Schaffung eines Sanierungsrechts im Obligationenrecht ist notwendig
economiesuisse begrüsst die Annahme einer Kommissionsmotion im Ständerat, die den Bundesrat ohne Verzug beauftragt, im Obligationenrecht ein umfassendes Sanierungsverfahren zu schaffen. Das schweizerische Sanierungsrecht wird damit effektiv gestärkt.
Der Ständerat will Unternehmenssanierungen vor der Einleitung eines Nachlass- und Konkursverfahrens erleichtern. Am Donnerstag hat er diskussionslos eine Motion seiner Rechtskommission angenommen, welche in Ergänzung zur bundesrätlichen Botschaft zur Teilrevision des Sanierungsrechts im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ohne Verzug Bericht und Antrag über ein umfassendes Sanierungsrecht im Obligationenrecht (OR) fordert.
Die Wirtschaft ist über diesen Entscheid sehr erfreut. Sie hat wiederholt aufgezeigt, dass für ein wirksameres schweizerisches Sanierungsrecht Anpassungen im Obligationenrecht unentbehrlich sind. Die vorgeschlagene Revision des SchKG geht zwar in die richtige Richtung. Die in der Vorlage des Bundesrats vorgesehenen Verbesserungen sind jedoch unzureichend. Sie greifen zu kurz und hätten beispielsweise das «Swissair-Grounding» nicht verhindert. economiesuisse bedauerte deshalb wiederholt, dass sich die Botschaft des Bundesrats auf das Nachlassverfahren – und damit auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des SchKG – beschränkt. Denn es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis, das Sanierungsrecht auch innerhalb des OR zu verbessern. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Revisionsvorhaben in unseren Nachbarländern. Ziel muss es sein, das Sanierungsverfahren zeitlich vorzuverlegen und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Unternehmensleitung für die Sanierung bereits in der Phase vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens soweit als möglich zu stärken («Sanierung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blossen Revision des SchKG nicht erreichen, da hier die Sanierung von Anfang an von der Konkurs- oder Liquidationsgefahr überschattet ist («Sanierung fünf nach zwölf»). Die Schweizer Wirtschaft braucht jedoch ein Sanierungsverfahren, welches nicht vom SchKG dominiert wird.
Die vom Ständerat beschlossene Motion ist deshalb ein wichtiger Schritt zu einem wirksamen Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung. Im Nationalrat ist eine gleichlautende Kommissionsmotion hängig. Er wird aufgerufen, diese spätestens in der Wintersession zu überweisen, damit der Bundesrat ohne Verzug einen entsprechenden Bericht und Antrag stellen kann.
Die Wirtschaft ist über diesen Entscheid sehr erfreut. Sie hat wiederholt aufgezeigt, dass für ein wirksameres schweizerisches Sanierungsrecht Anpassungen im Obligationenrecht unentbehrlich sind. Die vorgeschlagene Revision des SchKG geht zwar in die richtige Richtung. Die in der Vorlage des Bundesrats vorgesehenen Verbesserungen sind jedoch unzureichend. Sie greifen zu kurz und hätten beispielsweise das «Swissair-Grounding» nicht verhindert. economiesuisse bedauerte deshalb wiederholt, dass sich die Botschaft des Bundesrats auf das Nachlassverfahren – und damit auf Verbesserungsmöglichkeiten innerhalb des SchKG – beschränkt. Denn es besteht ein ausgewiesenes Bedürfnis, das Sanierungsrecht auch innerhalb des OR zu verbessern. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Revisionsvorhaben in unseren Nachbarländern. Ziel muss es sein, das Sanierungsverfahren zeitlich vorzuverlegen und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Unternehmensleitung für die Sanierung bereits in der Phase vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens soweit als möglich zu stärken («Sanierung zehn vor zwölf»). Dies lässt sich mit einer blossen Revision des SchKG nicht erreichen, da hier die Sanierung von Anfang an von der Konkurs- oder Liquidationsgefahr überschattet ist («Sanierung fünf nach zwölf»). Die Schweizer Wirtschaft braucht jedoch ein Sanierungsverfahren, welches nicht vom SchKG dominiert wird.
Die vom Ständerat beschlossene Motion ist deshalb ein wichtiger Schritt zu einem wirksamen Sanierungsverfahren vor Nachlassstundung und Konkurseröffnung. Im Nationalrat ist eine gleichlautende Kommissionsmotion hängig. Er wird aufgerufen, diese spätestens in der Wintersession zu überweisen, damit der Bundesrat ohne Verzug einen entsprechenden Bericht und Antrag stellen kann.