Dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit Sorge tragen
Angebliche «Skandale» verleiten die Politik häufig dazu, unverzüglich mit neuen Gesetzen und Verordnungen zu reagieren. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass die Amtliche Sammlung des Bundesrechts jedes Jahr um einige Hundert Seiten anwächst. Mit jeder neuen Regulierung wird die unternehmerische Freiheit scheibchenweise eingeschränkt.
Die Politik sollte sich in Erinnerung rufen, dass diese «Feinsteuerung der Wirtschaft», die auf jede «Störung» mit einer neuen Regulierung reagiert, verfassungswidrig ist. Die in Artikel 27 der Bundesverfassung als Grundrecht festgeschriebene Wirtschaftsfreiheit beinhaltet eine umfassende Gewährleistung der freien privatwirtschaftlichen Betätigung. Dies ist ein ordnungspolitischer Grundsatzentscheid für eine liberale Wirtschaftsverfassung und im internationalen Vergleich eine Besonderheit.
Einschränkungen von Grundrechten sind insbesondere nur dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Politik, Verwaltung und Gerichte bei den wirtschaftlichen Grundrechten diese verfassungsmässigen Vorbehalte gerne vergessen und staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit gutheissen. Ein aktuelles Beispiel ist der vom Ständerat anlässlich der laufenden Kartellgesetzrevision angenommene staatliche Lieferzwang (Artikel 7a E-KG). Politik, Verwaltung und Gerichte sind aufgerufen, dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und damit dem ordnungspolitischen Grundsatzentscheid für eine liberale Wirtschaftsverfassung wieder vermehrt Sorge zu tragen.
Auch die 1:12-Initiative der Jungsozialisten ist mit ihrem Lohndiktat vom Staat ein Angriff auf die Wirtschaftsfreiheit. Am 24. November 2013 haben wir es in der Hand, ein klares Zeichen zu setzen. Die unternehmerische Freiheit darf nicht mit unnötigen staatlichen Eingriffen torpediert werden.