Richterhammer

Für eine effektive Durchsetzung des Wettbewerbs

economiesuisse befürwortet die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen für ein zeitgemässes Kartellrecht. In diesem Sinne verschliesst sich der Wirtschaftsdachverband einem Systemwechsel nicht. Im Rahmen der abgelaufenen dritten Vernehmlassungsrunde für eine Kartellgesetzrevision wird die Einführung eines Teilkartellverbotes mit Rechtfertigungsmöglichkeiten aber in der vorgelegten Form kritisch beurteilt, nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit. Der Bundesrat will mit einem Verbot von fünf Arten von horizontalen und vertikalen Absprachen den Wettbewerb insbesondere im Import stärken.

Die Vernehmlassungsvorlage steht im Zusammenhang mit der Frankenstärke und soll der ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken. Die Frist zur Meinungsäusserung war äusserst knapp angesetzt, was eine vertiefte Auseinandersetzung erschwerte. Eine Revision des Kartellrechts setzt jedoch eine sorgfältige Evaluation der ökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen voraus.

Das Wettbewerbsrecht wirkt langfristig und ist zur Lösung kurzfristiger Probleme wenig geeignet. Hingegen kann und soll die Politik mit einer konsequenten Beseitigung von Handelshemmnissen und gezielten Entlastungen Nachteilen am Standort Schweiz wirksam entgegentreten. economiesuisse fordert, dass die ökonomischen Auswirkungen auch beim vorgeschlagenen Teilverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit mit der notwendigen Seriosität abgeklärt werden.

Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die ökonomischen Auswirkungen einer Wettbewerbsabrede wie bisher im Fokus der Beurteilung bleiben. Letztlich wird das so auch etwa in der EU und den USA praktiziert. Bei einem Wechsel zu einem Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit wird den Rechtfertigungsgründen die entscheidende Bedeutung zukommen. Die entsprechenden vorgeschlagenen Kategorien entsprechen denjenigen der EU, was positiv ist.

Per Gesetz für unzulässig erklärt werden sollen Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen. Die Rechtfertigung aus volkswirtschaftlichen Gründen bleibt möglich, doch müssten die Unternehmen im Einzelfall nachweisen, dass die Absprache aus Effizienzgründen notwendig ist. Dieser volle Beweis betrifft nicht nur die fünf Typen von harten Kartellen, sondern sämtliche Wettbewerbsabreden.

Diese Beweislastumkehr für die Rechtfertigungsgründe lehnt economiesuisse in der beantragten Form ab. Sie wäre schwer umzusetzen, da die Unternehmen im Gegensatz zu Behörden keine Untersuchungskompetenz haben und etwa Marktdaten gar nicht umfassend erheben können. Damit bleibt eine ökonomische Beurteilung in vielen Fällen auf der Strecke. Die Beweislastumkehr wäre auch schwer mit dem strafrechtlichen Charakter der Sanktionen vereinbar.

Von verschiedener Seite werden im Rahmen der Vernehmlassung auch zusätzliche Eingriffe in die freie Preisbildung vorgeschlagen. Dort, wo Wettbewerb herrscht, ist dies verfehlt und widerspricht marktwirtschaftlichen Prinzipien. Damit würden die Unterschiede zwischen dem Schweizer Wettbewerbsrecht und den Regeln in der EU vergrössert anstatt verkleinert.

Weiterführende Informationen

Wettbewerbspolitische Grundsätze​ (vom economiesuisse-Vorstand verabschiedet im Oktober 2007)