Steu­er­straf­rechts­re­form: keine Auf­wei­chung des Bank­kun­den­ge­heim­nis­ses

Der Bun­des­rat hat heute eine Re­form des Steu­er­straf­rechts an­ge­kün­digt. Mit die­ser soll eine Ver­ein­heit­li­chung der Ver­fah­ren und der Straf­tat­be­stän­de im Steu­er­straf­recht er­zielt und die Rechts­si­cher­heit er­höht wer­den. Dies darf aber nicht zum An­lass ge­nom­men wer­den, den Schutz der Pri­vat­sphä­re der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf­zu­wei­chen.
Mit sei­ner An­kün­di­gung trägt der Bun­des­rat dem Um­stand Rech­nung, dass die heu­ti­ge Rechts­la­ge in ge­wis­sen Fäl­len zu un­be­frie­di­gen­den Re­sul­ta­ten füh­ren kann. Des­halb will der Bun­des­rat Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge aus­ar­bei­ten las­sen und an­schlies­send den in­ter­es­sier­ten Krei­sen zur Ver­nehm­las­sung un­ter­brei­ten.


Eine zen­tra­le Richt­schnur bei der Prü­fung der Vor­schlä­ge des Bun­des­rats wird die Ge­währ­leis­tung des Schut­zes der Pri­vat­sphä­re und damit des Bank­kun­den­ge­heim­nis­ses sein. Die­ser Schutz ist letzt­lich Aus­druck des be­son­de­ren Ver­hält­nis­ses des Staats zu sei­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern in der Schweiz. Die­ser Teil des Er­folgs­mo­dells Schweiz hat sich be­währt. eco­no­mie­su­is­se er­war­tet, dass die­sem Um­stand bei der Aus­ar­bei­tung der Ver­nehm­las­sungs­vor­la­ge ge­büh­rend Rech­nung ge­tra­gen wird.