Elektronisches Fernabstimmen nach Minder – was ist möglich?
Das grosse Interesse an der von economiesuisse organisierten Veranstaltung «Elektronisches Fernabstimmen nach Minder – was ist möglich?» zeigt, dass im Bereich der elektronischen Generalversammlung einige rechtliche, kommunikative und technische Unklarheiten bestehen. Der Anlass trug dazu bei, diese Fragen zu klären und den betroffenen Unternehmen eine nützliche Hilfestellung zu bieten.
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk die Minder-Initiative klar angenommen. Als Folge davon müssen börsenkotierte Unternehmen den Aktionären zukünftig die elektronische Fernabstimmung ermöglichen. Die neuen Regeln schaffen bei zahlreichen Unternehmen Unklarheiten und werfen Fragen zur rechtlichen und technischen Realisierbarkeit der elektronischen Generalversammlung auf.
«Indirect voting» ist rechtlich und technisch realisierbar
Mit der gestrigen Informationsveranstaltung «Elektronisches Fernabstimmen nach Minder – was ist möglich?» stellte economiesuisse den betroffenen Unternehmen sowie Mitarbeitenden der Bundesverwaltung die Möglichkeiten und Grenzen der elektronischen Generalversammlung anhand von konkreten Beispielen vor. Professor Dr. Karl Hofstetter (Schindler Holding AG) informierte die rund 120 Anwesenden über die rechtlichen Rahmenbedingungen der elektronischen Fernabstimmung. Anschliessend erläuterte Dr. Matthias Knill (Hirzel.Neef.Schmid.Konsulenten) die kommunikativen Chancen und Herausforderungen der neuen Anforderungen: Gesellschaften können den Kontakt mit den Aktionären stärken. Danach stellten Tobias Häckermann, CEO Sherpany AG, André Bosson, Projektleiter Shareholder Services UBS AG, sowie Hansjörg Stucki, CEO Nimbus AG, ihre Aktionärsplattformen bzw. -portale vor. Sie wiesen darauf hin, dass ihre technischen Lösungen den Aktionären die Teilnahme an einer Generalversammlung erleichtern und damit den Aufwand reduzieren. In der abschliessenden Podiumsdiskussion haben die Referenten sowie Christoph Oeschger, Geschäftsführer Avadis Vorsorge AG, verschiedene Punkte rund um die elektronische Generalversammlung kontrovers diskutiert. Die Meldungen aus dem Publikum bestätigten das Interesse an diesem Thema.
Die Veranstaltung hat gezeigt, dass «indirect voting» rechtlich zulässig wie auch technisch realisierbar ist. Die Stimmabgabe erfolgt indirekt durch den unabhängigen Stimmrechtsberater. Somit entstehen für Unternehmen keine zusätzlichen, nicht kontrollierbaren Risiken im Zusammenhang mit der elektronischen Generalversammlung.
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