Richterhammer

Für eine ef­fek­ti­ve Durch­set­zung des Wett­be­werbs

eco­no­mie­su­is­se be­für­wor­tet die Wei­ter­ent­wick­lung der ge­setz­li­chen Grund­la­gen für ein zeit­ge­mäs­ses Kar­tell­recht. In die­sem Sinne ver­schliesst sich der Wirt­schafts­dach­ver­band einem Sys­tem­wech­sel nicht. Im Rah­men der ab­ge­lau­fe­nen drit­ten Ver­nehm­las­sungs­run­de für eine Kar­tell­ge­setz­re­vi­si­on wird die Ein­füh­rung eines Teil­kar­tell­ver­bo­tes mit Recht­fer­ti­gungs­mög­lich­kei­ten aber in der vor­ge­leg­ten Form kri­tisch be­ur­teilt, nicht zu­letzt aus Grün­den der Prak­ti­ka­bi­li­tät und Rechts­si­cher­heit. Der Bun­des­rat will mit einem Ver­bot von fünf Arten von ho­ri­zon­ta­len und ver­ti­ka­len Ab­spra­chen den Wett­be­werb ins­be­son­de­re im Im­port stär­ken.

Die Ver­nehm­las­sungs­vor­la­ge steht im Zu­sam­men­hang mit der Fran­ken­stär­ke und soll der un­ge­nü­gen­den Wei­ter­ga­be von Wäh­rungs­vor­tei­len ent­ge­gen­wir­ken. Die Frist zur Mei­nungs­äus­se­rung war äus­serst knapp an­ge­setzt, was eine ver­tief­te Aus­ein­an­der­set­zung er­schwer­te. Eine Re­vi­si­on des Kar­tell­rechts setzt je­doch eine sorg­fäl­ti­ge Eva­lua­ti­on der öko­no­mi­schen Aus­wir­kun­gen der vor­ge­schla­ge­nen Ge­set­zes­än­de­run­gen vor­aus.

Das Wett­be­werbs­recht wirkt lang­fris­tig und ist zur Lö­sung kurz­fris­ti­ger Pro­ble­me wenig ge­eig­net. Hin­ge­gen kann und soll die Po­li­tik mit einer kon­se­quen­ten Be­sei­ti­gung von Han­dels­hemm­nis­sen und ge­ziel­ten Ent­las­tun­gen Nach­tei­len am Stand­ort Schweiz wirk­sam ent­ge­gen­tre­ten. eco­no­mie­su­is­se for­dert, dass die öko­no­mi­schen Aus­wir­kun­gen auch beim vor­ge­schla­ge­nen Teil­ver­bot mit Recht­fer­ti­gungs­mög­lich­keit mit der not­wen­di­gen Se­rio­si­tät ab­ge­klärt wer­den.

Es ist un­be­dingt si­cher­zu­stel­len, dass die öko­no­mi­schen Aus­wir­kun­gen einer Wett­be­werbs­ab­re­de wie bis­her im Fokus der Be­ur­tei­lung blei­ben. Letzt­lich wird das so auch etwa in der EU und den USA prak­ti­ziert. Bei einem Wech­sel zu einem Teil­kar­tell­ver­bot mit Recht­fer­ti­gungs­mög­lich­keit wird den Recht­fer­ti­gungs­grün­den die ent­schei­den­de Be­deu­tung zu­kom­men. Die ent­spre­chen­den vor­ge­schla­ge­nen Ka­te­go­ri­en ent­spre­chen den­je­ni­gen der EU, was po­si­tiv ist.

Per Ge­setz für un­zu­läs­sig er­klärt wer­den sol­len Preis-, Men­gen- und Ge­biets­ab­re­den sowie ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen und Ge­biets­ab­schot­tun­gen. Die Recht­fer­ti­gung aus volks­wirt­schaft­li­chen Grün­den bleibt mög­lich, doch müss­ten die Un­ter­neh­men im Ein­zel­fall nach­wei­sen, dass die Ab­spra­che aus Ef­fi­zi­enz­grün­den not­wen­dig ist. Die­ser volle Be­weis be­trifft nicht nur die fünf Typen von har­ten Kar­tel­len, son­dern sämt­li­che Wett­be­werbs­ab­re­den.

Diese Be­weis­last­um­kehr für die Recht­fer­ti­gungs­grün­de lehnt eco­no­mie­su­is­se in der be­an­trag­ten Form ab. Sie wäre schwer um­zu­set­zen, da die Un­ter­neh­men im Ge­gen­satz zu Be­hör­den keine Un­ter­su­chungs­kom­pe­tenz haben und etwa Markt­da­ten gar nicht um­fas­send er­he­ben kön­nen. Damit bleibt eine öko­no­mi­sche Be­ur­tei­lung in vie­len Fäl­len auf der Stre­cke. Die Be­weis­last­um­kehr wäre auch schwer mit dem straf­recht­li­chen Cha­rak­ter der Sank­tio­nen ver­ein­bar.

Von ver­schie­de­ner Seite wer­den im Rah­men der Ver­nehm­las­sung auch zu­sätz­li­che Ein­grif­fe in die freie Preis­bil­dung vor­ge­schla­gen. Dort, wo Wett­be­werb herrscht, ist dies ver­fehlt und wi­der­spricht markt­wirt­schaft­li­chen Prin­zi­pi­en. Damit wür­den die Un­ter­schie­de zwi­schen dem Schwei­zer Wett­be­werbs­recht und den Re­geln in der EU ver­grös­sert an­statt ver­klei­nert.

Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen

Wett­be­werbs­po­li­ti­sche Grund­sät­ze​ (vom eco­no­mie­su­is­se-Vor­stand ver­ab­schie­det im Ok­to­ber 2007)