Einigung in der Frage der zinsbereinigten Gewinnsteuer
economiesuisse fordert eine breit abgestützte Lösung, die die massgeblichen Interessen ausgewogen berücksichtigt. Am Instrument der zinsbereinigten Gewinnsteuer ist festzuhalten.
National- und Ständerat haben sich weitgehend über die Ausgestaltung der für die Schweiz zentralen Unternehmenssteuerreform III (USRIII) geeinigt. economiesuisse unterstützt das sich abzeichnende Beratungsergebnis, auch wenn dieses nicht in allen Punkten den Positionen der Wirtschaft entspricht. An der Forderung, eine zinsbereinigte Gewinnsteuer beim Bund und fakultativ in den Kantonen einzuführen, hält economiesuisse fest.
Die zinsbereinigte Gewinnsteuer ist für economiesuisse ein wichtiges Element für einen weiterhin attraktiven Steuerstandort Schweiz. Nur dieses Instrument stellt die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes im zentralen Bereich der Unternehmensfinanzierung sicher. Die Schweiz bleibt attraktiv und kann den Verlust von Steuersubstrat vermeiden. Da die zinsbereinigte Gewinnsteuer freiwillig ist, können die Kantone sie zielgerichtet dort einsetzen, wo allgemeine Gewinnsteuersenkungen grössere Steuerausfälle verursachen würden. Durch die Einführung einer umfassenden Entlastungsbegrenzung wurde die finanzielle Planbarkeit der Massnahme nochmals deutlich verbessert. Die Massnahme ist in der vorgesehenen Form für den Bund wie für Kantone, die das Instrument einführen, finanziell tragbar.
economiesuisse fordert die eidgenössischen Räte auf, sich auf eine breit abgestützte Lösung für die zinsbereinigte Gewinnsteuer zu einigen. Eine solche, die die Interessen der Wirtschaft und der Kantone ausgewogen berücksichtigt, ist nach dem aktuellen Stand der Beratung möglich. Sofern die Dividendenbesteuerung in eine Lösung einbezogen wird, muss die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Dividenden rechtlich sichergestellt werden. Eine erneute Überbelastung von Familiengesellschaften und KMU-Unternehmern lehnt economiesuisse ab. Gesetzliche Schranken gegen eine solche Überbelastung sind möglich und können von den Räten bis zum Abschluss der Differenzbereinigung noch eingebaut werden. Fixe Untergrenzen für die Belastung von Dividenden sollten den Kantonen nicht aufgezwungen werden.