Auch die EU macht Aus­nah­men von der Regel

Im Jahr 2010 ent­schied der EU-Ge­richts­hof, dass Belgi­en Kontin­gente zur Be­gren­zung aus­ländi­scher Medi­zin­studieren­der beibe­hal­ten darf. Auch in Öst­erreich gibt es ei­ne sol­che Re­ge­lung. Die­ser Ein­griff ins Grund­recht der Gleich­be­hand­lung ist je­doch nur dann ge­rechtfertigt, wenn das öff­entli­che Gesundheits­sys­tem ohne ei­ne sol­che Be­schrän­kung ge­fähr­det wäre. Das Ur­teil er­laubt ei­ne Aus­nah­me vom Diskrimi­nierungs­ver­bot zwi­schen EU-Bür­gern.

Die Schweiz wird nach der An­nah­me der Masseneinwande­rungs­in­itiative durch die verfassungs­mässig vor­ge­schriebe­nen Kontin­gente eben­falls EU-Bür­ger diskrimi­nie­ren. Dies wi­der­spricht dem Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ab­kom­men zwi­schen der Schweiz und der EU, das in bei­de Rich­tun­gen den frei­en Zu­gang zum Arbeits­markt ga­ran­tiert.

Die EU hat in den letz­ten an­derthalb Jah­ren je­doch mehr­fach klar­ge­macht, dass sie über die Auf­nah­me von Kontin­gen­ten in das Per­so­nen­frei­zü­gig­keits­ab­kom­men nicht ver­han­deln wird. Gilt das auch für Aus­nah­meregeln? Wenn es nun auch inn­erhalb der EU Aus­nah­men ge­ben kann, wa­rum dann nicht auch für die Schweiz?

Aus Sicht der Schwei­zer Wirt­schaft bie­tet ein An­satz mit ei­ner Schutzklau­sel die beste Chan­ce für ei­ne Lö­sung. Mit ihr lies­se sich die Zuwande­rung in die Schweiz steu­ern. Wie in den erwähn­ten Fäl­len in Belgi­en und Öst­erreich würde die Schutzklau­sel nur in Aus­nah­me­si­tuationen an­ge­wen­det: bei übermässi­ger Nettozuwande­rung, wenn Infra­struktu­ren, Woh­nungs- oder der Arbeits­markt stark be­las­tet wer­den und die Inte­grati­on nicht mehr si­cherge­stellt wer­den kann. An­stel­le von Prinzipi­enreite­rei könn­ten sich die EU-Mit­glied­staa­ten ein we­nig vom EU-Ge­richts­hof inspi­rie­ren las­sen – denn ei­ne trag­fä­hi­ge Lö­sung ist letzt­lich auch im In­ter­esse der EU.