepasst werden. Dazu gehört die Frauenquote, welche einen übermässigen staatlichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen darstellt. Eine solche Regelung gehört nicht in das Aktienrecht.

Ständerat

Ständerat lehnt Regulierungsbremse knapp ab

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass der Bundesrat dem Parlament bei neuen Regulierungsvorlagen Vorschläge für eine gleichwertige bürokratische Entlastung an anderer Stelle machen muss («one-in-, one-out-Prinzip»). Zu diesem Zweck sollen das Parlamentsgesetz (ParlG) und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) geändert werden.

Die vorgeschlagene «Regulierungsbremse» wäre auf Gesetze anwendbar, die Privaten oder Unternehmen Pflichten, Lasten oder erhebliche Einschränkungen auferlegen. Verzichtet das Parlament auf diese Massnahme, soll es das entsprechende Gesetz mit qualifizierter Mehrheit annehmen müssen.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt das Grundanliegen der parlamentarischen Initiative. Allfällige Schwächen des «one-in-, one-out-Prinzips» müssen in der Umsetzung behoben werden.

Regulierung wuchert – es braucht neue Instrumente
Das im internationalen Vergleich überproportionale Regulierungswachstum in der Schweiz schwächt die einheimischen Unternehmen und den Wirtschaftsstandort. Ursache des Problems ist unter anderem die Tendenz, dass auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Herausforderungen mit immer neuen Vorschriften reagiert wird. Veraltete Gesetze und Verordnungen werden gleichzeitig nur selten aufgehoben. Das «one-in-, one-out-Prinzip» setzt bei diesen problematischen Aspekten an. Es zwingt die Verwaltung und das Parlament dazu, bestehende Regulierungen regelmässig zu überprüfen. Gleichzeitig bewirkt es, dass nur noch Gesetze bei ausgewiesenem Bedarf erlassen werden. Im Grundsatz befürwortet economiesuisse daher die Anwendung des «one-in-, one-out-Prinzips» im Gesetzgebungsprozess. 

Schwächen in der Umsetzungsphase beheben
Der Initiativtext verfügt über Schwächen. So ist unklar, wie die Gleichwertigkeit von Regelungen im Einzelfall bestimmt wird. Ebenso ist nicht festgehalten, welche inhaltlichen Gemeinsamkeiten die Normen aufweisen müssen. Dies ermöglicht Schlupflöcher und stellt die Wirksamkeit des Prinzips infrage. Gleichzeitig ist die Regelung in der vorgeschlagenen Form zu starr. Eine absolute Verankerung des Prinzips würde die Flexibilität des Gesetzgebers einschränken und zu einem Mehr an administrativem Aufwand führen. 

Das «one-in-, one-out-Prinzip» ist so zu institutionalisieren, dass es gezielt und präzise als Instrument innerhalb der einzelnen Regulierungsbereiche eingesetzt werden kann. Eine Möglichkeit bestünde darin, dass zusammen mit der Regulierungsfolgenabschätzung vorgeschlagen wird, welche bestehenden und sachlich verwandten Regulierungen gleichzeitig abgebaut werden können. Das Parlament würde diese Vorschläge beraten und sie bei Bedarf anpassen. Im Vordergrund steht, dass die Folgenabschätzung unabhängig und objektiv erfolgt.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat sich in der Sommersession 2018 als Zweitrat mit der Vorprüfung der parlamentarischen Initiative befasst. Mit 22 zu 19 Stimmen hat die kleine Kammer beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Gegner argumentierten, dass der Nutzen der Regulierungsbremse den administrativen Mehraufwand nicht zu rechtfertigen vermöge. Sie appellierten stattdessen an den Rat, freiwillig auf neue, unnötige Vorschriften zu verzichten.

Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative in der Sommersession 2017 mit 87 zu 85 Stimmen bei 9 Enthaltungen Folge.

 

economiesuisse bedauert, dass die Chance verpasst wurde, eine Regel gegen überbordende Regulierungen zu institutionalisieren. Die Gegner der parlamentarischen Initiative müssen sich jetzt daran messen lassen, ob der propagierte freiwillige Verzicht auf neue, unnötige Vorschriften gelingen wird.

Ständerat will keine Aufweichung der Schuldenbremse

Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Schuldenbremse im Gesetz so zu präzisieren, dass eine Aufweichung der bisherigen Regelung ausgeschlossen ist. Hintergrund des Vorstosses sind Reformbestrebungen des Bundesrats: Strukturelle Überschüsse im Bundeshaushalt sollen nicht mehr zwingend für den Schuldenabbau eingesetzt werden, sondern für Mehrausgaben zur Verfügung stehen. 

Die Schuldenbremse schreibt vor, dass die Ausgaben des Bundes über den Konjunkturzyklus nicht grösser sein dürfen als seine Einnahmen. Über- und Nichterfüllungen der Schuldenbremse werden auf dem Ausgleichskonto verzeichnet. Defizite müssen durch Einsparungen im ordentlichen Budget abgetragen werden. Strukturelle Überschüsse werden für den Schuldenabbau verwendet. Da dieser Mechanismus seit Längerem kritisiert wird, hat der Bundesrat im vergangenen Jahr eine Expertengruppe beauftragt, Anpassungen zu prüfen.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion. Die Schuldenbremse ist ein finanzpolitisch erfolgreiches Instrument. Eine Aufweichung der geltenden Regelung soll darum verhindert werden. 

Erfolgsfaktor für eine nachhaltige Finanzpolitik
Die Schuldenbremse ist für die Schweiz ein finanzpolitischer Erfolgsfaktor. Sie hat es ermöglicht, die Bundesschulden zu stabilisieren, nachdem diese zwischen 1990 und 2005 von 38 auf über 120 Milliarden Franken gestiegen waren. Ab 2006 konnten die Schulden dank Schuldenbremse und Wirtschaftswachstum sukzessive um insgesamt rund 20 Milliarden Franken abgebaut werden. Eine Aufweichung dieser erfolgreichen Schuldenbremse lehnt die Wirtschaft ab. 

Die Schuldenbremse ist gut so, wie sie ist
Die Schuldenbremse ist verbindlich und transparent. Sie ermöglicht damit eine kontinuierliche, berechenbare Finanzpolitik. Laut Bericht der «Expertengruppe Schuldenbremse» gibt es aktuell keinen Anlass, Änderungen vorzunehmen. Das Finanzdepartement hat neue Mechanismen eingeführt, damit es in Zukunft zu weniger unerwarteten Überschüssen kommt. Falls es in den nächsten Jahren dennoch zu «nachhaltigen und beträchtlichen» Budgetunterschreitungen kommen sollte, sei dies ein Zeichen für eine zu hohe Steuerbelastung. Somit wäre eher eine Steuerreduktion in Betracht zu ziehen, als eine Erhöhung der Ausgaben.

Schuldenabbau weiterverfolgen 
Schulden stellen eine Last für künftige Generationen dar und verursachen Zinskosten. Weil die Schulden und damit der Zinsaufwand abgebaut wurden, konnten beim Bund neue finanzielle Spielräume von 800 Millionen Frannken geschaffen werden. Das Geld steht dem Bund für andere Aufgaben bleibend zur Verfügung. Bei strukturellen Überschüsse ermöglicht es die heutige Regelung, die Schuldenlast beim Bund nicht nur zu stabilisieren, sondern auch abzubauen. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Sommersession 2018 erneut behandelt. Mit 34 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beschloss der Ständerat im Herbst 2017, den Expertenbericht abzuwarten und die Behandlung zu sistieren. Die kleine Kammer ist im zweiten Anlauf mit 23 zu 21 Stimmen dem Nationalrat gefolgt und hat die Motion angenommen.

Der Nationalrat stimmte der Motion als Erstrat in der Wintersession 2016 mit 94 zu 86 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

 

economiesuisse begrüsst die Entscheidung des Ständerats. Damit wird ein wichtiges Zeichen für die konsequente Weiterführung des Schuldenabbaus gesetzt.

Ständerat will Domizilpflicht für soziale Netzwerke einführen

Die Kommissionsmotion verlangt, dass soziale Netzwerke, die sich mit ihren Dienstleistungen an Schweizer Konsumenten richten, über eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sie sollen als Ansprechpartner für die schweizerischen Behörden dienen und den Konsumenten die einfache Einreichung von Beanstandungen ermöglichen. 

Ausserdem soll die Schweiz auf internationaler Ebene aktiv darauf hinwirken, eine Lösung für das Problem der Rechtsdurchsetzung im Internet zu erzielen. 

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt eine Domizilpflicht für soziale Netzwerke ab. Entweder wäre diese wirkungslos oder würde zu unverhältnismässigen Sanktionen führen, was aus rechtsstaatlichen Überlegungen abzulehnen ist. Eine Domizilpflicht ist nicht der richtige Ansatz und löst keine Probleme.

Bestehender Rechtsrahmen ausreichend
Die Digitalisierung wirft neue rechtliche und politische Fragen auf, die sich nicht in alte Denkmuster zwängen lassen. Das Territorialitätsprinzip stösst dabei an seine Grenzen, was vermehrt zu politischem und legislativem Aktionismus führt. Zur Lösung allfälliger Probleme, die sich durch die Digitalisierung stellen, braucht es jedoch meistens keine neuen Vorschriften und Gesetze, sondern eine zeitgemässe Umsetzung des bestsehenden Rechtsrahmens. Bevor der Gesetzgeber eine Domizilpflicht für soziale Netzwerke einführt, sollte zuerst geklärt werden, ob hierfür überhaupt Bedarf besteht. Dies ist zu verneinen, weil das Ziel der Motion (rechtlicher Zugriff auf ausländische Unternehmen) auch im bestehenden Rechtsrahmen erreicht werden kann.

Einfachere und kostengünstigere Lösungen prüfen
Für Markteinsteiger stellt die Domizilpflicht ein nicht zu unterschätzendes Erschwernis dar. Sie stehen vor der Entscheidung, entweder auf eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz zu verzichten, oder einen erheblichen Mehraufwand in Kauf zu nehmen. Ein praktikabler und für die Betroffenen kostengünstiger Ansatz wäre zum Beispiel eine internationale Internet-Governance mit funktionierenden Schlichtungsinstrumenten, analog des Domain-Dispute-Verfahrens der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Unklare Konsequenzen, wenn Vertretung oder Zustelldomizil in der Schweiz fehlt
Es stellt sich auch die Frage, wie eine Domizilpflicht durchgesetzt werden kann. Finanzielle Sanktionen wie Bussen wären nicht durchsetzbar, solange eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz fehlt. Staatlich verfügte Netzsperren für soziale Netzwerke, die sich den Vorschriften widersetzen, sind aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Sie greifen in die Informations- und Wirtschaftsfreiheit ein und stehen im Widerspruch zu einer offenen Netzinfrastruktur, die zur Erbringung von webbasierten Dienstleistungen benötigt wird. Überdies sind sie wenig wirksam, weil sie relativ einfach umgangen werden können. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Sommerssession 2018 als Erstrat behandelt und stillschweigend angenommen.

 

economiesuisse bedauert den Entscheid des Ständerats. Es ist zu hoffen, dass der Nationalrat die Entscheidung der kleinen Kammer korrigieren wird.

Ständerat spricht sich klar gegen eine Rückkehr zur Milchkontingentierung aus 

Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) erklärt die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes zur Sache der Branchenorganisationen. Sie können zu diesem Zweck Standardverträge ausarbeiten. Die Branchenorganisation Milch (BO Milch) hat in diesem Rahmen den Milchmarkt segmentiert: Milch des A-Segments für den geschützten Inlandmarkt, Milch des B-Segments für Milchprodukte ohne Grenzschutz und Milch des C-Segments für den Export auf den Weltmarkt.

Die Standesinitiative 17.301 des Kantons Freiburg verlangt, dass die Mengen und die Verteilung in den verschiedenen Segmenten (A-, B-, C-Segment) neu für mindestens sechs Monate und die Preise für mindestens drei Monate festgelegt werden. Eine Klausel soll eine allfällige Anpassung der Preise für die verbleibende Vertragsdauer regeln. Zu diesem Zweck sollen die Vorschriften des LwG über den Standardvertrag im Milchsektor angepasst werden.

Die Standesinitiative 17.310 des Kantons Genf verlangt, dass die Steuerung der Milchproduktion und der Milchpreise für die Branchenorganisationen, Abnehmer und Verarbeiter allgemeinverbindlich geregelt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, für jedes Milchjahr Transparenz in die Produktionsmengen und die Produktionsplanung zu bringen.

Die Motion 16.3329 beauftragt den Bundesrat, die BO Milch zu verpflichten, die Milchmengen tatsächlich zu steuern. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat Regeln pro Verarbeiter oder Produzentenorganisation in Bezug auf die Mengen und die für ein Jahr geltenden Vertragspreise festlegen.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt die drei landwirtschaftlichen Vorstösse ab. 

Bestehende Möglichkeiten ausschöpfen – auf neue, starre Vorschriften verzichten
economiesuisse anerkennt, dass die Verlässlichkeit von Vereinbarungen über Milchmengen und Milchpreise für die Planungssicherheit auf allen Stufen der Wertschöpfungskette wichtig ist. Gleichzeitig müssen die Milchverarbeiter und die Milchproduzenten in der Lage sein, die Mengen und Preise in nützlicher Frist an veränderte Verhältnisse anpassen zu können. Das geltende Recht trägt diesbezüglich den verschiedenen Interessen hinreichend Rechnung. Die Möglichkeit, dass der Bundesrat auf Begehren der BO Milch Standardverträge gestützt auf Artikel 37 LwG allgemeinverbindlich erklären kann, reicht zum Schutz der Interessen der Milchproduzenten aus. Neue, starre Vorschriften, wie sie die vorliegenden Vorstösse verlangen, sind darum abzulehnen. Sie stehen im Widerspruch zu der im Artikel 104 der Bundesverfassung (BV) wie auch im neuen Artikel 104a BV geforderten Marktausrichtung der Landwirtschaft.

Keine neuen staatlichen Mengenbeschränkungen
Die Schweizer Landwirtschaft hat sich seit der Einführung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung im Jahr 1977 erheblich weiterentwickelt. Die Liberalisierung des Käsemarktes ist eine Erfolgsstory: Die Exporte haben seit 2002 um 25 Prozent zugenommen. Diese Exporte sind aber auch eine Notwendigkeit, da die produzierte Milchmenge die Absatzmöglichkeiten im Inland übersteigt. Die Produzenten und Verarbeiter müssen deshalb im internationalen Wettbewerb bestehen können. Sie benötigen mittel- bis langfristig eine Flexibilisierung und keine neuen zentralen Mengensteuerungen. 

Milchmengen und Milchpreise sollen von den Verarbeitern und Produzenten im Rahmen der geltenden Vorschriften des LwG vertraglich vereinbart werden. Weitergehende staatliche Eingriffe in die Preisbildung und Mengenbeschränkungen sind abzulehnen. Sie würden einzig neue Milchseen und Butterberge schaffen. Wenn die Milchpreise wie in der Vergangenheit zu grosszügig festgelegt werden, so wird die Landwirtschaft für einen Teil der Milch im Inland keine Abnehmer finden. Da Exportsubventionen nicht mehr erlaubt sind, könnten die zu teuren Milchprodukte im Export nicht gewinnbringend verkauft werden. Langfristig kann auch die Landwirtschaft nicht der Erkenntnis entfliehen, dass grössere Mengen tiefere Preise bzw. kleinere Mengen höhere Preise bedeuten.

Vorschläge der Agrarpolitik 22+ abwarten
Die Vorstösse sind ausserdem aus einem anderen Grund abzulehnen: Der Bundesrat wird voraussichtlich im Jahr 2019 die Botschaft zur Agrarpolitik 22+ (AP 22+) unterbreiten. economiesuisse teilt die Ansicht der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S), dass die Ausrichtung der Milchbranche nicht vorher diskutiert werden sollte. Es wäre voreilig und politisch unklug, zum jetzigen Zeitpunkt neue Massnahmen auf dem Milchmarkt zu beschliessen, wenn im Zusammenhang mit der AP 22+ grundlegende Entscheidungen über die Ausrichtung der Agrarpolitik anstehen.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Standesinitiativen 17.301 und 17.310 in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Die kleine Kammer ist dabei der WAK-S gefolgt und hat die beiden Standesinitiativen abgelehnt. Die Motion 16.3329 hat der Ständerat in der Sommersession 2018 als Zweitrat beraten und ebenfalls diskussionslos abgelehnt.

 

economiesuisse begrüsst den Entscheid des Ständerats. Die kleine Kammer hat einer Rückkehr zur Milchkontingentierung eine klare Absage erteilt. Statt neuer, starrer Vorschriften sollte das Parlament eine Erschliessung neuer Märkte ins Auge fassen. Nur so lässt sich die Situation der Milchproduzenten nachhaltig verbessern.

Ständerat lässt Investitionskontrollen vertieft prüfen

Die Motion verlangt vom Bundesrat, dass er die gesetzlichen Grundlagen für eine Investitionskontrolle ausländischer Direktinvestitionen in Schweizer Unternehmen schafft. Konkret vorgeschlagen wird, dass der Bundesrat eine Genehmigungsbehörde für die der Investitionskontrolle unterworfenen Geschäfte einsetzt.

Position economiesuisse

economiesuisse lehnt Investitionskontrollen aus grundsätzlichen Überlegungen ab.

Ausländische Investitionen bringen der Schweiz zahlreiche Vorteile
Ausländische Direktinvestitionen schaffen oder sichern 1,29 Millionen Arbeitsplätze in der Schweiz und tragen somit zum Wohlstand unseres Landes bei. Gegenwärtig weisen zahlreiche Unternehmen ein mehrheitlich internationales Aktionariat auf. Dazu zählen auch die grössten an der Schweizer Börse kotierten Unternehmen. Die Anteile daran sind überwiegend in ausländischem Besitz, ohne dass den Interessen des Landes oder der Beschäftigten ein Nachteil entstehen würde. Sektoren, in denen Übernahmen durch ausländische Investoren aus sicherheits- oder versorgungspolitischen Gründen kritisch sein könnten, sind nach geltendem Recht bereits ausreichend geschützt. Weitergehende Einschränkungen zum Schutz von Basisdienstleistungen oder Industriezweigen sind nicht erforderlich, sondern protektionistisch motiviert. Die aufgeführten Vorteile wären akut gefährdet, wenn die Schweiz ausländische Direktinvestitionen einseitig einschränken würde.

Schweiz gehört zu den grössten Direktinvestoren im Ausland
Im Pro-Kopf-Vergleich zählt die Schweiz zu den grössten ausländischen Direktinvestoren weltweit. Schweizer Unternehmen schaffen vor Ort Arbeitsplätze und Wertschöpfung. Nicht nur das Ausland profitiert von Direktinvestitionen, sondern auch die Schweiz bzw. die Schweizer Unternehmen. Die Spezialisierung auf Güter und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung ist in der Schweiz nur dank dem Aufbau globaler Produktionsketten möglich. So weisen Schweizer Unternehmen mit Direktinvestitionen im Ausland höhere Produktivitätsraten auf. Hinzu kommt, dass Schweizer Unternehmen Länderrisiken damit einfacher ausgleichen können. 

Marktzugang wäre gefährdet
Wenn die Schweiz nun protektionistische Massnahmen zur Beschränkung ausländischer Investitionen in Schweizer Unternehmen einführen würde, würde unser Land international an Glaubwürdigkeit verlieren. So hat sich die Schweiz immer für den ungehinderten Marktzugang für Direktinvestitionen eingesetzt. Allfällige Gegenmassnahmen anderer Staaten wären zudem äusserst schädlich für die international tätigen Schweizer Unternehmen. Da auch die Attraktivität von Aktieninvestitionen in Schweizer Unternehmen Schaden nähme, würden sie aus der daraus resultierenden Tieferbewertung eher Übernahmeziele. Protektionistische Beschränkungen ausländischer Investitionen in der Schweiz würden gar kontraproduktive Effekte auslösen.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt und oppositionslos entschieden, die Motion der zuständigen Kommission zur Vorprüfung zuzuweisen.

 

economiesuisse bedauert, dass der Ständerat die Schädlichkeit von Investitionskontrollen für den Wirtschaftsstandort Schweiz nicht sofort erkannt hat. Es ist zu hoffen, dass die kleine Kammer nach einer eingehenden Vorprüfung dieser Massnahmen davon Abstand nehmen wird.

Ständerat will keine verschärften Bedingungen für Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

Die Motion verlangt eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen. Die Finanzhilfen sollen nur Organisationen gewährt werden, welche ausschliesslich objektive und fachgerechte Konsumenteninformation betreiben, Produktetests durchführen und Vereinbarungen über Deklarationen aushandeln. Eine Verwendung der öffentlichen Mittel für das Verfolgen politischer Ziele soll damit künftig ausgeschlossen werden.

Die Finanzhilfen an die Konsumentenorganisationen haben ihre Grundlage im Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (KIG). Der Bund kann Finanzhilfen für die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien gewähren. Ferner kann er die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen unterstützen. Ausserdem kann der Bund Finanzhilfen für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen gewähren.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Motion.

Zweckgebundene Finanzhilfen nicht für politische Kampagnen missbrauchen
Konsumentenorganisationen übernehmen heute zunehmend politische Aufgaben und verfolgen politische Ziele. Gemäss den Ausführungen der Konsumentenorganisationen werden dabei aufgrund des Prinzips der Mittelbindung die Mittel aus der Finanzhilfe nicht für ihr politisches Engagement eingesetzt. Für Aussenstehende kommt es jedoch zu einer Vermischung. In ihrer politischen Funktion treten die Konsumentenorganisationen nämlich mit ihrem jeweiligen Namen auf, ohne Deklaration, woher die Mittel für eine spezifische Aktion stammen. 

Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen im KIG grenzen die Mittelverwendung klar ein. Nicht vorgesehen ist eine Verwendung für politische Kampagnen. Eine effektive Kontrolle, wofür die Konsumentenorganisationen die Finanzhilfen verwenden, ist bisher aber kaum möglich. In Zukunft ist darum sicherzustellen, dass zweckgebundene Finanzhilfen nicht anderweitig eingesetzt werden.

Rückbesinnung auf den Konsumentenschutz
Die Konsumentenorganisationen profitieren im politischen Prozess von ihrem «guten Ruf», den sie grösstenteils durch den Konsumentenschutz erarbeiten können – mithilfe der staatlichen Finanzhilfen. Eine Vermischung von politischem Engagement und staatlich finanziertem Konsumentenschutz muss vermieden werden. Die Motion würde die Konsumentenorganisationen dazu anhalten, sich wieder auf ihre eigentliche Aufgabe zu fokussieren. Dies wäre nicht zuletzt auch im Interesse der Konsumenten. So würden die Mittel wieder zu 100 Prozent für ihre Anliegen verwendet.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Motion in der Sommersession 2018 als Zweitrat behandelt. Die kleine Kammer ist dem Antrag der vorberatenden Kommission gefolgt und hat die Motion ohne Gegenstimme abgelehnt.

Der Nationalrat behandelte die Motion in der Herbstsession 2016. Die grosse Kammer stimmte ihr mit 123 zu 58 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu.

 

economiesuisse bedauert, dass der Ständerat dem berechtigten Anliegen der Motion keine Beachtung geschenkt hat. Es ist nun zu hoffen, dass bei der Ausrichtung der Finanzhilfen stärker auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen geachtet wird. 

Ständerat erschwert Wettbewerbsbedingungen für Fernbus-Angebote

Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat Änderungen im Schweizer Eisenbahnsystem vor. Dieses soll effizienter und transparenter werden und das Diskriminierungspotenzial zwischen Personen- und Güterverkehr, unter den Bahnunternehmen sowie zwischen Infrastrukturbetreibern und Bahnunternehmen verringern. Entgegen den Empfehlungen einer für die Vorlage eingesetzten Expertengruppe will der Bundesrat für integrierte Bahnunternehmen keine Holdingstruktur vorsehen. Sie sollen weiterhin gleichzeitig einen Teil des Schienennetzes unterhalten und Transportdienstleistungen anbieten. 

Änderungen beantragt der Bundesrat bei der bestehenden Trassenvergabestelle, welche die Nutzung des Schienennetzes regelt. Sie soll in eine unabhängige öffentliche Anstalt umgewandelt werden und weitere Kompetenzen erhalten. Ausserdem soll das Bundesamt für Verkehr (BAV) neu definieren können, welche Bahnunternehmen bestimmte Systemaufgaben übernehmen und wie sie diese auszuführen haben («Systemführerschaft»). Um eine solche Systemaufgabe handelt es sich zum Beispiel beim Betrieb des European Train Control System (ETCS). Das BAV könnte mit dem Instrument der Systemführerschaft die Tarifgestaltung im Personenverkehr vereinheitlichen. Heute können die Kantone und Städte (Verkehrsverbünde) die Tarife massgeblich mitbestimmen und es besteht keine Verpflichtung zur Koordination zugunsten des Gesamtsystems. 

Weiter sieht die Vorlage vor, dass Eisenbahnunternehmen und Anschlussgleisbetreiber bei Entscheiden über Infrastrukturinvestitionen und die Fahrplanplanung stärkere Mitwirkungsrechte erhalten. Ausserdem soll die Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr in RailCom umbenannt werden und den Eisenbahnmarkt überwachen sowie als Beschwerdeinstanz dienen. Schliesslich enthält der Gesetzesentwurf auch Bestimmungen, um die Passagierrechte den Regelungen in der EU anzupassen. Diese betreffen vor allem Verspätungen und Zugausfälle.

Position economiesuisse

economiesuisse begrüsst grundsätzlich, dass die gesetzlichen Grundlagen der Bahninfrastruktur modernisiert werden. 

Wettbewerb stärken, wo dieser gesetzlich vorgesehen ist
Anders als der Personenverkehr ist der Schienengüterverkehr seit der Bahnreform 1 vollständig liberalisiert. Es gilt somit das Paradigma des Wettbewerbs. Die Orientierung am Wettbewerb muss in den Zielen und Aufgaben der relevanten Behörden konsequent abgebildet werden. Die Trassenvergabestelle soll einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten ermöglichen. 

Ausserdem soll sie die Entwicklung des Wettbewerbs im Schienengüterverkehr fördern. Hierzu muss einerseits ihre operative Tätigkeit ohne Einfluss einzelner Eisenbahnunternehmen stattfinden können. Andererseits ist die personelle Unabhängigkeit auf strategischer Ebene sicherzustellen. Zu diesem Zweck darf der Verwaltungsrat der Trassenvergabestelle nicht durch die zu regulierenden Marktteilnehmer besetzt werden. Ebenso soll die Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV dazu dienen, die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Schienengüterverkehr sich nachhaltig, in sinnvoller Koexistenz mit dem Personenverkehr weiterentwickeln und den politischen Ansprüchen (insbesondere dem Verlagerungsziel) gerecht werden. 

Aufgaben der relevanten Behörden klar abgrenzen
Eine klare Aufgabenteilung zwischen den relevanten Behörden (Trassenvergabestelle, RailCom) ist entscheidend für eine effiziente Organisation der Bahninfrastruktur. Ihre Kompetenzen sind eindeutig abzugrenzen: Die Trassenvergabestelle muss die Trassenplanung und -vergabe, den Netzfahrplan sowie die Baustellenplanung und die Krisenorganisation im Ereignisfall in ihrer Hoheit haben. Die RailCom soll als Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten eingreifen. 

Branchenvereinbarungen anstatt Systemführerschaften 
Anschlussgleisbetreiber und SBB Cargo haben sich darauf geeinigt, die Modernisierung des Einzelwagenladungsverkehrs nicht mittels gesetzlich verankerter Systemaufträge anzugehen. Stattdessen wird auf Branchenvereinbarungen gesetzt. Aus Sicht der Wirtschaft ist dies ein begrüssenswerter Ansatz. Die entsprechende, allgemeine Verankerung der neuen Zusammenarbeitsform («gemeinsame Leitlinien») soll im Gütertransportgesetz festgehalten werden. Auf Systemführerschaften ist im Güterverkehr damit gänzlich zu verzichten.

Kein voreiliger Protektionismus im Personenverkehr
Die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 9 PBG will die Anforderungen für konzessionierte Transportunternehmen stark verschärfen. Bestehende Angebote des öffentlichen Verkehrs würden weitgehend vor dem Wettbewerb geschützt. Dies obwohl bereits der bestehende Artikel 9 PBG «wirtschaftlich nachteilige Wettbewerbsverhältnisse» verhindert. Die beantragte Regelung zielt vor allem auf die immer mehr aufkommenden Fernbusangebote ab. Solche Angebote können das ÖV-System ergänzen und dessen Effizienz steigern. Beispielsweise könnten heute höchst unrentable Nachtverbindungen der Bahn durch kostendeckende Busverbindungen ergänzt werden. 

Der Mehrheitsantrag der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) zeigt sich diesbezüglich wenig zukunftsorientiert. Er will eine fundierte Diskussion über das gewünschte Wettbewerbsniveau im öffentlichen Verkehr im Keim ersticken, indem er prohibitive Konzessionsanforderungen ins Gesetz aufnimmt. Der Fokus scheint nicht auf einem möglichst attraktiven Gesamtangebot für die Konsumenten zu liegen, sondern auf Besitzstandswahrung der ÖV-Branche. economiesuisse spricht sich entschieden gegen solch protektionistische Tendenzen aus und betrachtet einen derart einschneidenden Richtungsentscheid als verfrüht und unangemessen.

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat sich in der Sommersession 2018 als Zweitrat mit dieser Vorlage auseinandergesetzt. Mit 32 zu 10 Stimmen hat der Ständerat entschieden, der vorberatenden Kommission zu folgen und die Konkurrenzierung der Bahn durch Fernbusse erheblich zu erschweren. Die Ratsmehrheit kritisierte die vermeintliche Rosinenpickerei der Fernbusse. 

Der Ständerat hat ausserdem mit 27 zu 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt, die Fahrplanung einer unabhängigen Stelle zu übertragen. Die Meinung überwog, dass das bestehende System funktioniere und folglich nicht geändert werden solle. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat die Vorlage einstimmig an. 

Der Nationalrat behandelte die Vorlage in der Frühjahrssession 2018 als Erstrat. Die grosse Kammer folgte bis auf wenige Ausnahmen dem Entwurf des Bundesrats. In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 178 zu 1 Stimmen bei 16 Enthaltungen an. 

Das Parlament wird voraussichtlich in der Herbstsession 2018 die Differenzbereinigung in Angriff nehmen.

 

economiesuisse bedauert, dass sich der Ständerat gegen den Wettbewerb im Regionalverkehr stellt und die Wettbewerbsbedingungen für Fernbus-Angebote verschlechtert hat. Die Beschlüsse des Erstrats bildeten einen guten Ausgangspunkt. Der Ständerat hat einen Teil dieser Beschlüsse wieder rückgängig gemacht. Im Interesse eines effizienten öffentlichen Verkehrs ist zu hoffen, dass der Nationalrat an seinen Beschlüssen festhält.

Ständerat verknüpft SV17 mit AHV-Finanzierung 

Mit der Steuervorlage 17 (SV17) soll die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz an die internationalen Entwicklungen angepasst werden. Die geltende Rechtslage führt für international tätige Unternehmen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und steuerlichen Risiken (Doppelbesteuerungen, steuerliche Sanktionen im Ausland). Konkurrenzstaaten investieren derweil in ihre steuerliche Attraktivität. Will die Schweiz weiterhin volkswirtschaftlich und finanziell von einem der weltbesten Steuerstandorte profitieren, sind Anpassungen unvermeidbar und dringend. 

Die SV17 verfolgt drei Ziele. Sie soll wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen sichern. Zweitens soll sie die internationale Akzeptanz des Steuerrechts wiederherstellen und drittens die finanzielle Ergiebigkeit der Unternehmensbesteuerung erhalten. 

Zu den konkreten steuerpolitischen Massnahmen der SV17 zählt die Aufhebung der international kritisierten Regelungen für kantonale Statusgesellschaften. Ersatzmassnahmen sind eine kantonale Patentbox und zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben, welche die Kantone bis zu einer bestimmten Höhe vorsehen können. Über alle Instrumente (inkl. Übergangsmassnahmen) ist eine Mindestbesteuerung (Entlastungsbegrenzung) vorgeschrieben. 

Zur finanzpolitischen Unterstützung der Kantone soll der kantonale Anteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21,2 Prozent erhöht werden. Damit erhalten die Kantone zusätzliche Mittel von rund 990 Millionen Franken pro Jahr. Im Weiteren wird der Finanzausgleich des Bundes an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst. Wichtige Massnahmen sind eine neue Gewichtung der Unternehmensgewinne im Ressourcenausgleich und ein temporärer Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone.

Als Gegenfinanzierung vorgesehen ist eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung. Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund künftig zu 70 statt wie heute zu 60 Prozent besteuert werden. Zudem sieht der Bundesrat eine Mindestbesteuerung der Dividenden in den Kantonen von 70 Prozent vor. Als soziale Begleitmassnahme will der Bundesrat die vom Bund vorgegebenen Mindestansätze der Familienzulagen um 30 Franken erhöhen.

Mit Blick auf die finanzpolitischen Auswirkungen der SV17 unterscheidet der Bundesrat zwischen einer kurzfristigen, statischen und einer längerfristigen, dynamischen Sichtweise. Kurzfristig rechnet der Bundesrat mit Mindereinnahmen, die im aktuellen Finanzplan bereits eingeplant sind. Mit der SV17 können aber deutlich höhere Verluste vermieden und längerfristig substanzielle Mehreinnahmen erzielt werden. 

Position economiesuisse

economiesuisse erachtet die Reform des Unternehmenssteuerrechts als dringlich. Das Konzept der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) bildet eine gute Grundlage für eine politisch breit abgestützte Vorlage. Darum empfiehlt economiesuisse, die Vorlage gemäss den Mehrheitsanträgen der WAK-S anzunehmen. 

Weitere Verzögerungen oder erneutes Scheitern unbedingt vermeiden
Aktuelle Reformen bedeutender Staaten (USA, Grossbritannien) führen zu einer spürbaren Verschärfung des internationalen Steuerwettbewerbs. Gleichzeitig steht die Schweiz betreffend Abschaffung nicht länger akzeptierter Steuerregimes unter internationaler Beobachtung. Massnahmen der Schweiz werden bis spätestens Ende des laufenden Jahres erwartet. 

Eine erneute Verzögerung oder gar ein Scheitern hätte gravierende Konsequenzen für die Schweiz. International tätige Unternehmen müssten mit steuerlichen Gegenmassnahmen ausländischer Staaten in nicht vorhersehbarem Ausmass rechnen. Das Risiko von Doppelbesteuerungen sowie damit einhergehende Rechts- und Planungsunsicherheiten würden die Investitionstätigkeit in unserem Land massiv beeinträchtigen. Betroffene Unternehmen wären gezwungen, ihren steuerlichen Status sowie die Strukturen in der Schweiz anzupassen. Zehntausende Arbeitsplätze und Milliarden an Steuereinnahmen stehen auf dem Spiel.

Kantonale Freiräume werden erhalten
Die SV17 erlaubt den Kantonen, den Wegfall der umstrittenen Steuerprivilegien aufzufangen. Kantonale Unterschiede verlangen dabei differenzierte steuerliche Lösungen. Gerade für Kantone mit generell höheren Gewinnsteuersätzen sind neue Steuerinstrumente wichtig. Durch Sonderregelungen können wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen gezielt für mobile Erträge gesichert werden. Im internationalen Wettbewerb sind die Kantone auf gleich lange Spiesse angewiesen. 

In Konkurrenzstandorten angewendete und international akzeptierte Sonderregelungen sollen ihnen ebenfalls zur Verfügung stehen. Zu begrüssen ist deshalb, dass die WAK-S gemäss ihrem Beschluss einen Abzug auf Eigenfinanzierung zumindest für Hochsteuerkantone zulässt. Positiv ist ausserdem, dass die WAK-S mehrheitlich die Mindestbesteuerung von Dividenden von 70 Prozent (gemäss Bundesrat) auf 50 Prozent senken will. Dieser Beschluss wird den Kantonen eine rechtsformneutrale Dividendenbesteuerung ermöglichen.

Wirtschaft zu Zugeständnissen bereit, um Abschluss der SV17 zu ermöglichen
Die WAK-S sieht beim Kapitaleinlageprinzip (KEP) die Einführung einer proportionalen Rückzahlungsregel vor. Steuerfreie Kapitaleinlagereserven sollen nur in Verbindung mit steuerbaren Gewinnreserven ausgeschüttet werden können. Ebenso wird der Rückkauf eigener Aktien durch die Einführung einer Teilliquidationsregel eingeschränkt. Damit wird die flexible Eigenfinanzierung von Unternehmen behindert. 

Anstelle der Erhöhung der Familienzulagen beantragt die WAK-S einen sozialen Ausgleich über eine AHV-Zusatzfinanzierung. Die Kommission will der AHV über Bundesmittel und Lohnbeiträge zusätzliche Mittel im Umfang von schätzungsweise 2,0 Milliarden Franken zufliessen lassen. Konkret sieht die WAK-S vor: zusätzliche Lohnbeiträge von je 0,15 Prozent von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (1,2 Milliarden Franken), die Zuweisung des gesamten Demografieprozents der Mehrwertsteuer (520 Millionen Franken) sowie die Erhöhung des Bundesbeitrags an die AHV auf 20,2 Prozent (300 Millionen Franken).

economiesuisse hat stets den Standpunkt vertreten, dass die SV17 nicht mit sachfremden Elementen verknüpft werden darf. Im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz wäre es ausserdem wünschenswert, wenn das Parlament die Einführung einer Rückzahlungs- und einer Teilliquidationsregel nochmals überdenken würde. Sofern der vorgelegte Konzeptentscheid der WAK-S jedoch zum Aufbau einer breiten Unterstützungsbasis für die SV17 und zu einem raschen Abschluss beiträgt, wird der Wirtschaftsdachverband den Kompromiss mittragen. 

Stand der Beratungen

Der Ständerat hat die Vorlage in der Sommersession 2018 als Erstrat behandelt. Er ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat ihr in der Gesamtabstimmung mit 35 zu 5 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt. 

Inhaltlich ist der Ständerat dem Gesamtkonzept der WAK-S gefolgt. Ein sozialer Ausgleich soll über eine AHV-Zusatzfinanzierung von 2,0 Milliarden Franken erfolgen. Die Dividenden von qualifizierten Anteilseignern müssen künftig von den Kantonen mindestens zu 50 Prozent besteuert werden. Ausserdem soll das Kapitaleinlageprinzip eingeschränkt und der Abzug auf Eigenfinanzierung nur für Hochsteuerkantone zugelassen werden.

 

economiesuisse begrüsst die Entscheidung des Ständerats, die Vorlage gemäss den Mehrheitsanträgen der WAK-S anzunehmen. Im Zweitrat lassen sich allfällige Verbesserungen im Interesse der Schweizer Wirtschaft erreichen, ohne die Ausgewogenheit der Vorlage zu riskieren. Das Ziel sollte weiterhin darin bestehen, zeitnah eine international akzeptierte Regelung zu schaffen.

Beide Räte

FIDLEG und FINIG verabschiedet

Mit dieser Vorlage möchte der Bundesrat für den Finanzplatz einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Inland schaffen, den Kundenschutz verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland stärken. Das Geschäft umfasst die Entwürfe für zwei neue Bundesgesetze sowie Änderungen an bestehenden Gesetzen. Die neuen Erlasse führen bestehende Vorschriften zusammen, enthalten aber auch neue Vorschriften für die Finanzdienstleister. 

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt die Voraussetzungen, welche für geschäftsmässig erbrachte Finanzdienstleistungen gelten. Die Regeln betreffen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten wie zum Beispiel Beteiligungspapieren oder Fondsanteilen, nicht aber das klassische Kredit- und Hypothekargeschäft. Für Finanzdienstleister sollen neue aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln gelten. Der Entwurf sieht unter anderem Registrierungs-, Informations- und Erkundigungspflichten vor. Wer Kunden beraten oder deren Vermögen verwalten will, hat deren Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele zu berücksichtigen. Ausserdem sollen für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Prospektanforderungen gelten. 

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Aufsicht über Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben. Bestehende Aufsichtsvorschriften sollen mit dem Gesetz systematisch zusammengefasst werden. Nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen. Verwalter von Privatvermögen, Verwalter von Vorsorgegeldern und Trustvermögen sollen neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt werden. Das Aufsichtsmodell konnte unter Einbezug der Branche entwickelt werden und berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der Beaufsichtigten.

Position economiesuisse

Die Wirtschaft begrüsst die eingeschlagene Stossrichtung. Aus Sicht von economiesuisse hat das Parlament die Vorlage bereits in wichtigen Punkten deutlich verbessert. Nun sollte in der Differenzbereinigung eine praxistaugliche Vorlage verabschiedet werden.

Schweizer Finanzdienstleister stärken
Die Vorlage legt die Basis, um die Exportfähigkeit von Schweizer Finanzprodukten und -dienstleistungen auch künftig zu erhalten. Gesamthaft betrachtet ist sie unumgänglich, um die internationale Stellung der Schweizer Finanzdienstleister zu sichern. Mit den beiden Gesetzen führt die Schweiz Regeln ein, die international üblichen Standards entsprechen. Ihre Einhaltung kann nur gewährleistet werden, wenn sämtliche Marktteilnehmer in überzeugender Weise beaufsichtigt werden. In dieser Frage konnte sich die Branche auf eine für alle Beteiligten praktikable Lösung einigen.

Rechtssicherheit durch systematische und differenzierte Regulierung
Heute ist die Rechtslage unübersichtlich: Sie basiert einerseits auf dem allgemeinen Auftragsrecht, andererseits auf spezialgesetzlichen Erlassen und der Selbstregulierung. Häufig ergeben sich die anwendbaren Regeln aber auch aus der Behörden- und Gerichtspraxis oder aus der Auslegung durch die Lehre. Dies führt mitunter zu Rechtsunsicherheit für Finanzdienstleister und ihre Kunden. 

Das FIDLEG führt zu einem modernen Anlegerschutz, bei dem der mündige Anleger im Zentrum steht. Es verbessert Informations- und Abklärungspflichten. Die Regulierung ist einheitlich und differenziert zugleich. Die Schutzziele werden dadurch effektiv und ohne einen übermässigen administrativen Aufwand erreicht. Die heute geltende Rechtsprechung wird in ein klares Gesetz überführt. Das erhöht sowohl die Rechtssicherheit für die Kunden als auch die Planungssicherheit für die Finanzinstitute. Zudem trägt es dazu bei, Wertschöpfung und Arbeitsplätze in der Schweiz zu halten.

Mit dem FINIG wird grundsätzlich eine KMU-freundliche und international taugliche Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter und professionelle Trustees geschaffen, welche bestehende Regulierungslücken effektiv schliesst.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter
Mit den beiden Gesetzen werden einheitliche Bedingungen für alle Marktteilnehmer geschaffen. Für alle Anbieter einer Finanzdienstleistung gleichen Typs gelten künftig dieselben Voraussetzungen – unabhängig von ihrem Bewilligungsstatus. Damit vollzieht die Schweiz einen Schritt, welcher in den massgeblichen ausländischen Märkten bereits vollzogen ist.

Stand der Beratungen

In der Sommersession 2018 haben National- und Ständerat die letzten verbliebenen Differenzen im FIDLEG und FINIG bereinigt. 

Der Ständerat ist bezüglich Beweislast dem Nationalrat gefolgt. Sie soll weiterhin beim Geschädigten liegen. Eine Beweislastumkehr hat der Ständerat mit 26 zu 14 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Die kleine Kammer hat zudem mit 31 zu 11 Stimmen beschlossen, dass bei Haustür- und Telefongeschäften kein Widerrufsrecht mehr bestehen soll. Ebenfalls nachgegeben hat der Ständerat bei den Informationspflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden.

Der Nationalrat hat die Pflicht gestrichen, dass die die Branche Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater erlassen soll. Ferner hat er sich dem Ständerat angeschlossen und Genossenschaftsbanken ermöglicht, Beteiligungskapital aufzunehmen, um die Eigenkapitalbasis zu stärken.

In der Schlussabstimmung wurde das FIDLEG im Ständerat mit 41 zu 3 Stimmen und im Nationalrat mit 138 zu 57 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Das FINIG wurde im Ständerat einstimmig und im Nationalrat mit 139 zu 56 bei 3 Enthaltungen angenommen.

 

economiesuisse begrüsst das für die Wirtschaft erfreuliche Ergebnis der Differenzbereinigung. Das Parlament hat den Anliegen der Wirtschaft ganz überwiegend Rechnung getragen. Damit wird sowohl für die Finanzdienstleister als auch für ihre Kunden Rechtssicherheit geschaffen.
 

Parlament verlängert die Verjährungsfristen für Personenschäden auf 20 Jahre

Die Vorlage sieht vor, das Verjährungsrecht in einzelnen Punkten zu revidieren. Neu sollen Ansprüche aus Delikts- oder Bereicherungsrecht erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens verjähren. Die absolute Verjährungsfrist soll von 10 auf 30 Jahre verlängert werden, soweit es um Personenschäden geht. Weiter beantragt der Bundesrat, die bisherige fünfjährige Verjährungsfrist, unter anderem für Miet- und Lohnforderungen, zu streichen. Neu sollen diese vertraglichen Forderungen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Weiter wird auf die Verjährungseinrede verzichtet.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Vorlage mit Vorbehalten. Auf die vorgeschlagene übergangsrechtliche Sonderregelung für Asbestopfer ist auf alle Fälle zu verzichten. economiesuisse lehnt eine Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist ab und will an der geltenden 10-jährigen Frist festhalten. 

Die Revision des Verjährungsrechts ist von ihren ursprünglichen Zielen abgedriftet und entspricht in wesentlichen Punkten nicht mehr der in der Vernehmlassung präsentierten Regelung. In der Vernehmlassung begrüsste Aspekte sind aus dem Revisionsprojekt verschwunden. Andere Aspekte, welche economiesuisse von Anfang an kritisiert oder gar dezidiert abgelehnt hat, sind beibehalten oder sogar noch verschärft worden. 

Äussere Umstände hatten diese Veränderung der Vorlage mitgeprägt. Im März 2014, mitten in der Beratung des Geschäfts, ist ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu einem Asbestopfer ergangen. Darin wurde das Bundesgericht kritisiert. Dieser Entscheid hat die Beratung der Vorlage von der generellen Revision des Verjährungsrechts hin zu einer Diskussion zum Umgang mit Asbestopfern getrieben. In der Debatte ging es fortan fast nur noch um die Problematik von latenten Schäden. Damit verlor das Parlament bei der Revision des Verjährungsrechts eine gesamtheitliche Lösung aus den Augen. 

Keine Lösung durch Verlängerung der Verjährungsfristen
Auch eine Frist für Personenschäden von 20 Jahren löst das Problem der latenten Schäden nicht. Ein latenter Schaden, das heisst ein Schaden, welcher erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis und nach Eintritt der Verjährungsfrist eintritt, kann sich nach beliebiger Zeit im Leben eines Geschädigten manifestieren, also auch nach 21, 30, 40 oder noch mehr Jahren. Auch mit einer Verjährungsfrist von 20 Jahren bestünde erst spät Rechtsfrieden, zudem gäbe es nach so langer Zeit massive Beweisprobleme. Ein Zivilprozess wäre für die Geschädigten sehr aufwendig und teuer. Profitieren würden höchstens die Anwälte. Selbst wenn nun der erlittene Schaden länger gerichtlich geltend gemacht werden kann, bedeutet dies nicht, dass sich die Forderung im Prozess tatsächlich durchsetzen lässt. Aus diesem Grund ist an den bewährten geltenden 10-jährigen absoluten Verjährungsfristen festzuhalten.

Keine Rückwirkung für verjährte und verwirkte Ansprüche
Verjährungs- und Verwirkungsfristen sind in unserem Rechtssystem von grundlegender Bedeutung. Sie bewirken, dass Forderungen nach Fristablauf nicht mehr durchgesetzt werden können bzw. dass diese untergehen. Verjährung und Verwirkung sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des gesellschaftlichen Friedens und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten vorgesehen. Sie ziehen einen Schlussstrich unter Rechtsstreitigkeiten und tragen so zu einem konfliktfreien Zusammenleben bei.

Jede Rechtsordnung setzt darauf, dass Rechtsstreitigkeiten einmal einen Abschluss finden und die Betroffenen Gewissheit über ihre Forderungen haben. Je länger Forderungen geltend gemacht werden können, desto grösser ist die Unsicherheit im Rechtsverkehr. Wie die Einführung einer Rückwirkung für verjährte und verwirkte Ansprüche verursachen auch längere Verjährungsfristen Konflikte mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Stand der Beratungen

In der Sommersession 2018 ist die Differenzbereinigung abgeschlossen worden. Der Ständerat ist seiner Rechtskommission gefolgt und hat bei sämtlichen verbliebenen Differenzen dem Nationalrat zugestimmt. Auf die Rückwirkung bei asbestbedingten Personenschäden wird damit definitiv verzichtet. Die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden wird von heute 10 auf neu 20 Jahre erhöht.

In der Schlussabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 130 zu 68 Stimmen, der Ständerat mit 38 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. 

 

economiesuisse bedauert, dass das Parlament die Verjährungsfristen verlängert hat. Damit werden letztlich keine Probleme gelöst, sondern nur neue Schwierigkeiten bei der Beweisführung geschaffen. Zu erwarten sind somit hauptsächlich Zusatzkosten für unnötige Prozesse.