ein Mann schreibt

«Kon­struk­ti­ver Marsch­halt» der Ak­ti­en­rechts­re­form

eco­no­mie­su­is­se for­dert einen kon­struk­ti­ven Marsch­halt bei der Re­vi­si­on des Ak­ti­en­rechts und lehnt die Vor­la­ge in der vor­lie­gen­den Form ab. Der Wirt­schafts­stand­ort steht vor ernst­haf­ten Her­aus­for­de­run­gen. Es gilt alles zu un­ter­las­sen, was zu zu­sätz­li­chen Ver­un­si­che­run­gen und ver­meid­ba­ren hohen Kos­ten bei den Un­ter­neh­men führt. Es be­steht zudem weder Druck noch ein Be­dürf­nis, das Ak­ti­en­recht zum ge­gen­wär­ti­gen Zeit­punkt zu re­vi­die­ren.

 

Nicht zu­letzt seit der Auf­he­bung der Euro-Fran­ken-Un­ter­gren­ze hat sich die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Schwei­zer Un­ter­neh­men auf den in­ter­na­tio­na­len Märk­ten ver­schlech­tert. In die­sem schwie­ri­gen Um­feld gilt es alles zu un­ter­las­sen, was zu zu­sätz­li­cher Ver­un­si­che­rung und ver­meid­ba­ren hohen Kos­ten bei den Un­ter­neh­men führt. Genau sol­che ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen hätte je­doch eine Ak­ti­en­rechts­re­vi­si­on in der vor­lie­gen­den Form. Der Re­vi­si­ons­vor­schlag bringt zahl­rei­che Punk­te vor, die die Un­ter­neh­men zu­sätz­lich be­las­ten. Der Vor­schlag einer star­ren Frau­en­quo­te – dies nicht nur auf Stufe Ver­wal­tungs­rat, son­dern in ers­ter Linie auf Stufe der Ge­schäfts­lei­tung – geht weit über das hin­aus, was in an­de­ren Län­dern zur Dis­kus­si­on steht. Die­ser Al­lein­gang ist ab­zu­leh­nen. Auch soll aus­ge­rech­net die vor­gän­gi­ge Ab­stim­mung an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung über va­ria­ble Ver­gü­tun­gen nicht mehr zu­läs­sig sein. Die­ser Ab­stim­mungs­mo­dus wurde von einer gros­sen Mehr­heit der Ak­tio­nä­re be­grüsst. Eine Ab­kehr von die­ser Re­ge­lung würde un­nö­ti­ge Ver­un­si­che­rung schaf­fen. Im Wei­te­ren bringt der Re­vi­si­ons­vor­schlag – bei­spiels­wei­se im Zu­sam­men­hang mit dem Ak­tio­närs­fo­rum oder den Dis­po­ak­ti­en – zahl­rei­che Ideen vor, die nicht aus­ge­go­ren sind. Diese soll­ten von einer Ex­per­ten­grup­pe in Ruhe wei­ter­be­ar­bei­tet wer­den kön­nen. In die­sem Rah­men könn­te auch das Ak­ti­en­recht grund­sätz­lich ver­ein­facht und KMU-freund­li­cher ge­stal­tet wer­den.

Kein drin­gen­des Re­gu­lie­rungs­be­dürf­nis 

Dar­über hin­aus be­steht kei­ner­lei Zeit­druck, die Re­vi­si­on vor­an­zu­trei­ben. Die Min­der-Ver­ord­nung (VegüV) setzt den ver­fas­sungs­mäs­si­gen Auf­trag um. Zur Um­set­zung in ein Ge­setz be­steht keine Eile. eco­no­mie­su­is­se for­dert einen kon­struk­ti­ven Marsch­halt. Die­ser kann für eine Ge­samt­schau ge­nutzt wer­den, bei der die sinn­vol­len Punk­te der Re­form um­ge­setzt und un­nö­ti­ge Än­de­run­gen weg­ge­las­sen wer­den. Eine sol­che grund­le­gen­de Über­ar­bei­tung ist zwin­gend er­for­der­lich, bevor die Vor­la­ge dem Par­la­ment un­ter­brei­tet wer­den kann. Soll­te sich der Bun­des­rat den­noch für eine Wei­ter­füh­rung der Re­vi­si­on ent­schei­den, müss­te der Rechts­si­cher­heit mehr Be­ach­tung ge­schenkt wer­den. Die Min­der-Ver­ord­nung müss­te un­ver­än­dert in das Ge­setz über­führt und die Vor­la­ge sub­stan­zi­ell ent­schlackt wer­den.