Schuldenabbau ist nötig und möglich
Die Corona-Krise führt beim Bund zu erheblichen Mehrausgaben und einer hohen Neuverschuldung. economiesuisse hat sich seit Beginn der Krise für einen vernünftigen, aber verbindlichen Mechanismus für den Abbau der Corona-Schulden ausgesprochen. Dafür braucht es eine längere Frist, als aktuell im Gesetz festgelegt ist. Ausserdem sollen explizit Kreditreste aus dem ordentlichen Budget, die SNB-Gewinnausschüttung und die ausserordentlichen Einnahmen für den Schuldenabbau reserviert werden.
Das Parlament hat zur Abfederung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie Notmassnahmen in der Höhe von über 57 Milliarden Franken beschlossen. Der Bundesrat hat zudem weitere finanzielle Mittel gesprochen. Allein im Jahr 2020 wird mit einer Neuverschuldung von 30 bis 50 Milliarden Franken gerechnet. Das ist mindestens so viel, wie der Bund in den letzten 15 Jahren dank der Schuldenbremse abgebaut hat.
Verfassung verlangt Schuldenabbau
Gemäss Verfassung ist der Bund verpflichtet, die Einnahmen und die Ausgaben auf Dauer im Gleichgewicht zu halten. Anders gesagt müssen Schulden, die über einen gewissen Zeitraum angehäuft werden, auch wieder abgebaut werden. Dies gilt generell und explizit für ausserordentliche Ausgaben (wie die Corona-Notmassnahmen), die auf ein Konto ausserhalb des Bundeshaushalts verbucht werden, um das ordentliche Budget nicht zu sprengen. Für die auf dem sogenannten Amortisationskonto angehäuften Schulden besteht eine Abbaupflicht von sechs Jahren. In besonderen Fällen, und Corona gehört bestimmt dazu, kann das Parlament diese Frist unbegrenzt erstrecken.
Dass die Corona-Schulden abgebaut werden müssen, steht deshalb gemäss Schuldenbremse ausser Frage. Der Schuldenabbau ist aber auch unumgänglich, wenn die Schweiz für die nächste Krise gewappnet sein soll. Die Mittel, die dafür eingesetzt werden, bestimmen das Tempo. Naheliegend wäre, jedes Jahr im Budget einen fixen Betrag zur Schuldentilgung zu reservieren. Damit wären jährliche Diskussionen im Rahmen des Budgetprozesses allerdings vorprogrammiert, weil der Schuldenabbau durch die Einschränkung des Ausgabenspielraums immer wieder infrage gestellt würde. Um den Abbau der Corona-Schulden zu sichern, ist ein anderer Weg unter Umständen zielführender. Statt eines Zeitrahmens sind dem Schuldenabbau die dafür einzusetzenden Mittel verbindlich vorzugeben.
Frist für Schuldenabbau verlängern
Für die Amortisation sollen die Gewinnausschüttung der SNB, anfallende Kreditreste aus dem ordentlichen Haushalt sowie sämtliche ausserordentliche Einnahmen verwendet werden. So lange, bis der Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto beseitigt ist. Dafür muss die aktuell vorgegebene Frist für den Schuldenabbau erstreckt werden. Neben den Kreditresten und allfälligen ausserordentlichen Einnahmen ist die Verwendung der SNB-Gewinnausschüttung zur Tilgung der ausserordentlichen Schulden sinnvoll, weil diese einerseits ebenfalls einen gewissen ausserordentlichen Charakter haben, und andererseits der Bundeshaushalt in der Lage sein muss, auf diese unsteten und schwankenden Einnahmen zu verzichten. Eine stabile Grundlage für die Ausgabenfinanzierung stellen die SNB-Ausschüttungen nicht dar.
Fixe Mittelzuteilung für den Schuldenabbau schafft Verbindlichkeit
Der grosse Vorteil einer fixen Zuteilung der SNB-Einnahmen und anderer Mittel ist, dass dieses Geld verbindlich für den Schuldenabbau eingesetzt würde. Dadurch wäre der Abbau der Corona-Schulden institutionalisiert und liefe gewissermassen «automatisch» im Hintergrund ab. Statt einer starren Regelung mit fixen Abbauvorgaben würden die Mittel eingesetzt, die zur Verfügung stehen. Der «normale» Haushalt würde nur am Rande tangiert. Der Schuldenabbau dauert auf diese Weise vielleicht etwas länger, aber die Verbindlichkeit und damit die Sicherheit, dass er tatsächlich erfolgt, ist erwartungsgemäss grösser. Es wäre ein starkes Zeichen, dass der Schuldenabbau und die Schuldenbremse ernst genommen würden.