Bauarbeiter

Lohnschutz bleibt Sache der Sozialpartner

Faktencheck Nr. 7 zum Rahmenabkommen: Die Gegner des Rahmenabkommens mit der EU behaupten, dieses werde den Lohnschutz in der Schweiz schwächen und ihn vom Wohlwollen des Europäisches Gerichtshofs abhängig machen. Ein kurzer Faktencheck zeigt allerdings ganz andere Resultate – und sorgt für Überraschung.

Behauptung: Das Rahmenabkommen sieht vor, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Lohnschutz in der Schweiz bestimmen wird.

Tatsachen: Bereits heute wird der gegenseitige Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Arbeitsmarkt in der EU und der Schweiz im bilateralen Freizügigkeitsabkommen (FZA) geregelt. Das Rahmenabkommen ändert daran nichts.

Die Schweiz hat auch bisher Weiterentwicklungen des EU-Rechts in den vom FZA abgedeckten Bereichen auf dem Verhandlungsweg übernommen. Das trifft auch auf das neue EU-Entsenderecht zu. Folgerichtig erwähnt auch das Rahmenabkommen das neue Entsenderecht (Protokoll 1).

Das Rahmenabkommen würde tatsächlich gewisse Anpassungen durch die Schweiz bei den flankierenden Massnahmen (FlaM) erfordern. Diese dürften aber relativ klein sein. Sie müssten nur dort erfolgen, wo die FlaM EU-Bürger und -Unternehmen diskriminieren oder unverhältnismässig wären. Zu vielen Aspekten des EU-Entsenderechts konnte die Schweiz im Rahmenabkommen aber Ausnahmen erwirken. Dazu gehören eine branchenspezifische Voranmeldefrist von vier Arbeitstagen, die Kautionspflicht für säumige Arbeitgeber und die Dokumentationspflicht für Selbstständige. Ohne Rahmenabkommen sind diese Ausnahmen nicht gewährleistet. Konflikte mit der EU wären programmiert.

economiesuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband fordern eine Klärung bezüglich der Entsenderichtlinie und auch der Durchsetzungsrichtlinie, so dass das System der paritätischen Kontrollen (Überwachungs- und Sanktionierungskompetenz) durch die Schweizer Sozialpartner beibehalten werden kann. Die ausgehandelten Ausnahmen und die Überwachung durch die Sozialpartner werden weiterhin wirkungsvolle Massnahmen gegen Lohndumping zulassen. Das Schiedsverfahren ist nur im Konfliktfall relevant – der EuGH wird somit den Lohnschutz in der Schweiz nicht bestimmen.

Übrigens: Wussten Sie, dass unterdessen auch die EU einen ausgebauten Lohnschutz kennt? So soll Lohndumping effektiv und grenzüberschreitend verfolgt werden. Der Lohnschutz in der EU entspricht weitgehend demjenigen in der Schweiz. Zu diesem Schluss kommt ein Arbeitspapier. Über das Arbeitspapier wurde am 8. September 2018 in der «Aargauer Zeitung» berichtet. Und nein, Auftraggeber dieses Arbeitspapiers war nicht etwa ein Wirtschaftsverband, sondern eine Arbeitsgruppe der Sozialdemokratischen Partei. Das Papier kommt also zu anderen Einschätzungen als die Gewerkschaften, was den Lohnschutz in der EU betrifft.


FAKTENCHECK RAHMENABKOMMEN

In unserer Sommerserie «Faktenchecks zum Rahmenabkommen» sind bereits folgende Beiträge erschienen:

1. Uups! 60 Prozent des Stimmvolkes glatt vergessen

2. Dürfen wir nur noch im Sommer schwimmen?

3. Warum Angela Merkel nie Bundesrätin werden kann

4. Wie das Rahmenabkommen unsere Souveränität stärkt

5. Die Steuerhoheit der Kantone bleibt gewahrt

6. Rahmenabkommen stärkt Schweizer Bildungssystem

8. Die Mär vom Tod der Kantonalbanken

9. Warum es falsch ist, die Opferrolle einzunehmen

10. Unsere Agrarpolitik bleibt eigenständig