Verrechnungssteuer: economiesuisse begrüsst Engagement des Bundesrats zur Stärkung des Kapitalmarkts
Der Bundesrat will die Verrechnungssteuer reformieren und damit den Kapitalmarkt stärken. Er hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Einbezug einer Expertengruppe eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. economiesuisse begrüsst die Absicht der Landesregierung, aktuelle Mängel bei der Verrechnungssteuer zu beheben und die Steuer differenzierter auszugestalten. Der anvisierte Wechsel vom Schuldner- zum sogenannten Zahlstellenprinzip ist grundsätzlich geeignet, den Kapitalmarkt zu beleben. Die damit einhergehende Stärkung der Konzernfinanzierung ist ein altes Anliegen der Wirtschaft.
Es ist zu begrüssen, wenn mit der Reform international tätige Schweizer Grosskonzerne ihre Finanzierungsfunktionen in die Schweiz verlegen und hiesige Banken sie bei der Ausgabe von beispielsweise Unternehmensobligationen unterstützen können. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit, künftig Bail-in-Bonds zu konkurrenzfähigen Bedingungen aus der Schweiz heraus zu emittieren. Um den Schweizer Kapitalmarkt zu beleben, ist es zentral, ausländische Investoren von der Verrechnungssteuer zu befreien. Bei Dividenden von Schweizer Unternehmen besteht aus Sicht der Wirtschaft kein Anpassungsbedarf. Die Wirtschaft wird die Vernehmlassungsvorlage dereinst daran messen, wie sie den Industrie- und Finanzplatz tatsächlich stärkt.
Verrechnungssteuer und Zahlstellenprinzip
Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Die Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung inländischer Erträge, indem die Rückerstattung voraussetzt, dass die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden. Danach wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder in bar zurückerstattet. Das Steueraufkommen der Verrechnungssteuer belief sich im Jahr 2013 auf rund 5,9 Milliarden Franken. Ein grosser Teil der Einnahmen stammt von Zins- oder Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Diese können die Verrechnungssteuer in vielen Konstellationen nicht oder nur teilweise zurückfordern. Weitere Einnahmen entstehen dadurch, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer ausbleibt. Grund dafür kann Nachlässigkeit, das Vermeiden von administrativem Aufwand bei der Rückforderung oder auch Steuerhinterziehung sein.
Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65 Prozent dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35 Prozent der Eidg. Steuerverwaltung. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist.
Quelle: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&print_style=yes&msg-id=53642, besucht am 2.7.2014