Initiative «für mehr bezahlbare Wohnungen»: unnötig und kontraproduktiv
- Einleitung Das Wichtigste in Kürze | Position economiesuisse
- Kapitel 1 Worum geht es?
- Kapitel 2 Mehr Bürokratie anstatt bezahlbare Wohnungen
- Kapitel 3 Fazit: Ein klares Nein aus Sicht der Wirtschaft
Worum geht es?
Die Initiative «für mehr bezahlbare Wohnungen» des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands (SMV) verlangt, dass künftig mindestens zehn Prozent aller neu gebauten Wohnungen durch gemeinnützige Wohnbauträger erstellt werden müssen. An die Stelle der bisher vorgesehenen generellen Förderung des Wohnungsbaus soll die Förderung des Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen treten. Zudem fordert die Initiative ein Vorkaufsrecht für Kantone und Gemeinden für geeignete Grundstücke und dass die staatliche Förderung von Sanierungen nicht mehr zum Verlust preisgünstiger Wohnungen führen dürfe.
Der Wortlaut der Initiative ist wie folgt:
Der Initiativtext
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 108 Abs. 1 und 5–8
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen.
6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.
7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.
8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung)
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab
Der Bundesrat wie auch das Parlament empfehlen die Initiative zur Ablehnung. Als indirekten Gegenvorschlag schlagen sie vor, dass für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken bewilligt wird. Das erklärte Ziel besteht darin, dass der gemeinnützige Wohnungsbau seinen aktuellen Marktanteil von vier bis fünf Prozent längerfristig halten kann. Dafür soll der bereits existierende Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus während zehn Jahren (voraussichtlich ab 2020) aufgestockt werden. Dieser Fonds de Roulement wird von den beiden Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus (Wohnbaugenossenschaften Schweiz und Wohnen Schweiz) verwaltet. Aus den Mitteln des Fonds werden gemeinnützigen Wohnbauträgern, die günstigen Wohnraum anbieten, verzinsliche und rückzahlbare Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Fonds de Roulement soll aber nur ausgebaut werden, wenn die Initiative an der Urne abgelehnt wird.