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Unterschiedliche Welten beim Datenschutz belasten Schweizer Unternehmen

Verschiedene Datenschutzwelten führen zu Rechtsunsicherheit und Nachteilen bei der Umsetzung für Schweizer Unternehmen. Im Zeitalter der Digitalisierung lassen sich Landesgrenzen nicht mehr trennscharf ziehen. Zahlreiche Unternehmen in der Schweiz geraten – ob sie dies wollen oder nicht – in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und dem aktuell noch geltenden, nicht revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (CH-DSG). Um den damit verbundenen Unklarheiten unterschiedlicher Normen ein Ende zu setzen, ist der zeitnahe Abschluss der Schweizer Revisionsvorlage dringend notwendig.

Das Schweizer Datenschutzrecht ist historisch gewachsen. Solange Datenschutz ein rein nationales Thema war, konnte diese Entwicklung ungeachtet des Auslands geschehen. Die EU hat mit der DSGVO letztes Jahr nun aber einen neuen Standard verabschiedet, dem sich auch Schweizer Unternehmen, grosse wie auch kleine, nicht entziehen können. Solange die Revision des CH-DSG nicht abgeschlossen ist, besteht daher erhebliche Rechtsunsicherheit sowie das Risiko von vermeidbaren Mehrkosten. Die Revision erfolgt einerseits aufgrund der Anpassung an die technologischen Entwicklungen, andererseits aber auch aufgrund der notwendigen Abstimmung mit den internationalen Vorgaben, insbesondere der EU-DSGVO.

Daten kümmern sich nicht um Staatsgrenzen

Die Schweiz ist im Bereich Datenschutz grenzüberschreitend mit einer Vielzahl von Regelwerken konfrontiert. Momentan gilt die Schweiz aus Sicht der EU im Bereich des Datenschutzes als angemessen reguliertes Land. So gilt neben der EU-DSGVO das Datenschutzübereinkommen des Europarats (SEV 108), welches für den Angemessenheitsbeschluss der EU ebenfalls massgeblich ist. Da für Schweizer Unternehmen auch das noch nicht revidierte CH-DSG massgeblich ist, stellen sich im Spannungsfeld dieser Regelwerke zahlreiche Fragen: Fällt man als Schweizer Unternehmen eindeutig in den Anwendungsbereich der DSGVO? Ist eine zusätzliche Ausrichtung auf das noch nicht revidierte CH-DSG notwendig? Soll sicherheitshalber eine Ausrichtung auf das neue und alte Regelwerk erfolgen, obwohl das alte CH-DSG teilweise historisch überholte Bestimmungen enthält?

Revidiertes CH-DSG führt zur gewünschten Klärung

Das revidierte CH-DSG kommt dem Bedürfnis der Unternehmen in der Schweiz nach Rechtssicherheit entgegen. Ein Unternehmen, das sich an das revidierte CH-DSG hält, hält sich automatisch auch an die relevanten Bestimmungen der anderen Regelwerke. Damit erfüllt das revidierte CH-DSG einerseits die Anforderungen der internationalen Vorgaben in einer angemessenen Weise, damit die Angemessenheitsbescheinigung der EU aufrechterhalten werden kann. Andererseits werden historisch gewachsene und mittlerweile überholte Überbleibsel aus dem alten CH-DSG bereinigt. Die EU-Regeln müssen für die Zwecke des revidierten CH-DSG nicht unverändert übernommen werden. Es besteht Spielraum, den es zugunsten des Wirtschaftsstandorts auszunutzen gilt. Im neuen CH-DSG sind Bestimmungen zu vermeiden, die über die EU-Regeln hinausgehen («Swiss Finish»). Dasselbe gilt für Bestimmungen, die eine administrative Mehrbelastung für Unternehmen darstellen, ohne dass ein datenschutzrechtlicher Nutzen gegenüberstünde.

 

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Revision des CH-DSG muss vorangetrieben werden

Unterschiedliche Datenschutzniveaus im Vergleich mit dem Ausland können für Schweizer Gross- wie auch Kleinunternehmen zu Wettbewerbsnachteilen und Problemen im Tagesgeschäft (grenzüberschreitender Datenverkehr) führen:

  • Kein einheitlicher Datenraum bzw. Gefährdung des ungehinderten Datenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU;
  • EU-Unternehmen könnten Schweizer Geschäftspartner umgehen oder den Geschäftsverkehr an zusätzliche Bedingungen knüpfen;
  • Schweizer Konsumenten könnten sich ausländischen Anbietern zuwenden, da diese ein höheres Datenschutzniveau anbieten;
  • Notwendigkeit von individuellen Vertragslösungen zwischen Schweizer Unternehmen und Geschäftspartnern in der EU;
  • Bildung eines zusätzlichen, überflüssigen Handelshemmnisses.

Deshalb ist das Schweizer Revisionsvorhaben möglichst zeitnah und unter Berücksichtigung der Anliegen der Wirtschaft abzuschliessen.