# 10 / 2016
08.10.2016

Unternehmensverantwortung: Lösungen statt Gerichtsprozesse

Grundsätze zur Haftung

Normalfall: keine Haftung ohne Verschulden

Das Schweizer Recht ist vom sogenannten Verschuldensprinzip geprägt. Dieses sieht vor, dass derjenige haftet, der einem anderen widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Eine Haftung besteht somit im Grunde nur dann, wenn ein Schädiger selbst vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Ausnahme: Kausalhaftung

Es gibt Ausnahmen zu diesem Grundsatz. Bei diesen braucht es kein Verschulden des Ersatzpflichtigen, jedoch das Vorhandensein einer bestimmten rechtlichen Beziehung des Ersatzpflichtigen zum Schaden. Die folgenden Beispiele zeigen Anwendungsbereiche von sogenannten Kausalhaftungen (verschuldensunabhängige Haftungen) auf.

Bei der Tierhalterhaftung haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er das Tier angemessen beaufsichtigt hatte. Die Art des Nachweises hängt von den konkreten Umständen ab.

Bei der Werkeigentümerhaftung haftet der Eigentümer eines Werkes (z.B. Strasse oder Haus), wenn durch einen Mangel des Werkes ein Schaden verursacht wird. Der Eigentümer kann sich dieser Haftung nur entziehen, wenn er zeigt, dass kein Mangel vorlag.

Auch bei der Geschäftsherrenhaftung haftet der Arbeitgeber oder Auftraggeber für seine Hilfspersonen; dies selbst dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft. Keine «Hilfsperson» liegt aber in der Regel vor, wenn es sich bei dieser um ein selbstständiges Unternehmen handelt.

Der Geschäftsherr kann sich des Weiteren von der Haftung befreien, indem er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat. Als Sorgfaltspflichten fallen die nötige Sorgfalt in der Auswahl der Hilfsperson, Sorgfalt in der Instruktion und in den Weisungen, Sorgfalt in der Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung der Hilfsperson und Sorgfalt bei der Organisation der Arbeit und des Unternehmens in Betracht.

Kausalhaftung als Ausnahme

Das Schweizer Recht ist vom Verschuldensprinzip geprägt. In wenigen Ausnahmefällen existiert eine verschuldensunabhängige Haftung, bei der jedoch eine bestimmte rechtliche Beziehung des Ersatzpflichtigen zum Schaden vorhanden sein muss. 

All diese Kausalhaftungen sind bereits klare Ausnahmen vom Prinzip der Verschuldenshaftung. Sie haben gemeinsam, dass das schädigende Ereignis in der Sphäre des Haftenden eingetreten ist: Der Haftende hätte die realistische Möglichkeit gehabt, den Schaden zu verhindern, oder er kann sich entlasten, wenn er darlegt, dass man ihm nichts vorwerfen kann.