Lastwagen im Containerhafen

PEM-Konvention: Fortschritte im zollfreien Handel

Der zollfreie Warenhandel der Schweiz mit den Ländern in Europa und ums Mittelmeer basiert auf den Regeln der PEM-Konvention. Nach jahrelangen Verhandlungen konnten sich die beteiligten Länder am 7. Dezember 2023 auf liberalere und modernere Regeln einigen. Diese werden nun schrittweise eingeführt.

Ursprungsregeln sind ein zentraler Bestandteil von Freihandelsabkommen (FHA). Sie definieren, welche Produkte von Zolleinsparungen profitieren. Hierzu müssen die Waren die Ursprungsregeln des FHA erfüllen und dies mittels eines Nachweises belegen. Das 2012 in Kraft getretene Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Konvention) harmonisiert die Ursprungsregeln in Europa und im Mittelmeerraum, was den zollfreien Warenverkehr in der Region vereinfacht.

Angesichts veränderter Bedürfnisse der Exportindustrie wurde seit längerem die Revision der Konvention angestrebt. Die komplizierten und veralteten Ursprungsregeln führen bei Unternehmen teils zu höheren Kosten, als dass sie an Zolleinsparungen gewinnen. Die Verhandlungen unter den PEM-Ländern gestalteten sich sehr schwierig und zogen sich über mehrere Jahre hin. Erst Ende 2023 konnten sich alle Vertragsparteien auf die Revision der PEM-Konvention einigen. Die Schweizer Wirtschaft begrüsst diesen Schritt.

Vereinfachungen in einer für die Schweiz wirtschaftlich bedeutenden Region

Das Handelsvolumen der Schweiz mit den PEM-Ländern machte 2022 rund 352 Milliarden Schweizer Franken aus, was fast der Hälfte des Gesamthandelsvolumens der Schweiz entspricht. Entsprechend ist es für die hiesige Exportwirtschaft von grosser Bedeutung, den grenzüberschreitenden Warenverkehr in dieser Region möglichst einfach und kostengünstig zu gestalten. Vorbehältlich der Verabschiedung der Beschlüsse durch den Gemischten Ausschuss des PEM-Übereinkommens im Dezember 2024 gelten ab dem 1. Januar 2025 Übergangsbestimmungen und ab dem 1. Januar 2026 sind nur noch die neuen Regeln in der ganzen PEM-Zone anwendbar.1 Diese sind zum einen liberaler als die bisherigen, wodurch mehr Produkte von den Zolleinsparungen profieren können. Zum anderen bringen sie administrative Vereinfachungen für die Unternehmen mit sich. So wird zum Beispiel künftig im Handel mit allen Vertragsparteien nur noch eine Art von Ursprungsnachweis beibehalten.

Aktuelle Zwischenlösung verbessert

Da der Prozess der Revision für mehrere Jahre blockiert war, haben gewisse Vertragsparteien, darunter auch die Schweiz, ab 2019 eine Zwischenlösung eingeführt. Diese wenden die revidierten Regeln übergangsweise bilateral an, während das aktuelle PEM-Übereinkommen mit den alten Regeln parallel dazu in Kraft bleibt. Damit entstanden zwei verschiedene Systeme nebeneinander, allerdings ohne Durchlässigkeit zwischen beiden. Die Firmen mussten deshalb entscheiden, ob sie die alten Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens oder die revidierten Ursprungsregeln anwenden wollen. Dies schränkte den effektiven Nutzen dieser Zwischenlösung für Firmen stark ein. Dafür wurde nun eine Lösung gefunden: Die automatische Durchlässigkeit wird unter gewissen Bedingungen mit verschiedenen PEM-Partnern schrittweise ab Februar 2024 eingeführt. Wann genau die Durchlässigkeit mit welchem Land angewendet werden kann, wird in der Matrix des BAZG entsprechend laufend ergänzt.

 

1Aktualisiert gemäss Informationsnotiz des BAZG zuhanden der Wirtschaftskreise vom 25. Oktober 2024. Sie finden die aktuelle Informationsnotiz sowie weitere Unterlagen zur PEM-Konvention auf der Webseite des BAZG und des SECO.