For­schungs- und In­no­va­ti­ons­stand­ort Schweiz ge­stärkt

Mit der Ver­ab­schie­dung des to­tal­r­e­vi­dier­ten For­schungs- und In­no­va­ti­ons­för­de­rungs­ge­set­zes (FIFG) hat der Na­tio­nal­rat einen zeit­ge­mäs­sen und ver­läss­li­chen Rah­men für die zu­künf­ti­ge För­de­rung von For­schung und In­no­va­ti­on ge­setzt. Ein­zi­ger Wehr­muts­trop­fen: Die von der Wirt­schaft schon lange ge­for­der­te Über­füh­rung der Kom­mis­si­on für Tech­no­lo­gie und In­no­va­ti­on (KTI) in eine un­ab­hän­gi­ge Stif­tung wurde nicht um­ge­setzt.
​In einem roh­stoff­ar­men Land wie der Schweiz ge­hö­ren For­schung und In­no­va­ti­on zu den wich­tigs­ten Fak­to­ren für wirt­schaft­li­chen Wohl­stand. Ent­spre­chend wich­tig ist die Ge­setz­ge­bung zur staat­li­chen För­de­rung die­ser Be­rei­che. Mit dem vom Na­tio­nal­rat ver­ab­schie­de­ten to­tal­r­e­vi­dier­ten FIFG er­hält der Bund eine ad­äqua­te, zeit­ge­mäs­se ge­setz­li­che Grund­la­ge für seine För­de­rungs­ak­ti­vi­tä­ten.

Ver­passt hat der Na­tio­nal­rat lei­der die Chan­ce, im Rah­men der To­tal­re­vi­si­on die KTI in eine un­ab­hän­gi­ge Stif­tung zu über­füh­ren – ana­log zum Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­fonds (SNF). Be­son­ders die Er­fah­rung mit der Ver­ga­be der Son­der­mit­tel im Rah­men des jüngs­ten Kon­junk­tur­pa­kets hat ge­zeigt, dass die KTI auf­grund der Or­ga­ni­sa­ti­on als Be­hör­den­kom­mis­si­on in ihrer Tä­tig­keit zum Teil li­mi­tiert ist (z.B. weil sie keine Re­ser­ven bil­den darf). Um die Un­ab­hän­gig­keit der KTI si­cher­zu­stel­len und ihre Fle­xi­bi­li­tät zu er­hö­hen, soll­te sie zweck­mäs­si­ger­wei­se nach dem Vor­bild des SNF in eine Stif­tung über­führt wer­den.

In­no­va­ti­ons­park: na­tio­na­le vor re­gio­na­le Sicht­wei­se
Der Na­tio­nal­rat möch­te, dass der na­tio­na­le In­no­va­ti­ons­park von Be­ginn weg an meh­re­ren Stand­or­ten er­stellt wird. Auch sol­len zins­lo­se Dar­le­hen und Land­käu­fe durch den Bund mög­lich wer­den. Mit die­sen Er­wei­te­run­gen läuft die Idee des In­no­va­ti­ons­parks Ge­fahr, von re­gio­na­len In­ter­es­sen do­mi­niert zu wer­den. In der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung muss un­be­dingt si­cher­ge­stellt sein, dass die Er­rich­tung eines sol­chen Parks aus ge­samt­wirt­schaft­li­cher Per­spek­ti­ve er­folgt und Ef­fi­zi­enz­über­le­gun­gen im Vor­der­grund ste­hen.

Ins­ge­samt ist die vor­lie­gen­de To­tal­re­vi­si­on des For­schungs­ge­set­zes aber zu be­grüs­sen, denn sie be­hält eine in­te­grier­te Sicht­wei­se auf For­schung und In­no­va­ti­on. Dies ist ein zen­tra­ler Be­stand­teil der schwei­ze­ri­schen For­schungs­po­li­tik, der aus Sicht von eco­no­mie­su­is­se un­be­dingt be­wahrt wer­den soll­te. Mit der neuen ge­setz­li­chen Grund­la­ge setzt die Schweiz den Rah­men, um auch in Zu­kunft zu den in­no­va­tivs­ten und for­schungs­stärks­ten Län­dern der Welt zu ge­hö­ren.