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Wei­chen­stel­lung für ein zu­kunfts­fä­hi­ges Kar­tell­ge­setz

Nach der ge­schei­ter­ten Kar­tell­ge­setz-Re­vi­si­on im Jahr 2014 denkt der Bund in der neuen Re­vi­si­ons­vor­la­ge zu eng. Im Kar­tell­ge­setz be­steht ein grös­se­rer An­pas­sungs- und Hand­lungs­be­darf. Eine erste Aus­wer­tung der Ver­nehm­las­sungs­ant­wor­ten be­stä­tigt dies klar.

Der Bun­des­rat er­öff­ne­te im ver­gan­ge­nen No­vem­ber die Ver­nehm­las­sung zur Kar­tell­ge­setz­re­vi­si­on. Im vor­ge­schla­ge­nen Ent­wurf be­schränkt er sich auf wenig um­strit­te­ne Punk­te, dar­un­ter die Mo­der­ni­sie­rung der Fu­si­ons­kon­trol­le oder die Ver­bes­se­rung des Wi­der­spruch­ver­fah­rens. Diese Mi­ni­mal­stra­te­gie ist an­ge­sichts des er­heb­li­chen Re­vi­si­ons­be­darfs des Kar­tell­ge­set­zes nicht nach­voll­zieh­bar. So las­sen auch die zahl­rei­chen par­la­men­ta­ri­schen Vor­stös­se im Be­reich des Wett­be­werbs­rechts auf einen er­heb­li­chen Re­form­stau im Kar­tell­ge­setz schlies­sen. Für ein zu­kunfts­be­stän­di­ges Kar­tell­ge­setz wäre eine um­fas­sen­de Re­vi­si­on we­sent­lich ziel­füh­ren­der als ste­ti­ge punk­tu­el­le Ein­grif­fe, die dem Ge­samt­kon­zept des Ge­set­zes keine Rech­nung tra­gen.

Ver­nehm­las­sung zeigt gra­vie­ren­de Lü­cken der Vor­la­ge

Eine erste Aus­wer­tung der Ver­nehm­las­sungs­ant­wor­ten hat ge­zeigt, dass die be­ste­hen­de Vor­la­ge den An­for­de­run­gen von Wirt­schaft und Ver­wal­tung nicht ge­recht wird. Dabei gaben nicht nur die Aus­wei­tung des Kar­tell­zi­vil­rechts An­lass zur Kri­tik, ins­be­son­de­re wurde auch das Feh­len ei­ni­ger we­sent­li­cher Ele­men­te wie etwa die In­sti­tu­tio­nen­re­form mo­niert. Eine Re­vi­si­on der in­sti­tu­tio­nel­len Struk­tu­ren sei unter an­de­rem vor dem Hin­ter­grund der di­gi­ta­len Ent­wick­lun­gen im Kar­tell­recht und den damit stei­gen­den Her­aus­for­de­run­gen an die Wett­be­werbs­be­hör­den un­um­gäng­lich. Das der­zei­ti­ge Be­hör­den­mo­dell stos­se mit der WEKO als Mi­li­z­or­gan un­wei­ger­lich an seine Gren­zen. Im Vor­der­grund einer in­sti­tu­tio­nel­len Um­struk­tu­rie­rung müsse dabei eine kon­se­quen­te Tren­nung zwi­schen Un­ter­su­chungs- und Ent­schei­d­ebe­ne ste­hen.

Als un­zu­rei­chend wurde auch die Um­set­zung einer Mo­ti­on von Stän­de­rat Oli­vier Français be­wer­tet: Das «Gaba-Ur­teil» des Bun­des­ge­richts hat in der Pra­xis dazu ge­führt, dass die Wett­be­werbs­be­hör­den Ab­re­den los­ge­löst von Markt­aus­wir­kun­gen be­ur­tei­len. Die Mo­ti­on for­dert eine da­hin­ge­hen­de Prä­zi­sie­rung, dass bei der Prü­fung der Un­zu­läs­sig­keit von Ab­re­den so­wohl qua­li­ta­ti­ve als auch quan­ti­ta­ti­ve Kri­te­ri­en be­rück­sich­tigt wer­den müs­sen. Der bun­des­rät­li­che Um­set­zungs­vor­schlag fand wenig Zu­stim­mung und die ge­wähl­te For­mu­lie­rung lasse zu viel Spiel­raum für In­ter­pre­ta­tio­nen. Dies gehe zu­las­ten der Rechts­si­cher­heit. Es sei daher ei­ner­seits klar­zu­stel­len, dass Wett­be­werbs­ab­re­den nur dann vor­lie­gen, wenn diese tat­säch­lich um­ge­setzt wer­den und ent­spre­chen­de Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen be­wir­ken. Zum an­de­ren sei zu kon­kre­ti­sie­ren, wie die quan­ti­ta­ti­ve und die qua­li­ta­ti­ve Er­heb­lich­keit zu be­stim­men sei. Die bei­den Kri­te­ri­en Qua­li­tät und Quan­ti­tät seien aus­ser­dem gleich­wer­tig zu be­han­deln.

Rück­wei­sung der Vor­la­ge und Über­ar­bei­tung durch Ex­per­ten­grup­pe

Ins­ge­samt wurde das Vor­ha­ben einer Re­vi­si­on des Kar­tell­ge­set­zes von Wirt­schaft und Ver­wal­tung als po­si­tiv ge­wer­tet. Die Vor­la­ge gab je­doch an ei­ni­gen Stel­len An­lass zur Kri­tik und wurde als un­voll­stän­dig wahr­ge­nom­men. Um die Kri­tik­punk­te kon­struk­tiv und ef­fi­zi­ent in die ak­tu­el­le Vor­la­ge zu in­te­grie­ren, for­dert eco­no­mie­su­is­se die Rück­wei­sung der Ver­nehm­las­sungs­vor­la­ge und deren voll­stän­di­ge Über­ar­bei­tung durch eine breit auf­ge­stell­te Ar­beits­grup­pe unter Füh­rung des Bun­des.