Ver­jäh­rungs­recht: nö­ti­ge Re­vi­si­on mit Über­ar­bei­tungs­be­darf

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt die Stoss­rich­tung der Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts. Sie ver­ein­heit­licht und ver­ein­facht die Ver­jäh­rungs­re­geln im schwei­ze­ri­schen Recht. Der Ver­nehm­las­sungs­ent­wurf ist je­doch zu über­ar­bei­ten. Die Vor­la­ge ist un­voll­stän­dig und ei­ni­ge Ge­set­zes­vor­schlä­ge sind un­klar.
Die Ver­jäh­rung führt dazu, dass eine For­de­rung durch Zeit­ab­lauf nicht mehr durch­ge­setzt wer­den kann. Das gel­ten­de Recht re­gelt die Ver­jäh­rung nicht ein­heit­lich. Neben den all­ge­mei­nen
Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts be­ste­hen zahl­rei­che davon ab­wei­chen­de Son­der­be­stim­mun­gen. Das Ver­jäh­rungs­recht ist dem­entspre­chend kom­pli­ziert.

Der Bun­des­rat will diese Miss­stän­de mit einer Re­vi­si­on des Ob­li­ga­tio­nen­rechts be­he­ben. Diese sieht neben einer Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten auch eine Ver­ein­heit­li­chung des ge­sam­ten Ver­jäh­rungs­rechts vor. Die all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des Ver­jäh­rungs­rechts sol­len für sämt­li­che pri­vat­recht­li­chen For­de­run­gen gel­ten – un­ab­hän­gig davon, ob sie aus einem Ver­trag, aus einer un­er­laub­ten Hand­lung oder aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung ent­stan­den sind.

Gegen Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­fris­ten
eco­no­mie­su­is­se ist mit der Stoss­rich­tung der vor­ge­schla­ge­nen Re­vi­si­on ein­ver­stan­den. Sie ver­ein­heit­licht und ver­ein­facht die Ver­jäh­rungs­re­geln im schwei­ze­ri­schen Recht. eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt auch das vor­ge­schla­ge­ne Kon­zept der dop­pel­ten Fris­ten, hin­ge­gen wer­den an­de­re Vor­schlä­ge wie die Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­frist auf 20 bzw. 30 Jahre für Per­so­nen­schä­den oder die Ein­füh­rung einer ech­ten Rück­wir­kung de­zi­diert ab­ge­lehnt.

Ins­ge­samt ge­se­hen muss der Ver­nehm­las­sungs­ent­wurf über­ar­bei­tet wer­den. Die Vor­la­ge ist un­voll­stän­dig und ei­ni­ge Ge­set­zes­vor­schlä­ge sind un­klar. Für diese Über­ar­bei­tung ist eine aus­ge­wie­se­ne und breit ab­ge­stütz­te Ex­per­ten­kom­mis­si­on ein­zu­set­zen. Die Wirt­schaft ist gerne be­reit, hier mit­zu­wir­ken. Zeit­li­che Dring­lich­keit für eine Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts be­steht nicht.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen:
Ver­nehm­las­sungs­ant­wort eco­no­mie­su­is­se