economiesuisse begrüsst praxistaugliche Umsetzung der Minder-Initiative
Der erste Schritt zur Umsetzung der Minder-Initiative ist getan. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Weg ist für die Unternehmen einschneidend, aber praktikabel.
Die heute vom Bundesrat verabschiedete Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften («VegüV») respektiert den Volkswillen. Gleichzeitig ist sie so formuliert, dass sie die Unternehmen in der Praxis tatsächlich umsetzen können. So besteht nun weitgehende Klarheit, welche Vergütungen unter welchen Voraussetzungen erlaubt sind oder ob ein bestimmtes Verhalten sogar strafrechtlich verfolgt werden kann.
Strafbestimmungen entschärft
economiesuisse wertet es positiv, dass die Strafbestimmungen in der VegüV gegenüber dem Vorentwurf klarer umschrieben und verhältnismässig sind. Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats müssen im Gegensatz zu den ursprünglichen Forderungen nicht mehr befürchten, dauernd mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Diese Rechtssicherheit ist wichtig für unseren Wirtschaftsstandort.
Vergütungsfragen sollen in Statuten geregelt werden
Die Generalversammlung ist flexibel, was die Genehmigung der Vergütungen betrifft. Die VegüV überlässt es praktisch vollständig den Statuten – und damit den Aktionärinnen und Aktionären –, wie sie die Vergütungen ihrer Verwaltungsrats-, Geschäftsleitungs- und Beiratsmitglieder genehmigen und welche rechtlichen Konsequenzen sie bei einem negativen Resultat vorsehen wollen. Diese Lösung stärkt die Freiheit der Aktionäre, das für ihre Gesellschaft massgeschneiderte System zu wählen. Zudem kann damit internationalen Standards Rechnung getragen werden. Der mit der Minder-Initiative geschaffene «Sonderfall Schweiz» wird damit ein Stück weit relativiert.
Viel Bürokratie für Vorsorgeeinrichtungen
Bedauerlich ist aus Sicht der Wirtschaft, dass die VegüV für die Vorsorgeeinrichtungen eine weitergehende Stimm- und Offenlegungspflicht einführt. Das wird in der Praxis zu Mehrkosten und bürokratischem Aufwand führen. Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Stimm- und Offenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen wäre in diesem Punkt praxistauglicher gewesen. Die VegüV ist nur ein provisorischer Schritt bei der Umsetzung der Minder-Initiative. Die definitive Umsetzung erfolgt im Aktienrecht. Die VegüV sollte dabei als Grundlage übernommen und, falls erforderlich, mit gesammelten Erfahrungen aus der Praxis angepasst werden.
Strafbestimmungen entschärft
economiesuisse wertet es positiv, dass die Strafbestimmungen in der VegüV gegenüber dem Vorentwurf klarer umschrieben und verhältnismässig sind. Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats müssen im Gegensatz zu den ursprünglichen Forderungen nicht mehr befürchten, dauernd mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Diese Rechtssicherheit ist wichtig für unseren Wirtschaftsstandort.
Vergütungsfragen sollen in Statuten geregelt werden
Die Generalversammlung ist flexibel, was die Genehmigung der Vergütungen betrifft. Die VegüV überlässt es praktisch vollständig den Statuten – und damit den Aktionärinnen und Aktionären –, wie sie die Vergütungen ihrer Verwaltungsrats-, Geschäftsleitungs- und Beiratsmitglieder genehmigen und welche rechtlichen Konsequenzen sie bei einem negativen Resultat vorsehen wollen. Diese Lösung stärkt die Freiheit der Aktionäre, das für ihre Gesellschaft massgeschneiderte System zu wählen. Zudem kann damit internationalen Standards Rechnung getragen werden. Der mit der Minder-Initiative geschaffene «Sonderfall Schweiz» wird damit ein Stück weit relativiert.
Viel Bürokratie für Vorsorgeeinrichtungen
Bedauerlich ist aus Sicht der Wirtschaft, dass die VegüV für die Vorsorgeeinrichtungen eine weitergehende Stimm- und Offenlegungspflicht einführt. Das wird in der Praxis zu Mehrkosten und bürokratischem Aufwand führen. Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Stimm- und Offenlegungspflicht der Vorsorgeeinrichtungen wäre in diesem Punkt praxistauglicher gewesen. Die VegüV ist nur ein provisorischer Schritt bei der Umsetzung der Minder-Initiative. Die definitive Umsetzung erfolgt im Aktienrecht. Die VegüV sollte dabei als Grundlage übernommen und, falls erforderlich, mit gesammelten Erfahrungen aus der Praxis angepasst werden.