Bilaterale Ursprungsregeln Schweiz-UK: wichtiges Problem gelöst
Seit Jahresbeginn sind Schweizer und britische Exporteure im bilateralen Handel aufgrund der Folgen des Brexits mit neuen Handelshemmnissen konfrontiert. Im Bereich der Ursprungsregeln konnten beide Seiten am 8. Juni 2021 nun die Probleme weitestgehend beheben. Für die Wirtschaft ist dies ein äusserst positives und wichtiges Signal.
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz in Kraft. Gleichwohl konnten damit nicht alle Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Brexit gelöst werde. Diese sind teilweise auch in den Auswirkungen des Handelsabkommens EU-UK begründet.
Konkret mussten Schweizer und britische Exporteure seit Jahresbeginn bis heute Zölle zahlen aufgrund von Problemen bei den Ursprungsregeln. Dies deshalb, weil Vormaterialien aus zahlreichen Drittstaaten – insbesondere aus der EU – für die Berechnung der erforderlichen Fertigungstiefe für den zollfreien Handel zwischen beiden Ländern nicht mehr mitberücksichtigt (kumuliert) werden können. Ohne nachgewiesene Fertigungstiefe wurden Zölle fällig, was die Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Unternehmen belastete.
Kumulationsmöglichkeit mit Vormaterialien aus der EU und der Türkei
Nach intensiven Verhandlungen zwischen den Schweizer und britischen Behörden ist nun aber am 8. Juni der Durchbruch gelungen. An seinem ersten Treffen hat sich der Gemischte Ausschuss des Handelsabkommens CH-UK auf eine Anpassung der bilateralen Ursprungsregeln geeinigt. Konkret sollen per 1. September 2021 die revidierten Ursprungsregeln der Pan-Euromed-Konvention ins Handelsabkommen inkorporiert werden, unter Vorbehalt des Abschlusses der erforderlichen innenpolitischen Genehmigungsprozesse. Folglich kann diese Regel ab dem gleichen Datum angewendet werden. Dadurch werden die Unternehmen von moderneren Ursprungsregeln im Handel zwischen der Schweiz und UK profitieren. Als Übergangslösung ist zudem die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU und der Türkei im bilateralen Handel bereits ab dem 9. Juni wieder möglich, sofern für diese identische Ursprungsregeln gelten. Die detaillierten Regelungen sind im aktualisierten Zirkular der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vermerkt.
Für die Exportunternehmen beider Länder ist dies ein wichtiges und positives Signal, sind die Herausforderungen aufgrund der Corona-Krise und diverser Umstellungen im Zusammenhang mit dem Brexit doch enorm. Gleichzeitig können die Ressourcen beider Partner nun noch stärker auf eine weitere Vertiefung und Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen fokussiert werden.