# 10 / 2016
08.10.2016

Unternehmensverantwortung: Lösungen statt Gerichtsprozesse

Konzernhaftung in der Schweiz

Konzerndefinition

Juristisch betrachtet stellt ein Konzern einen Zusammenschluss von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit dar, bei der die Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit beibehalten.

Das Obligationenrecht (OR) umschreibt den Konzern (indirekt) als eine Gesellschaft, die ein anderes Unternehmen kontrolliert. Umgangssprachlich spricht man bei einem Konzern von einer Muttergesellschaft.

Konzernstruktur

Ein Konzern (Muttergesellschaft) ist ein Unternehmen, das aus eigenständigen Unternehmen besteht (Tochtergesellschaften).

Gut entwickelte Lösungen zur Haftung in Konzernstrukturen

Ein Konzern selbst, das heisst die Gesamtheit seiner Unternehmen, kann nicht haften. Nur die einzelnen Unternehmen im Konzern sowie deren Organe (z.B. der Verwaltungsrat) können haften. Als Aktionärin ihrer Tochtergesellschaften haftet die Muttergesellschaft grundsätzlich nicht für deren Verbindlichkeiten. Unter bestimmten Umständen besteht in der Schweiz aber dennoch eine Haftung der Muttergesellschaft für Verpflichtungen ihrer Tochtergesellschaft(en).

Haftung aus faktischer Organschaft: Falls die Muttergesellschaft Aufgaben wahrnimmt, die den Geschäftsführungsorganen der Tochtergesellschaften obliegen, kann sie als faktisches Organ gelten und entsprechend haften.

Haftung aus «Durchgriff»: Falls die Grundsätze des Aktienrechts missachtet werden, kann die rechtliche Trennung zwischen den einzelnen, unabhängigen Gesellschaften im Konzern ausnahmsweise durchbrochen werden. Dieser sogenannte «Durchgriff» erfolgt, wenn die Berufung auf die rechtliche Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft rechtsmissbräuchlich erscheint (sogenanntes «piercing the corporate veil»).

Haftung aus Konzernvertrauen: Eine Haftung der Muttergesellschaft ist möglich, wenn sie bestimmte Erwartungen in eine Konzernverantwortung erweckt hat, die enttäuscht werden.

Geltende Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umweltvorschriften

Bereits heute sind die Leitungsorgane von Schweizer Unternehmen zur Beachtung der Menschenrechte und Umweltvorschriften verpflichtet. Die Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaft erstreckt sich damit auch auf die Geschäfte der Tochtergesellschaft. Wenn eine Schweizer Muttergesellschaft faktisch die Geschäfte der Tochtergesellschaft kontrolliert, kann sie bereits heute in der Schweiz eingeklagt und zu Schadenersatz verurteilt werden.

Es gibt bereits heute Pflichten der obersten Unternehmensleitung, die für den ganzen Konzern gelten.

  • Die Pflicht, dem vom Bundesgericht gesetzten, strengen Sorgfaltsstandard nachzuleben.
  • Die Eingriffspflicht, bei Menschenrechtsverletzungen in konkreten Fällen ohne Verzug Gegenmassnahmen zu treffen.
  • Die Pflicht, Risiken von Gesetzesverletzungen zu identifizieren und ein konzernweites Internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten.
  • Die Pflicht, die konkrete Führung der Geschäfte konzernweit zu überwachen. Die Unternehmen sind aufgerufen, die Corporate Governance allgemein und insbesondere gemäss der neuen Ziffer 20 des «Swiss Code» 2014, die Compliance durchzusetzen.

Ein vom Bundesrat unlängst in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt auf, dass keine mit der Schweiz vergleichbare Rechtsordnung (also insbesondere die OECD-Staaten) eine weitergehende Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats kennt, als jene im bestehenden Schweizer Aktienrecht. Trotzdem will die Initiative noch bedeutend weitergehen.

Etablierte Prozesse bei Missständen vorhanden

Der Nationale Kontaktpunkt (NKP) ist eine Plattform, die die Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen fördert. Eine wichtige Funktion des NKP ist die Vermittlung bei auftretenden Problemen zwischen den betroffenen Parteien. In einem solchen Fall lädt der NKP die Parteien zu einem runden Tisch ein und bietet auch Mediationsdienste an. Dieses sogenannte NKP-Verfahren hat im Vergleich zu rein juristischen Instrumenten viele Vorteile. So ist es beispielsweise ohne finanzielle Risiken oder umfangreiche Fachkenntnisse für die Betroffenen anwendbar. Zudem wird über dieses Verfahren auch der Zuständigkeitskonflikt vermieden. In der Schweiz ist der NKP beim Seco angesiedelt.

Weitere Informationen: https://www.seco.admin.ch/nkp