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Kar­tell­ge­setz­re­vi­si­on: Wei­ter­hin viele My­then und Miss­ver­ständ­nis­se

Die lau­fen­de Teil­re­vi­si­on des Kar­tell­ge­set­zes hat hit­zi­ge De­bat­ten ent­facht, oft be­glei­tet von Miss­ver­ständ­nis­sen und Fehl­in­for­ma­tio­nen in den Me­di­en. Um Klar­heit zu schaf­fen und die Fak­ten­la­ge zu stär­ken, ord­net eco­no­mie­su­is­se in einer ak­tua­li­sier­ten Über­sicht die häu­figs­ten Falsch­aus­sa­gen aus wirt­schaft­li­cher Sicht ein und be­ant­wor­tet dabei die wich­tigs­ten Fra­gen.

Die Not­wen­dig­keit einer Re­vi­si­on des Kar­tell­ge­set­zes ist un­be­strit­ten. Wich­ti­ge An­pas­sun­gen stos­sen je­doch auf er­heb­li­chen po­li­ti­schen Wi­der­stand. Wie die Dis­kus­si­on im Stän­de­rat ge­zeigt hat, wird dabei auch nicht davon zu­rück­ge­schreckt, mit Fehl­be­haup­tun­gen Stim­mung gegen die Po­si­ti­on der Wirt­schaft zu ma­chen. Die von Bun­des­rat und Wirt­schaft ver­lang­ten Än­de­run­gen mögen auf den ers­ten Blick tech­nisch und kom­plex er­schei­nen, sind aber für das Funk­tio­nie­ren des Wett­be­werbs­rech­tes von ent­schei­den­der Be­deu­tung. Damit haben sie auch eine grund­le­gen­de Be­deu­tung für die Wett­be­werbs­fä­hig­keit und das nach­hal­ti­ge Wachs­tum der ge­sam­ten Wirt­schaft. Das vor­lie­gen­de FAQ bie­tet eine Aus­le­ge­hil­fe im Dschun­gel der ver­schie­de­nen Po­si­tio­nen.

FAQ

Nein – Die Wirt­schaft er­kennt an, dass be­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen dem Wett­be­werb scha­den kön­nen. Dazu ge­hö­ren Ab­spra­chen zwi­schen Kon­kur­ren­ten, die den Wett­be­werb be­ein­träch­ti­gen, miss­bräuch­li­ches Ver­hal­ten von markt­be­herr­schen­den Fir­men und be­stimm­te Zu­sam­men­schlüs­se. Das Kar­tell­recht spielt eine wich­ti­ge Rolle beim Schutz des Wett­be­werbs. Die Wirt­schaft setzt sich für ein Kar­tell­recht ein, das ef­fek­tiv den Wett­be­werb schützt, ohne nütz­li­che Ko­ope­ra­tio­nen zu be­hin­dern.

In den letz­ten Jah­ren hat sich die Pra­xis des Kar­tell­rechts ver­än­dert und ent­fernt sich zu­neh­mend vom ur­sprüng­li­chen Ziel, den Wett­be­werb zu schüt­zen. Die Wett­be­werbs­be­hör­de un­ter­stellt oft pau­schal, dass be­stimm­te Ver­hal­tens­wei­sen schäd­lich sind, ohne dies im Ein­zel­fall genau zu prü­fen. Diese Vor­ge­hens­wei­se folgt vor allem prak­ti­schen Über­le­gun­gen, ak­zep­tiert aber das Ri­si­ko, dass auch un­pro­ble­ma­ti­sche Ver­hal­tens­wei­sen sank­tio­niert wer­den, die den Wett­be­werb nicht be­ein­träch­ti­gen, son­dern ihn oft­mals sogar för­dern. An­ge­sichts der lan­gen Ver­fah­ren und der hohen Stra­fen, denen Un­ter­neh­men aus­ge­setzt sind, ist diese Pra­xis für die Wirt­schaft in­ak­zep­ta­bel.

Die ak­tu­el­le Pra­xis im Kar­tell­recht schafft gros­se Un­si­cher­heit in der Wirt­schaft, ins­be­son­de­re für klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men (KMU). Seit dem GABA-Ent­scheid wer­den Un­ter­neh­men be­straft, ohne dass sich die Be­hör­den damit aus­ein­an­der­set­zen, ob die frag­li­che "Ab­re­de" tat­säch­lich schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb hat. Eine theo­re­ti­sche Schäd­lich­keit reicht aus. Das führt dazu, dass auch KMU ohne jeg­li­che Markt­macht ins Vi­sier der Wett­be­werbs­be­hör­de ge­ra­ten kön­nen. Auch bei der Miss­brauchs­kon­trol­le gibt es Un­si­cher­hei­ten, da Ver­hal­tens­wei­sen sank­tio­niert wer­den, ohne deren Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb klar dar­zu­le­gen. Diese Rechts­un­si­cher­heit hemmt Fort­schritt und In­no­va­ti­on und scha­det letzt­lich uns allen.

Es ist un­be­strit­ten, dass der Nach­weis eines Scha­dens nur in we­ni­gen Fäl­len mög­lich ist. Es geht viel­mehr darum, dass die wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hän­ge im Ein­zel­fall nach­voll­zieh­bar ge­macht wer­den. Durch em­pi­ri­sche Ana­ly­sen er­hal­ten die kar­tell­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen somit eine so­li­de öko­no­mi­sche Grund­la­ge. Ziel ist es, dass die Zu­läs­sig­keit eines Markt­ver­hal­tens nicht al­lein auf einer ju­ris­ti­schen Ka­te­go­rie ba­siert, son­dern die spe­zi­fi­schen Um­stän­de des Mark­tes be­rück­sich­tigt wer­den. So ist die Kon­zep­ti­on des Kar­tell­ge­set­zes und so wird es auch in der da­zu­ge­hö­ri­gen Bot­schaft un­miss­ver­ständ­lich dar­ge­legt.

Heute wird davon aus­ge­gan­gen, dass be­stimm­te Ab­spra­chen immer er­heb­lich und somit un­zu­läs­sig sind und sank­tio­niert wer­den. Die Aus­wir­kun­gen einer Ab­spra­che las­sen sich aber nicht von vor­ner­ein per se be­ur­tei­len. Es gibt neben schäd­li­chen Ab­spra­chen auch sol­che, wel­che vor­teil­haft für die Volks­wirt­schaft sind. Spre­chen bei­spiels­wei­se zwei Un­ter­neh­men Prei­se ab, die höher sind, als wenn sie im Wett­be­werb zu­ein­an­der­ste­hen, so scha­det dies den Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten. Um­ge­kehrt kön­nen die bei­den Un­ter­neh­men sich aber auch ab­spre­chen, um Ein­kaufs­ge­mein­schaf­ten zu bil­den oder ge­mein­sam For­schung zu be­trei­ben. Bei­des dient der Volks­wirt­schaft: Ers­te­res senkt die Prei­se, letz­te­res stei­gert die In­no­va­ti­ons­kraft. Daher muss jeder Ein­zel­fall aus­ge­wer­tet wer­den.

Das Kar­tell­recht soll­te sich wie­der auf sei­nen Ver­fas­sungs­auf­trag kon­zen­trie­ren, näm­lich volks­wirt­schaft­lich oder so­zi­al schäd­li­che Aus­wir­kun­gen von Kar­tel­len zu be­kämp­fen. Ko­ope­ra­tio­nen zwi­schen Un­ter­neh­men sind Teil des wirt­schaft­li­chen All­tags und kön­nen In­no­va­ti­on und Ef­fi­zi­enz för­dern. Ei­ni­ge Ab­spra­chen scha­den dem Wett­be­werb und müs­sen un­ter­bun­den wer­den, aber die Un­ter­schei­dung zwi­schen nütz­li­chen Ko­ope­ra­tio­nen und schäd­li­chen Ab­spra­chen ist oft schwie­rig. Die pau­scha­le An­nah­me, dass ge­wis­se Ab­re­den immer schäd­lich sind, ist falsch und kann dazu füh­ren, dass wett­be­werbs­för­dern­de Ko­ope­ra­tio­nen ver­hin­dert wer­den. Der Ge­setz­ge­ber soll­te si­cher­stel­len, dass die Kar­tell­rechts­pra­xis die Aus­wir­kun­gen von Ab­spra­chen im Ein­zel­fall prüft.

Die Wirt­schaft sieht bei der Kon­trol­le von markt­be­herr­schen­den Un­ter­neh­men An­pas­sungs­be­darf. Es ist wich­tig, dass der Wett­be­werb nicht durch die Macht gros­ser Un­ter­neh­men be­ein­träch­tigt wird, aber die Kon­trol­le soll­te nicht dazu füh­ren, dass Un­ter­neh­men für ihren Er­folg be­straft wer­den. Statt­des­sen soll­te die wirt­schaft­li­che Frei­heit die­ser Un­ter­neh­men nur ein­ge­schränkt wer­den, wenn es not­wen­dig ist, um den Wett­be­werb zu schüt­zen. An­ge­sichts der lan­gen Ver­fah­ren und hohen Stra­fen muss von den Be­hör­den ver­langt wer­den, dass sie eine kon­kre­te Ge­fähr­dung des Wett­be­werbs im Ein­zel­fall dar­le­gen (und nicht bloss auf eine mög­li­che bzw. theo­re­ti­sche Ge­fähr­dung ab­stüt­zen – wie das heute der Fall ist). Es ist nicht so, dass un­ge­recht­fer­tig­te Ein­grif­fe der Wett­be­werbs­be­hör­den bei Ver­hal­tens­wei­sen nach Art. 7 KG wett­be­werbs­neu­tral sind. Viel­mehr kön­nen sol­che Ein­grif­fe sogar ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Wett­be­werb zei­ti­gen.

Ja – eine Ge­set­zes­än­de­rung ist not­wen­dig, um die Fehl­ent­wick­lun­gen in der Kar­tell­rechts­pra­xis zu kor­ri­gie­ren. In frü­he­ren De­bat­ten hatte das Par­la­ment be­wusst ent­schie­den, be­stimm­te Wett­be­werbs­ab­re­den nicht ge­ne­rell zu ver­bie­ten. Den­noch wurde durch den Gaba-Ent­scheid der Wett­be­werbs­be­hör­de und der Ge­rich­te de facto ein sol­ches Ver­bot ein­ge­führt – ent­ge­gen dem kla­ren Wil­len des Ge­setz­ge­bers. Be­reits beim letz­ten Re­vi­si­ons­ver­such im Jahr 2011 wurde eine sol­che Ver­schär­fung aus­drück­lich ab­ge­lehnt.

Wenn der Na­tio­nal­rat nun den Be­schlüs­sen des Stän­de­rats folgt, würde diese pro­ble­ma­ti­sche Pra­xis fort­be­ste­hen. Das Schwei­gen des Ge­setz­ge­bers könn­te von Ge­rich­ten und der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on als Be­stä­ti­gung ihrer strik­ten und for­ma­lis­ti­schen Aus­le­gung in­ter­pre­tiert wer­den. Dies käme einer still­schwei­gen­den Ab­kehr von der ur­sprüng­li­chen par­la­men­ta­ri­schen Ent­schei­dung gleich und würde die recht­li­che Un­si­cher­heit für die Wirt­schaft wei­ter ver­schär­fen. Star­re Re­ge­lun­gen wür­den den Wett­be­werb un­nö­tig ein­schrän­ken und die Hand­lungs­frei­heit der Markt­teil­neh­mer er­heb­lich be­ein­träch­ti­gen.

Aus un­se­rer Sicht hatte der Ge­setz­ge­ber gute Grün­de, auf so­ge­nann­te Teil­kar­tell­ver­bo­te zu ver­zich­ten. Es ist ent­schei­dend, dass er an die­ser Linie fest­hält und durch ge­ziel­te ge­setz­li­che Klar­stel­lun­gen si­cher­stellt, dass die Pra­xis mit sei­nem ur­sprüng­li­chen Wil­len in Ein­klang ge­bracht wird. Das Par­la­ment hat jetzt die Ge­le­gen­heit, im Rah­men der lau­fen­den Kar­tell­ge­setz­re­vi­si­on den ur­sprüng­li­chen ge­setz­ge­be­ri­schen Wil­len wie­der­her­zu­stel­len.

Das Kar­tell­recht er­laubt es theo­re­tisch, Wett­be­werbs­ab­re­den zu recht­fer­ti­gen, wenn sie nach­weis­lich zu Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen füh­ren. Diese schein­ba­re Aus­nah­me wird oft als Beleg dafür an­ge­führt, dass kein ge­ne­rel­les Kar­tell­ver­bot be­steht. Doch in der Pra­xis ist die Ef­fi­zi­enz­ein­re­de na­he­zu un­er­reich­bar. Mit dem Al­ti­mum-Ur­teil hat das Bun­des­ge­richt die Hür­den so hoch ge­legt, dass sie fak­tisch un­über­wind­bar sind: Eine Ab­re­de wird nur ak­zep­tiert, wenn keine al­ter­na­ti­ve, we­ni­ger wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Mass­nah­me den glei­chen Ef­fekt er­zielt. Diese stren­gen Vor­ga­ben ma­chen es Un­ter­neh­men äus­serst schwie­rig, die Ef­fi­zi­enz-Aus­nah­me er­folg­reich gel­tend zu ma­chen.

Der Fall des Ski­her­stel­lers Stöck­li ver­deut­licht dies ein­drucks­voll. Das Un­ter­neh­men ar­gu­men­tier­te, dass Min­dest­prei­se not­wen­dig seien, um si­cher­heits­re­le­van­te Be­ra­tungs- und Ser­vice­leis­tun­gen im Ein­zel­han­del zu ge­währ­leis­ten. Die Wett­be­werbs­kom­mis­si­on lehn­te dies ab, da sol­che Dienst­leis­tun­gen auch se­pa­rat in Rech­nung ge­stellt wer­den könn­ten—eine Lö­sung, die als we­ni­ger wett­be­werbs­be­schrän­kend an­ge­se­hen wurde.

Diese Pra­xis führt de facto zu einer Be­weis­last­um­kehr: Un­ter­neh­men müs­sen dar­le­gen, dass ihre Ab­re­den einen po­si­ti­ven Wett­be­werb­s­ef­fekt haben, wäh­rend die Be­hör­de nicht mehr dar­le­gen muss, dass die Ab­re­de schäd­lich ist. An­ge­sichts der po­ten­zi­ell exis­tenz­be­dro­hen­den Buss­gel­der im Kar­tell­recht ist diese Si­tua­ti­on un­trag­bar.

Nein – Die ge­for­der­ten An­pas­sun­gen än­dern nichts an den Mass­nah­men, die im Zuge der Fair-Preis-In­itia­ti­ve in das Kar­tell­recht ein­ge­führt wur­den. Der Ge­setz­ge­ber hat klar vor­ge­ge­ben, wel­che Ver­hal­tens­wei­sen un­zu­läs­sig sind. Die vor­ge­schla­ge­nen Än­de­run­gen bei Art. 7 Abs. 3 KG haben dar­auf kei­nen Ein­fluss.

Die Vor­stel­lung, dass das EU-Kar­tell­recht eine en­ge­re Aus­le­gung von Art. 7 KG er­for­dert, ist eine stark ver­ein­fach­te Sicht­wei­se. Tat­säch­lich haben das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union und der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof klar­ge­stellt, dass eine aus­wir­kungs­be­zo­ge­ne Ana­ly­se not­wen­dig ist. Auch bei Wett­be­werbs­ab­re­den gibt es Un­ter­schie­de zwi­schen der eu­ro­päi­schen und der schwei­ze­ri­schen Pra­xis. Die EU-Recht­spre­chung be­tont, dass die Um­stän­de des Ein­zel­falls be­rück­sich­tigt wer­den müs­sen, um zu prü­fen, ob eine Ab­re­de tat­säch­lich den Wett­be­werb ein­schränkt. Eine An­wen­dung des schwei­ze­ri­schen Kar­tell­rechts im Ein­klang mit dem EU-Recht würde daher viel­mehr eine ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Ana­ly­se na­he­le­gen. Dies wurde jüngst durch den «Intel» Ent­scheid des EuGH höchst­rich­ter­lich be­stä­tigt. Eine da­hin­ge­hen­de Kor­rek­tur hätte über­haupt kei­nen Ein­fluss auf die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit der EU Recht­spre­chung. Im Ge­gen­teil.

Die Un­zu­frie­den­heit der Wirt­schaft be­trifft so­wohl die in­sti­tu­tio­nel­len Pro­ble­me der Wett­be­werbs­be­hör­de als auch das ma­te­ri­el­le Kar­tell­recht – ins­be­son­de­re das Richter­recht. Beide As­pek­te sind eng mit­ein­an­der ver­knüpft und be­ein­flus­sen sich ge­gen­sei­tig. Ma­te­ri­el­le Pro­ble­me kön­nen nicht durch in­sti­tu­tio­nel­le An­pas­sun­gen ge­löst wer­den. Es ist daher die Auf­ga­be des Ge­setz­ge­bers, in bei­den Be­rei­chen aktiv zu wer­den. In die­sem Zu­sam­men­hang be­grüsst die Wirt­schaft den Auf­trag des Bun­des­rats an das WBF, eine ent­spre­chen­de Ver­nehm­las­sungs­vor­la­ge zu er­ar­bei­ten.

Die Teil­re­vi­si­on des Kar­tell­ge­set­zes und die ge­plan­te In­sti­tu­tio­nen­re­form sind eng mit­ein­an­der ver­knüpft und be­ein­flus­sen sich ge­gen­sei­tig. Die De­fi­zi­te im ma­te­ri­el­len Recht haben die Schwä­chen der in­sti­tu­tio­nel­len Struk­tu­ren—wie un­zu­rei­chen­de Kon­troll­me­cha­nis­men und pro­ble­ma­ti­sche An­reiz­sys­te­me—deut­lich of­fen­ge­legt. Diese in­sti­tu­tio­nel­len Män­gel kön­nen je­doch nicht al­lein durch die lau­fen­de Teil­re­vi­si­on des ma­te­ri­el­len Kar­tell­rechts be­ho­ben wer­den. Um­ge­kehrt ver­mag auch eine In­sti­tu­tio­nen­re­form die struk­tu­rel­len Pro­ble­me des ma­te­ri­el­len Rechts nicht voll­stän­dig zu lösen.

Des­halb müs­sen Teil­re­vi­si­on und In­sti­tu­tio­nen­re­form als kom­ple­men­tä­re Mass­nah­men be­trach­tet wer­den, die sich ge­gen­sei­tig stär­ken, aber nicht er­set­zen kön­nen. Ziele, die im Rah­men der ma­te­ri­el­len Re­form un­er­reicht blei­ben, müs­sen umso ent­schlos­se­ner in der In­sti­tu­tio­nen­re­form an­ge­gan­gen wer­den, um ein ko­hä­ren­tes und zu­kunfts­fä­hi­ges Kar­tell­recht zu schaf­fen, das den An­for­de­run­gen einer mo­der­nen Wirt­schaft ge­recht wird.