Frühjahrssession 2019

Hier finden Sie unsere Stellungnahmen zu wichtigen Geschäften der Frühjahrssession.

Nationalrat

Nationalrat erhöht den Drittbetreuungskostenabzug  

Der Bundesrat schlägt vor, die Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuung zu erhöhen. Eltern sollen die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25'000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Der Bundesrat rechnet kurzfristig mit Mindereinnahmen von insgesamt rund 10,4 Millionen Franken. Aufgrund des geringeren Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sind für die Kantone Mindereinnahmen von 1,7 Millionen Franken zu erwarten. Die restlichen 8,7 Millionen Franken entfallen auf den Bund. Mittelfristig geht der Bundesrat aufgrund des positiven Beschäftigungsimpulses davon aus, dass sich die Massnahme selbst finanziert. 

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen nur die direkte Bundessteuer. Zu diesem Zweck muss das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) angepasst werden.

Position economiesuisse

economiesuisse unterstützt die Annahme der Vorlage.

Negative Erwerbsanreize mildern 

economiesuisse unterstützt die Ziele der Vorlage, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu mildern und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Dank höherer steuerlicher Abzüge für Drittbetreuungskosten kann sich eine Erwerbsaufnahme bzw. -ausweitung für Mütter und Väter, die heute nicht voll erwerbstätig sind, lohnen. Heute ist dies teilweise nicht der Fall, weil der Zusatzverdienst progressionsbedingt durch eine höhere Steuerbelastung konsumiert wird. Ausserdem steigen mit dem höheren Familieneinkommen meist auch noch die Betreuungstarife, was zusätzlich abschreckend wirkt. 

Fachkräfte (wieder) in den Arbeitsmarkt integrieren 

Gemäss einer Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV werden von einem höheren Drittbetreuungskostenabzug vor allem Eltern mit mittleren und hohen Einkommen profitieren. Personen mit höherer Ausbildung, die aufgrund des Fachkräftemangels benötigt werden, werden dadurch (wieder) in den Arbeitsmarkt integriert. economiesuisse teilt deshalb die Einschätzung des Bundesrats, dass die Vorlage geeignet ist, den Arbeitsmarkt zu beleben. Zur Erhöhung des steuerlichen Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten hatte economiesuisse bereits vor einigen Jahren Hand geboten – und zwar als Antwort auf die Ablehnung der immer wiederkehrenden Forderungen nach der Verlängerung von Krippenanschubfinanzierungen auf Bundesebene. 

Abzug auf Eigenbetreuung von Kindern ablehnen 

economiesuisse lehnt das Ansinnen ab, die Abzugsmöglichkeiten auch auf die Eigenbetreuung von Kindern auszuweiten. Den Eltern entstehen keine zusätzlichen Kosten, weshalb sie diese auch nicht abziehen können sollen. Ansonsten verstösst die Vorlage gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausserdem würde dadurch ein bestimmtes Familienmodell, nämlich die Eigenbetreuung, bevorzugt. Die steuerlichen Rahmenbedingungen müssen mit Blick auf die Wahl des Familienmodells sowie den Entscheid, ob jemand eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet, neutral ausgestaltet sein. 

Kurzfristige Mindereinnahmen gleichen sich mittelfristig wieder aus 

Die Vorlage finanziert sich gemäss den Erwartungen des Bundesrats mittelfristig selbst. Nimmt der Erwerbsanreiz sogar stärker zu, als vom Bundesrat erwartet, werden sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert. Davon profitiert neben den Steuerzahlern auch die Schweiz insgesamt. Dass der Bundesrat entgegen dem Vorschlag in der Vernehmlassung auf Vorschriften bezüglich eines Mindest- bzw. Maximalabzugs für die Kantone verzichtet, ist zu begrüssen.

Stand der Beratungen

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Erstrat behandelt. Mit 131 zu 48 Stimmen bei 14 Enthaltungen ist die grosse Kammer dem Antrag der vorberatenden Kommission gefolgt: Damit sollen Eltern, die ihre Kinder extern betreuen lassen, künftig bis zu 25'000 Franken bei der direkten Bundessteuer abziehen können. Ausserdem hat eine knappe Mehrheit des Nationalrats entschieden, dass der allgemeine Kinderabzug von 6'500 auf 10'000 Franken angehoben wird.

economiesuisse begrüsst grundsätzlich, dass der Nationalrat den Drittbetreuungsabzug erhöht hat. Mit der Erhöhung des allgemeinen Kinderabzugs drohen jedoch Steuerausfälle von mehreren Hundert Millionen Franken. Hier muss der Ständerat unbedingt korrigieren. 

Nationalrat setzt klare Regeln für digitalen Identitätsnachweis 

Der digitale Identitätsnachweis (E-ID) wird immer wichtiger im Geschäftsleben oder in der Freizeit. Es besteht ein grosses Bedürfnis nach einer sicheren und einfach zu handhabenden E-ID. Der Bundesrat will deshalb klare Regeln für eine staatlich anerkannte digitale Identität erlassen. Das erklärte Ziel des Bundesrats besteht darin, dass sich die Nutzer im Internet sicher und mit voller Kontrolle über die eigenen Daten bewegen können. 

Der Bundesrat schlägt vor, eine spezielle Identitätsstelle im EJPD mit der amtlichen Prüfung und Bestätigung der Existenz einer Person und ihrer Identitätsmerkmale zu betrauen. Die Entwicklung und Ausstellung der technologischen Träger der staatlich geprüften und bestätigten E-ID soll privaten Anbietern überlassen werden. Die Privaten sollen aber staatlich anerkannt und regelmässig kontrolliert werden. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt die Vorlage. Es ist wichtig, dass die Schweiz bald über klare Regeln verfügt. Der Rückweisungsantrag der Minderheit Marti sollte deshalb abgelehnt werden. 

Digitalisierung auf neue Identitätsnachweise angewiesen 

Die Digitalisierung führt zu einer Verlagerung von Geschäftsmodellen in den virtuellen Raum. Für bestimmte Geschäfte wird weiterhin ein Identitätsnachweis benötigt, sei es aus Gründen des Jugendschutzes, zum Schutz der Gläubiger oder der öffentlichen Sicherheit. Eine Verwendung der herkömmlichen ID ist im digitalen Raum oftmals nicht möglich. Ausserdem werden mit der Digitalisierung neue Anforderungen an den Identitätsnachweis gestellt. Die Gesetzgebung trägt diesen Entwicklungen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Rechnung. 

Klare Regeln über E-ID unbedingt notwendig 

Klare Regeln über den digitalen Identitätsnachweis sind unbedingt notwendig, damit die Schweizer Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht den Anschluss verlieren. Solche Regeln fehlen heutzutage. Die Folge ist, dass die Identität der Geschäftspartner digital nicht einwandfrei feststellbar ist. Die bestehenden Alternativen zur E-ID (Kreditkartennummer, E-Mail, Soziale Medien) erfüllen die notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nicht. Neue Geschäftsmodelle stossen aus diesen Gründen an ihre Grenze. Die E-ID ist eine Chance für die Schweizer Volkswirtschaft, die jetzt gepackt werden muss. Sie erleichtert nicht nur den Geschäftsverkehr und vereinfacht den Umgang mit den Behörden. 

Gewährleistungsverantwortung durch Bund, Bereitstellung durch Private 

Es ist absolut ausreichend, wenn der Bund die Gewährleistungsverantwortung für die E-ID trägt. Die Bereitstellung der E-ID kann durch die Privaten erfolgen. Sie verfügen über das notwendige Know-how, um ein effizientes, nutzerfreundliches und gleichermassen sicheres E-ID-System anzubieten. Eine Beteiligung des Bundes oder gar der Betrieb eines eigenen E-ID-Systems ist nicht erforderlich. Die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen den Privaten und dem Staat ist deshalb sinnvoll. 

Gesetzesentwurf: gute Diskussionsgrundlage mit punktuellem Anpassungsbedarf 

Der Gesetzesentwurf bildet die Basis für ein schlankes Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste. Es folgt dem Subsidiaritätsgedanken und reduziert die staatlichen Eingriffe auf ein Minimum. Technische Details werden in der Verordnung geregelt. Ausserdem lässt der Gesetzesentwurf unterschiedliche E-ID-Modelle und -Anbieter zu. 

Gleichzeitig besteht noch punktueller Anpassungsbedarf in verschiedenen Bereichen. Auf technischer Ebene, namentlich bei der Datenweitergabe in Konzernverhältnissen, müssen offene Fragen geklärt werden. Zudem muss die Technologieneutralität sichergestellt werden. Das Gesetz soll weder eine bestimmte Technologie bevorzugen noch zukünftige Entwicklungen behindern. Insofern begrüsst economiesuisse die beantragte Ergänzung der RK-NR zu Artikel 1 Absatz 3, wonach der Grundsatz der Technologieneutralität zu beachten sei. 

Stand der Beratungen 

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Erstrat behandelt. Mit 128 zu 48 Stimmen hat die grosse Kammer dem neuen Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste zugestimmt. Der Rückweisungsantrag der SP und Grünen ist mit 131 zu 53 Stimmen bei 2 Enthaltungen gescheitert. Die Ratslinke wollte damit den Auftrag verknüpfen, die Herausgabe der E-ID als öffentliche Aufgabe zu konzipieren. In der Detailberatung hat der Nationalrat nur punktuelle Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen. Zu den wenigen Anpassungen zählt die Pflicht der Herausgeber, allen Personen eine E-ID auszustellen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Ausserdem hat die Ratsmehrheit entschieden, den Grundsatz der Technologieneutralität in das Gesetz aufzunehmen. 

economiesuisse begrüsst, dass der Nationalrat nur geringfügige Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen hat. Positiv ist, dass auf eine gesetzliche Definition der Träger der E-ID verzichtet worden ist und sich der Staat auf die Kontrolle der privaten Anbieter beschränkt. Damit besteht eine gute Ausgangslage für ein technologieneutrales, wirtschaftsfreundliches Gesetz, welches ohne unverhältnismässige staatliche Eingriffe auskommt.

Nationalrat will nicht, dass der Bund die Preisunterschiede bei Beschaffungen berücksichtigen muss 

Mit der Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die Totalrevision des geltenden Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Grund für die Totalrevision ist das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012). Es wurde am 30. März 2012 verabschiedet und trat am 6. April 2014 in Kraft. Sämtliche Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Änderung des GPA 2012 im nationalen Recht umzusetzen. 

Neben der Umsetzung des GPA 2012 bezweckt der Bundesrat mit der Revision des BöB, das Beschaffungsrecht von Bund und Kantonen einander inhaltlich anzugleichen. Bewährte Regelungskonzepte werden beibehalten. Zwecks Harmonisierung soll das BöB modern strukturiert und sprachlich überarbeitet werden. Gleichzeitig sollen neue Begriffsdefinitionen eingeführt und bisher auf Verordnungsstufe geregelte Bestimmungen ins Gesetz überführt werden. Weitere Änderungen betreffen Unterstellungsfragen. So ist vorgesehen, dass die Verleihung bestimmter Konzessionen und die Übertragung gewisser öffentlicher Aufgaben neu unter das Beschaffungsrecht fallen. Ausserdem schlägt der Bundesrat neue Instrumente vor, namentlich den Dialog, Rahmenverträge sowie elektronische Auktionen. 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Themen Verhandlungen und Rechtsschutz. Zwei Neuerungen sind die elektronische Abwicklung von Beschaffungsverfahren und das Verbot von Verhandlungen zum Zweck, den Angebotspreis zu senken (sog. «Abgebotsrunden»). Der Bundesrat will auch den Zugang zu den Gerichten ausbauen. Die Beschwerdeinstanz soll Schadenersatzbegehren adhäsionsweise erledigen können. Zudem soll die Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen verstärkt werden. Hinzu kommt eine systematische Regelung der Ausschluss- und Sanktionstatbestände. Anbieter und Subunternehmer, die von künftigen Beschaffungsvorhaben ausgeschlossen sind, sollen neu auf einer zentralen Liste erfasst werden. 

Keine Änderungen schlägt der Bundesrat im Hinblick auf die massgebenden Schwellenwerte vor. Neu soll jedoch zwischen sogenanntem Staatsvertragsbereich und Nichtstaatsvertragsbereich unterschieden werden. Der Staatsvertragsbereich erfasst jene öffentlichen Beschaffungen im Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Demgegenüber unterstehen öffentliche Aufträge im Nichtstaatsvertragsbereich nur den Regeln des nationalen Rechts. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt die eingeschlagene Stossrichtung. Ein transparentes und wettbewerbsfreundliches Beschaffungswesen liegt im Interesse der Schweiz. Die Anträge der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-NR) bilden dafür eine gute Grundlage. Bei einzelnen Artikeln (z.B. Art. 3 Bst. f und Art. 12) führen jedoch die Anträge der Kommissionsminderheit zu Verbesserungen an der Vorlage. 

Wettbewerbsfreundliches Beschaffungswesen im Interesse der Schweiz 

Das öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz muss im eigenen Interesse wettbewerbsfreundlich ausgestaltet sein. Gemäss Botschaft beträgt das Gesamtvolumen der öffentlichen Beschaffungen in der Schweiz jährlich rund 41 Milliarden Franken. Mit diesem grossen Volumen prägt der Staat als bedeutender Kunde das Wirtschaftsgeschehen und den Wettbewerb. In Anbetracht dieser Summe hat ein transparentes und auf den Grundsätzen der Gleichbehandlung sowie des Marktzugangs stehendes öffentliches Beschaffungswesen höchste Priorität. Ein wettbewerbsfreundliches Beschaffungswesen ist nicht zuletzt im Interesse der Steuerzahler. Mit wettbewerbsfeindlichen Beschlüssen schadet das Parlament in erster Linie der Schweiz. Die Marktabschottung führt zu höheren Preisen, welche die Steuerzahler zu begleichen haben. Ausserdem drohen der Schweiz internationale Sanktionen, wenn das revidierte BöB gegen WTO-Vorschriften verstösst. 

Förderung des Wettbewerbs als primäres Ziel des öffentlichen Beschaffungswesens 

Das Ziel muss es sein, das öffentliche Beschaffungswesen auf eine wettbewerbsfreundliche, zeitgemässe gesetzliche Grundlage zu stellen. Die Gewährleistung des Wettbewerbs und die Verhinderung der Marktabschottung dienen der effizienten Verwendung der öffentlichen Mittel und wirken Verzerrungen entgegen. Der Staat ist direkt oder indirekt an möglichen Leistungserbringern beteiligt, etwa im Telekommunikationssektor und verwandten Gebieten. Hier gilt es zu verhindern, dass eine Ausschreibung schon in ihrer Konzeption auf den Anbieter im Staatsbesitz ausgerichtet wird. Bei staatlich beherrschten oder marktmächtigen Anbietern muss darum besonders kritisch geprüft werden, ob die Kosten voll berücksichtigt sind. Andernfalls wird der Wettbewerb zulasten allfälliger Konkurrenten unterdrückt. 

Es besteht ein erheblicher Spielraum, den Wettbewerb durch zusätzliche Vorgaben und Einschränkungen zu unterlaufen. Bei der Ausgestaltung der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens sollen nur solche Zielsetzungen und Kriterien ausschlaggebend sein, welche wettbewerbsfördernd sind. Das öffentliche Beschaffungswesen soll nicht für andere Ziele zweckentfremdet werden. Es ist zweckmässiger, wenn andere Ziele (z.B. sozial- oder umweltpolitische Ziele) mit spezifischen Regelungen angegangen und individuell gerechtfertigt werden. Das öffentliche Beschaffungswesen ist dafür das falsche Instrument. 

Kein Widerspruch mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 

Die Zuschlagskriterien dürfen nicht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz widersprechen. Der Kompromissantrag der Mehrheit der WAK-NR zu Artikel 29 ist darum ein Schritt in die richtige Richtung. Auf das Kriterium, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Herkunftsstaaten der Anbieter zu berücksichtigen, sollte jedoch gänzlich verzichtet werden. Dieses Zuschlagskriterium fehlt in den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Ausserdem dürfte es in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, können doch auf ein bestimmtes Angebot unterschiedliche Preisindizes Anwendung finden (wenn einzelne Komponenten aus verschiedenen Ländern kommen). economiesuisse hofft deshalb, dass das Parlament in der Differenzbereinigung eine praktikable Lösung finden wird. 

Stand der Beratungen 

Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. Mit 105 zu 70 Stimmen (9 Enthaltungen) hat der Nationalrat beschlossen, dass der Bund bei der Vergabe von Aufträgen das Preisniveau in anderen Ländern nicht berücksichtigen muss. Ausserdem hat der Nationalrat mit 155 zu 26 Stimmen beschlossen, dass bei Bundesaufträgen im Inland die Arbeitsbedingungen am Leistungsort gelten sollen. Der Nationalrat hält mit 104 zu 79 Stimmen am Entscheid fest, die Organisationen der Arbeitsintegration wie Caritas vom Gesetz auszunehmen. Im Unterschied zum Ständerat hat der Nationalrat entschieden, dass die Stromproduktion dem Gesetz unterstellt werden soll (113 zu 54 Stimmen bei 1 Enthaltung). Ausserdem will der Nationalrat bei freihändig vergebenen Aufträgen im Wert über einer Million Franken Einsicht in sämtliche Akten gewähren.

Der Ständerat hatte die Vorlage in der Wintersession 2018 als Zweitrat behandelt und in der Gesamtabstimmung einstimmig (1 Enthaltung) angenommen. Die kleine Kammer hatte mit 32 zu 7 Stimmen entschieden, dass bei der Vergabe das Preisniveau im Land berücksichtigt werden soll, in dem die Leistung erbracht wird (32 zu 7 Stimmen). Ausserdem sollten die Anbieter die am Ort der Leistung geltenden Umweltvorschriften einhalten müssen. Zahlreiche weitere Differenzen zum Nationalrat bestanden bezüglich der Zuschlagskriterien und des Ausschlusses vom Vergabeverfahren.

Der Nationalrat hatte die Vorlage in der Sommersession 2018 mit 184 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die grosse Kammer war dabei mehrheitlich dem Gesetzesentwurf gefolgt. Mit 149 zu 22 Stimmen bei 5 Enthaltungen hatte der Nationalrat entschieden, dass neben dem Preis und der Qualität einer Leistung noch weitere Zuschlagskriterien berücksichtigt werden sollten. Eine Mehrheit (102 zu 83 Stimmen) hatte überdies beschlossen, dass das Preisniveau im Land des Anbieters berücksichtigt werden sollte. Ausserdem hatte sich der Nationalrat dagegen entschieden, den Zugang zu Unterlagen zu erschweren.

economiesuisse ist grundsätzlich zufrieden, dass der Nationalrat auf Bestimmungen verzichtet hat, die mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz in Konflikt geraten könnten. Der Ständerat ist nun voraussichtlich in der Sommersession gefordert, die verbliebenen Differenzen zu bereinigen und ein WTO-konformes Gesetz zu schaffen.

Nationalrat hält am geltenden Wasserzinsmaximum fest

Die Vorlage bezweckt, das Wasserzinsmaximum für die Zeit nach 2019 zu regeln. Vorgesehen ist eine Befristung auf fünf Jahre. Der Wasserzins bildet das jährliche Entgelt, um die Wasserkraft des öffentlichen Gewässers exklusiv nutzen zu dürfen. Abgabepflichtig ist der Inhaber der Wasserkraftkonzession, Empfänger das konzedierende Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde usw.). 

Das Wasserrechtsgesetz (WRG) beschränkt sich gegenwärtig darauf, das Wasserzinsmaximum vorzuschreiben. Es beträgt seit 2015 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung und gilt bis Ende 2019. Der Bundesrat schlägt vor, dass das geltende Wasserzinsmaximum von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis Ende 2024 beibehalten wird. Wenn für den Neubau eines Wasserkraftwerks Investitionsbeiträge gewährt werden, soll der Wasserzins für die Dauer der Beitragsleistung ermässigt werden. 

Weitere Änderungen betreffen den Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern. Die Zuständigkeiten sollen an den Bundesrat delegiert werden. Ausserdem sollen die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für Grenzwasserkraftwerke zusammengefasst werden. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Gesetzesrevision. Es gibt aber noch Anpassungsbedarf. 

Wettbewerbsfähigkeit stärken – Wasserzins senken 

Heute macht der Wasserzins etwa 25 Prozent der durchschnittlichen Gestehungskosten der Wasserkraft aus. Er ist somit ein bedeutender Kostenfaktor für die Stromproduzenten und für die Stromkonsumenten. Da die Nachbarländer keinen oder einen sehr tiefen Wasserzins haben, ist eine Anpassung der schweizerischen Verhältnisse wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Wasserkraft. Ein Festhalten an 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung verteuert die Produktion in der Schweiz gegenüber dem Ausland. 

Die höheren Produktionskosten bewirken nicht nur einen Wettbewerbsnachteil. Sie behindern auch den im Rahmen der Energiestrategie 2050 bezweckten Ausbau der Wasserkraft. Die Wasserkraft ist systemrelevant für die Stromversorgung der Schweiz und der Grundpfeiler der Energiestrategie 2050. Dank ihrer Steuerbarkeit ist die Wasserkraft zudem ein Flexibilitätstrumpf zum Ausgleich der fluktuierenden erneuerbaren Energien. Durch einen unverändert hohen und starren Wasserzins wird die Wasserkraft geschwächt. Darum besteht aus Sicht der Wirtschaft noch erheblicher Anpassungsbedarf. economiesuisse empfiehlt eine deutliche Senkung des Wasserzinsmaximums als Übergangslösung ab 2020. Der Wasserzins sollte eine Höhe von maximal 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. 

Langfristlösung beim Wasserzins als Bestandteil der Revision des StromVG 

Wichtig ist auch, dass eine künftige Langfristlösung bezüglich Wasserzins innerhalb der Diskussionen zur Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und zum Strommarktdesign angegangen wird. Eine kohärente Regelung ist in allseitigem Interesse. economiesuisse begrüsst die Absicht der UREK-NR, die Diskussion zu Änderungen beim Wasserzinsmodell im Rahmen der kommenden Revision des StromVG zu führen. 

Stand der Beratungen 

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Zweitrat behandelt. Mit 133 zu 53 Stimmen (2 Enthaltungen) hat die grosse Kammer entschieden, das Wasserzinsmaximum bei gegenwärtig 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu belassen. Der Nationalrat ist damit dem Ständerat gefolgt. Die Flexibilisierung des Wasserzinsmodells, welche der Ständerat beschlossen hatte, hat der Nationalrat abgelehnt. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat die Vorlage mit 187 zu 2 Stimmen angenommen.

Der Ständerat hatte die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt und die Gesetzesrevision mit 37 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen gutgeheissen. Eine Minderheit setzte sich für eine Senkung des Wasserzinsmaximums auf 90 Franken ein, unterlag jedoch mit 30 zu 13 Stimmen.

economiesuisse bedauert, dass der Nationalrat auf eine Senkung des Wasserzinsmaximums verzichtet hat. Ebenso ist bedauerlich, dass der Nationalrat auf eine Flexibilisierung des Wasserzinsmodells verzichten will. Das Geschäft geht jetzt nochmals in den Ständerat. Spätestens im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes muss das Wasserzinsmodell flexibilisiert werden.

Der Nationalrat spricht sich für Ausbau des Nationalstrassennetzes aus

Der Bundesrat unterbreitet mit der Vorlage die folgenden drei Beschlüsse: 

  • die Projekte für den Ausbauschritt 2019, 
  • einen Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2019, die weiteren Planungsarbeiten nach 2019 und grössere Vorhaben, 
  • den Zahlungsrahmen für Betrieb, Unterhalt und Anpassungen des Nationalstrassennetzes für die Jahre 2020 bis 2023. 

Die Projekte für den Ausbauschritt 2019 dienen der Beseitigung akuter Kapazitätsengpässe. Um die Kapazitäten zu erweitern und den Verkehrsfluss auf den Nationalstrassen zu verbessern, hat der Bundesrat bis in das Jahr 2030 Investitionen im Umfang von rund 14,8 Milliarden Franken beantragt. In früheren Bundesbeschlüssen haben die eidgenössischen Räte einen Teil dieses Betrags bereits gesprochen. 

Für Betrieb, Unterhalt und Anpassungen der Periode 2020 bis 2023 beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen von insgesamt 8,156 Milliarden Franken. 

Ausserdem schlägt der Bundesrat den Ausbau der zweiten Röhre des Gotthard-Strassentunnels vor. Der Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben beläuft sich allein auf 2,084 Milliarden Franken. Der Bundesrat will drei Projekte aus dem Realisierungshorizont 2030 dem Ausbauschritt 2019 zuweisen und definitiv beschliessen. Sie betreffen die Kapazitätserweiterung Crissier (316 Millionen Franken), den Bypass Luzern (1,47 Milliarden Franken) und die Umfahrung Le Locle (481 Millionen Franken). Hinzu kommen nochmals 300 Millionen Franken für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten. Der Gesamtumfang beläuft sich auf rund 4,651 Milliarden Franken. 

Die Vorlage ist Teil des Strategischen Entwicklungsprogramms Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen). Gegenwärtig enthält dieses Projekt ein Investitionsvolumen von insgesamt 29,8 Milliarden Franken. Das STEP Nationalstrassen wird alle vier Jahre dem Parlament vorgelegt. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt die Annahme der Vorlage. 

Überlastete Verkehrsinfrastruktur verursacht hohe volkswirtschaftliche Kosten 

Bereits heute kommen die Verkehrsinfrastrukturen an ihre Grenzen. Die Überlastungen auf dem Nationalstrassennetz führen zu einer konstant wachsenden Anzahl Staustunden. Im Jahr 2016 waren es rund 25'000. Die Staus konzentrieren sich auf wenige Stunden des Tages und verursachen dabei jährliche volkswirtschaftliche Kosten von rund 2 Milliarden Franken. economiesuisse befürwortet deshalb die Projekte des Ausbauschritts 2019, den vorgeschlagenen Zahlungsrahmen sowie den Verpflichtungskredit. Damit verfügt der Bund über die erforderlichen Mittel, um der gegenwärtigen Situation Abhilfe zu verschaffen. Notwendig ist allerdings ein effizienter Mitteleinsatz. Die Betriebs- und Unterhaltskosten der Nationalstrassen lassen sich durch organisatorische Massnahmen senken. Ebenso wichtig ist eine zeitnahe Umsetzung der beschlossenen Massnahmen. 

Erforderliche Kapazitäten schaffen für die Zukunft 

Die mittel- bis langfristige Verkehrsentwicklung wird die heute bestehenden Probleme weiter akzentuieren. Schätzungen des Bundes gehen davon aus, dass bis 2040 385 Kilometer oder 20 Prozent des schweizerischen Nationalstrassennetzes regelmässig überlastet sein werden. Auf 160 Kilometern wird es täglich während zwei bis vier Stunden Staus oder stockenden Verkehr geben. Die Digitalisierung kann zwar einen Beitrag zu einer effizienteren Infrastrukturnutzung leisten. Beispiele sind das bereits im Einsatz befindliche Verkehrsmanagement des Bundesamts für Strassen (ASTRA) oder der Einsatz von autonomen Fahrzeugen. Es bedarf aber aufgrund der Nachfrageentwicklung in jedem Fall weiterer, baulicher Massnahmen. Ohne die Beseitigung der Engpässe und gezielte Kapazitätserweiterungen lässt sich die Überlastung der Verkehrsinfrastruktur nicht verhindern. 

Ausbau des Nationalstrassennetzes mit Agglomerationsprogrammen des Bundes abstimmen 

Zwingend notwendig ist eine Abstimmung des Nationalstrassennetzes mit den Agglomerationsprogrammen des Bundes. Dies ist umso wichtiger, weil sich die Projekte mit Realisierungshorizont 2030 vor allem in Ballungsgebieten befinden. In den Agglomerationen und städtischen Zentren sind die nötigen Anschlusskapazitäten zu schaffen. Der Verkehr muss an der Schnittstelle zwischen Nationalstrassen und untergeordnetem Netz effizient aufgenommen oder abgegeben werden können. Die geplanten Investitionen in die Nationalstrassen würden an Wirkung einbüssen, wenn für das Verkehrsaufkommen in den Agglomerationen keine adäquaten Anschlusskapazitäten bestünden. 

Stand der Beratungen 

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Erstrat behandelt. Die Rückweisung des Zahlungsrahmens scheiterte deutlich (133 zu 53 Stimmen bei 1 Enthaltung). In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat dem Zahlungsrahmen mit 178 zu 4 Stimmen (8 Enthaltungen) zugestimmt. Zusätzlich zum bundesrätlichen Entwurf hat der Nationalrat drei Projekte in den Ausbauschritt 2019 aufgenommen: Die Bodensee-Thurtal-Strasse, die Lückenschliessung der Zürcher Oberlandautobahn und den Muggenbergtunnel. Da diese Projekte noch nicht spruchreif sind, hat der Nationalrat den Bundesrat beauftragt, einen Verpflichtungskredit zu unterbreiten, sobald die Projekte den planerischen Status eines «generellen Projekts» erreicht haben. Den Ausbauschritt 2019 hat die grosse Kammer mit 131 zu 56 Stimmen (4 Enthaltungen) angenommen. Den Kredit für Betrieb, Unterhalt und Anpassungen des Nationalstrassennetzes für die Jahre 2020 bis 2023 hat der Nationalrat in der Gesamtabstimmung mit 131 zu 57 Stimmen (1 Enthaltung) angenommen.

economiesuisse begrüsst grundsätzlich, dass der Ausbau des Nationalstrassennetzes vorangetrieben werden kann. Der Beschluss des Nationalrats bildet dafür eine gute Grundlage. Nun liegt der Entscheid beim Ständerat, ob der Ausbau zeitnah in Angriff genommen werden kann. 

Ausrichtung der «Kohäsionsmilliarde» an EU verzögert sich 

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten gutzuheissen. Der ausgewiesene Zweck des Beitrags besteht darin, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu verringern und mit Schweizer Expertise zur besseren Bewältigung der Migrationsbewegungen beizutragen. 

Der zweite Beitrag der Schweiz soll insgesamt 1,302 Milliarden Franken betragen und über zehn Jahre ausgerichtet werden. Sie dienen der Umsetzung verschiedener Programme. Neu ist vorgesehen, dass der Beitrag in einen Rahmenkredit «Kohäsion» und einen Rahmenkredit «Migration» aufgeteilt wird. Es liegen darum zwei Bundesbeschlüsse vor. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt grundsätzlich die Fortsetzung der Arbeiten am zweiten Erweiterungsbeitrag. Dass die Mittel in den Bereichen Berufsbildung und Migration eingesetzt werden sollen, wird von der Wirtschaft begrüsst. 

Eine Sistierung der Beratung der beiden Rahmenkredite wäre unter den gegebenen Umständen ein falsches Signal an die EU. Die endgültige Entscheidung über die Mittel muss zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der bilateralen Beziehungen und der laufenden Verhandlungen in allen Dossiers erfolgen. 

Stand der Beratungen 

Der Nationalrat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Zweitrat behandelt. Die Ratsmehrheit will, dass die Schweiz die Kohäsionsmilliarde an die EU nur dann auslöst, wenn diese auf diskriminierende Massnahmen gegen die Schweiz verzichtet. Ausserdem hat der Nationalrat mit 108 zu 82 Stimmen beschlossen, dass der Betrag für die Ost-Staaten um 190 Millionen auf 857 Millionen Franken gekürzt und jener für die von Migration betroffenen Staaten um 190 auf 380 Millionen Franken aufgestockt wird. Damit hat der Nationalrat Differenzen zum Ständerat geschaffen, welche es nun zu bereinigen gilt.

Der Ständerat hatte die Vorlage in der Wintersession 2018 als Erstrat behandelt. Mit 38 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen hatte der Ständerat entschieden, dass das Geld nur fliessen soll, wenn die EU keine diskriminierenden Massnahmen gegen die Schweiz ergreift. Andernfalls sollte der Bundesrat keine Verpflichtungen auf der Grundlage des Rahmenkredits eingehen. In der Gesamtabstimmung hatte die kleine Kammer den Rahmenkredit Kohäsion mit 39 zu 1 Stimme (1 Enthaltung) und den Rahmenkredit Migration mit 40 zu 1 Stimme (2 Enthaltungen) angenommen.

economiesuisse ist froh, dass auf eine Sistierung des Geschäfts verzichtet worden ist. Dass sich die Ausrichtung der Kohäsionsmilliarde an die EU verzögert, ist zu akzeptieren, zumal die notwendige Gesamtbeurteilung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

Ständerat

Auch der Ständerat lehnt die «Wohn-Initiative» ab

Die Volksinitiative verlangt eine Revision des Artikels 108 der Bundesverfassung (BV). Hintergrund der Initiative bilden die steigenden Angebotspreise von Mietwohnungen und Wohneigentum in den Jahren 2002 bis 2015. Der Preisanstieg war durch grosse regionale Unterschiede geprägt: In peripheren Regionen fiel er deutlich geringer aus als in den urbanen Zentren. Diese Entwicklung war durch einen Nachfrageüberhang geprägt und wurde durch die gute Wirtschaftslage und das Bevölkerungswachstum hervorgerufen. 

Artikel 108 Absatz 1 BV soll nun dahingehend ergänzt werden, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen fördert. Er muss sicherstellen, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen (Art. 108 Abs. 5 BV). Neu soll der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand anstreben. Als Zielwert vorgesehen sind gesamtschweizerisch zehn Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger (Art. 108 Abs. 6 BV). 

Der Bund soll die Kantone und die Gemeinden ermächtigen, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem soll er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht einräumen (Art. 108 Abs. 7 BV). Weitere Massnahmen soll der Gesetzgeber festlegen. 

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Als indirekten Gegenvorschlag schlägt der Bundesrat vor, dass für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken bewilligt wird. Der Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus soll während zehn Jahren (voraussichtlich ab 2020) aufgestockt werden. Das erklärte Ziel besteht darin, dass der gemeinnützige Wohnungsbau seinen aktuellen Marktanteil von vier bis fünf Prozent längerfristig halten kann. 

Position economiesuisse 

economiesuisse lehnt die Volksinitiative ab. Zudem erachtet economiesuisse eine Aufstockung des Fonds de Roulement als Schritt in die falsche Richtung. 

Kein Eingriff in die kantonale Aufgabenhoheit 

Die Förderung von gemeinnützigem Wohnen ist keine Bundesaufgabe, sondern Sache der Kantone und Gemeinden. Die soziale Durchmischung ist ein regionales Problem. Entsprechend soll das Problem auch von den Kantonen und Gemeinden gelöst werden. Auch die Wohnsituation der wirtschaftlich und sozial schwächeren Haushalte können die Kantone und Gemeinden am besten beeinflussen. Sie kennen die lokalen Verhältnisse aus erster Hand und verfügen über das notwendige Wissen und die Mittel, um den Betroffenen zu helfen. 

Die Bundesverfassung sieht vor, dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Beides ist hier nicht der Fall. Eine weitere Verlagerung der Förderung von gemeinnützigem Wohnen zum Bund ist weder notwendig noch zweckmässig und deshalb abzulehnen. 

Wohnraumversorgung ist keine Staatsaufgabe 

Die Wohnraumversorgung sollte primär durch die Privatwirtschaft über marktwirtschaftliche Kriterien erfolgen. Die öffentliche Hand sollte für gute Rahmenbedingungen sorgen und sicherstellen, dass sich das Wohnangebot ausreichend schnell anpassen kann. Die Initiative zielt in die vollkommen falsche Richtung. Sie stellt einen massiven Eingriff des Staats in den Immobilienmarkt dar. Der Bundesrat schätzt, dass sie eine Verdreifachung des gemeinnützigen Wohnbaus bedeuten würde. Ausserdem würde der Einsatz umfangreicher zusätzlicher Finanzmittel von Bund und Kantonen erforderlich. Schätzungen des Bundes gehen von rund 120 Millionen Franken pro Jahr aus. 

Eine solche Konkurrenzierung der privaten Investoren durch die öffentliche Hand ist abzulehnen. Sie würde den Immobilienmarkt erheblich verzerren. Aus demselben Grund ist auch das vorgesehene Vorkaufrechts der Kantone und Gemeinden abzulehnen. Es würde die öffentliche Hand gegenüber den anderen Marktteilnehmern ungebührlich bevorteilen. Diese marktverzerrenden Effekte der Initiative sind nicht zuletzt deshalb schädlich, weil sie private Investitionen verdrängen. Zudem greift der Staat mit dem Vorkaufsrecht in die Vertragsfreiheit ein. Bisher können die Privaten selbst bestimmen, wem sie eine Immobilie verkaufen wollen. In Zukunft würde das Vorkaufsrecht die freie Partnerwahl erheblich einschränken. Ausserdem ist das Vorkaufsrecht der Rechtssicherheit abträglich. Die Privaten müssten jederzeit damit rechnen, dass Kantone und Gemeinden die Übertragung einer Liegenschaft verhindern. Jeder private Immobilienkauf stünde damit unter einem Dauervorbehalt. 

Weniger Regulierung statt Aufstockung des Fonds de Roulement 

Auch eine Aufstockung des Fonds de Roulement löst die eigentlichen Probleme nicht. Heutzutage verhindern allzu strenge und starre Vorschriften, dass der benötigte Wohnraum innerhalb nützlicher Frist erstellt werden kann. Sie verhindern beispielsweise das notwendige verdichtete Bauen in den Ballungszentren, wo die Nachfrage nach Wohnraum am grössten ist. Wenn der administrative Aufwand und die Vorschriften für das Bauen verringert würden, könnte das Angebot an Wohnungen schneller zunehmen. Tiefere Wohnungspreise und -mieten sollten über eine Liberalisierung des Immobilienmarktes und Vereinfachungen des kantonalen Planungs- und Baurechts angestrebt werden und nicht über staatliche Markteingriffe. 

Überdies droht der Eingriff in den Wohnungsmarkt zum falschen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Zeichen stehen auf Erholung: Es wird viel gebaut und das Angebot an Wohnungen wächst stark, während sich das Nachfragewachstum abgeschwächt hat und in gewissen Segmenten und Regionen die Preise bereits sinken. So sinkt zum Beispiel das Mietpreisniveau bereits schweizweit. 

Stand der Beratungen 

Der Ständerat hat die Volksinitiative und den indirekten Gegenvorschlag in der Frühjahrssession 2019 als Zweitrat behandelt. Der Ständerat empfiehlt die Initiative mit 31 zu 12 Stimmen zur Ablehnung. Die Ratsmehrheit ist damit dem Nationalrat gefolgt, der bereits in der Wintersession 2018 mit 143 zu 54 Stimmen beschlossen hatte, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Mit 36 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat der Ständerat den indirekten Gegenentwurf gutgeheissen. Ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken soll in den nächsten zehn Jahren preisgünstigen Wohnraum fördern. Eine Aufstockung des Kredits ist von der Ratsmehrheit abgelehnt worden. Ebenso der Antrag, auf einen indirekten Gegenentwurf zu verzichten. Damit hat nach dem Nationalrat, der den indirekten Gegenvorschlag mit 124 zu 73 Stimmen angenommen hatte, auch der Ständerat zugestimmt.

economiesuisse ist einerseits erfreut, dass das Parlament die wirtschaftsfeindliche Volksinitiative derart klar zur Ablehnung empfiehlt. Damit wird ein starkes Zeichen an das Schweizer Stimmvolk ausgesendet. Zu bedauern ist hingegen, dass das Parlament den indirekten Gegenvorschlag angenommen hat und die Wohnraumförderung mit einer Viertelmilliarde Franken unterstützen will. Dies ist primär Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Dass der Bund Wohnraumförderung betreibt, ist sowohl finanz- als auch staatspolitisch falsch. 

Ständerat will den Einfluss der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission begrenzen 

Die parlamentarische Initiative verlangt, dass das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in einem Punkt geändert wird. In Artikel 7 wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt. Die Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sollen lediglich eine von mehreren Grundlagen für die Entscheidbehörde (Gemeinderäte, Regierungsräte, Gerichte) bilden, die in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einfliessen. Mit diesem neuen Absatz soll die heutige Praxis gesetzlich verankert werden. 

Position economiesuisse 

economiesuisse befürwortet eine Annahme des Gesetzesentwurfs. 

Präzisierung des verfahrensrechtlichen Stellenwerts der ENHK-Gutachten 

economiesuisse unterstützt die Änderung des Artikels 7 Absatz 3 NHG, welche die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) vorschlägt. Damit wird der verfahrensrechtliche Stellenwert der Gutachten der ENHK und der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) präzisiert. Die gängige Praxis, wonach Gutachten dieser beiden Kommissionen nicht als einzige, sondern bloss als eine Grundlage unter vielen betrachtet werden sollte, wird gesetzlich verankert. Dieser Schritt stärkt die Entscheidbehörden vor Ort, was aus staatspolitischen Überlegungen zu begrüssen ist. 

Gesetzesänderung ermöglicht ausgewogene Interessenabwägung 

Die immer umfangreicher gewordenen Bundesinventare drohen die für die Wirtschaft notwendige bauliche Weiterentwicklung und die innere Verdichtung zu verhindern. economiesuisse stellt sich hinter den Grundsatz, dass im Bereich des Natur- und Heimatschutzes eine Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzung nötig ist. Die Interessenabwägung muss aber auf Augenhöhe geschehen und nationale oder kantonale Projekte von öffentlichem Interesse entsprechend gewichten. Eine einseitige Bevorzugung des Natur- und Heimatschutzes ist abzulehnen. Aus Sicht der Wirtschaft ist diese Vorlage ein Schritt in die Richtung einer ausgewogeneren Interessenabwägung, die sachgerechtere Entscheidungen erlaubt. 

Stand der Beratungen 

Die parlamentarische Initiative ist in der Umsetzungsphase. Der Ständerat hat den Gesetzesentwurf in der Frühjahrssession 2019 als Erstrat behandelt und ihm mit 28 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 NHG sollen Gutachten der ENHK in Zukunft nur noch eine der Grundlagen für die Interessenabwägung bilden. 

Die UREK beider Räte hatten der parlamentarischen Initiative zuvor mit grossen Mehrheiten Folge gegeben.

economiesuisse begrüsst den Beschluss des Ständerats. Damit wird einerseits der Einfluss der ENHK begrenzt und andererseits die Grundlage für eine umfassende Interessenabwägung geschaffen.

Parlament heisst Verknüpfung der Emissionshandelssysteme gut

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) muss von den eidgenössischen Räten ratifiziert werden. Das EHS ermöglicht die Reduktion von CO2-Emissionen in den treibhausgasintensivsten Sektoren. Das Abkommen stellt sicher, dass die Schweizer Unternehmen Zugang zu einem grösseren Markt erhalten und in den Genuss derselben Wettbewerbsbedingungen wie Unternehmen aus dem EU-Raum kommen. 

Gleichzeitig mit dem Abkommen unterbreitet der Bundesrat die Änderungen des heutigen CO2-Gesetzes, die für die Umsetzung des Abkommens nötig sind. Der Bundesrat will die Verknüpfung der EHS noch vor 2020 realisieren. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt die Annahme der Vorlage. 

Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abbauen 

Schweizer Unternehmen sind auf gleiche Wettbewerbsbedingungen wie Unternehmen aus dem EU-Raum angewiesen. Durch die Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU können sie CO2-Emissionen zu vergleichbaren Kosten reduzieren. Damit werden gleich lange Spiesse geschaffen. Wettbewerbsverzerrungen und Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu den europäischen Konkurrenten werden abgebaut. Eine Zusammenarbeit der Schweiz und der EU ist dabei naheliegend, weil die EHS grosse Ähnlichkeiten aufweisen. Ihre Verknüpfung schafft zudem wichtige Planungssicherheit für die Unternehmen. 

Schaffung eines internationalen Marktplatzes 

Die Verknüpfung der EHS ist ein wichtiger Schritt hin zur Schaffung eines internationalen Marktplatzes für den Handel von Emissionseinsparungen. Mit internationalen Mechanismen können Emissionen grossflächiger gehandelt und Einsparungen dort realisiert werden, wo die grössten Reduktionen pro investierten Franken erzielt werden. Ohne eine Verknüpfung der EHS ist eine effiziente CO2-Reduktion nicht möglich. Die Einhaltung der Klimaziele, zu denen sich die Schweiz auf internationaler Ebene verpflichtet hat, wäre sonst nur zu unverhältnismässigen Kosten erreichbar. 

Keine Doppelbelastung für die Luftfahrt 

Die Luftfahrt sollte eigentlich vom Emissionshandelssystem ausgenommen werden. Für sie massgebend sind die internationalen Regelungen der Weltzivilluftfahrtorganisation ICAO. Die Luftfahrt verfügt als erster Industriesektor über ein eigenes, weltweites Klimaabkommen (CORSIA). Bei einem allfälligen Eintritt in das EHS darf für die Luftfahrt keine Doppelbelastung bei der Verminderungspflicht entstehen. Ansonsten würden für die schweizerischen Luftfahrtunternehmen Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Unternehmen resultieren. 

Stand der Beratungen 

Der Ständerat hat die Vorlage in der Frühjahrssession 2019 als Zweitrat behandelt. Die kleine Kammer hat sich oppositionslos für die Ratifikation des Abkommens ausgesprochen. Der Ständerat folgt damit dem Nationalrat, der der Vorlage bereits in der Wintersession 2018 mit 123 zu 58 Stimmen zugestimmt hatte. Die Ratsmehrheit hatte damals beschlossen, die Emissionen der Luftfahrt ins schweizerische System einzubeziehen. Um eine Doppelbelastung der Luftfahrt zu vermeiden, soll die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO neue Massnahmen einführen. In der Gesamtabstimmung hatte der Nationalrat mit 116 zu 68 Stimmen (1 Enthaltung) zugestimmt.

economiesuisse begrüsst, dass nach dem Nationalrat nun auch der Ständerat der Verknüpfung der EHS zugestimmt hat. Damit verfügt die Schweiz über ein gleichermassen wirksames wie effizientes Instrument, um die Klimaziele einzuhalten. 

Ständerat weist Kompromissvorschlag an Kommission zurück 

Die Vorlage sieht vor, dass Unternehmen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder in Zukunft steuerlich nicht mehr vom Gewinn abziehen können. Der Gesetzesentwurf schliesst auch Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung aus. Weiterhin abzugsfähig bleiben sollen lediglich gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck. 

Im geltenden Recht ist die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck nicht explizit geregelt. Das Bundesgericht entschied am 26. September 2016, dass es ihnen an der steuerlichen Abzugsfähigkeit mangelt. Das Ziel des Bundesrats besteht darin, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. 

Position economiesuisse 

economiesuisse trägt den Kompromissvorschlag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) mit. Damit liegt eine Lösung vor, die zu einem Abschluss der Beratung führen kann. 

Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise relevant 

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daraus leitet sich die Wertneutralität des Steuerrechts ab. Sie besagt, dass es unbeachtlich ist, ob ein steuerlich relevanter Sachverhalt auf moralisch verwerflicher oder gar illegaler Grundlage beruht: Einkünfte daraus werden grundsätzlich besteuert. Mit anderen Worten: entscheidend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Realitäten und Effekte. 

Diese rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise muss sowohl auf der Ertragsseite (bei der Besteuerung des Gewinns) als auch auf der Aufwandseite (bei den Abzügen) zum Tragen kommen. Ansonsten gelangt man zum stossenden Resultat, dass die Besteuerung von Unrecht legitim ist, der Abzug von damit verbundenem Aufwand hingegen nicht. Unbestrittenermassen müssen Gewinnabschöpfungen immer steuerlich in Abzug gebracht werden können. Eine Verweigerung der Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung wäre eine Doppelbesteuerung. Auch die Verweigerung der Abzugsfähigkeit von Sanktionen kommt einer doppelten Belastung gleich: Indem zum einen die Busse beglichen werden muss und diese zum anderen nicht als Aufwand abgezogen werden kann. 

Einfach umsetzbare und praktikable Lösung nötig 

Folgt man nur dem Prinzip der Wertneutralität des Steuerrechts, dann müssten alle finanziellen Sanktionen steuerlich in Abzug gebracht werden können. Auch Gewinnabschöpfungen wären dann unbestrittenermassen immer vom Gewinn abziehbar. Will man sich dem in einer politischen Wertung nicht anschliessen, so sollte das Gesagte zumindest für alle ausländischen Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck gelten. Einen derartigen Kompromiss hätte die Wirtschaft mitgetragen, da er folgerichtig und auch einfach umsetzbar gewesen wäre. Der Nationalrat hat jedoch entschieden, dass ausländische Sanktionen abzugsfähig sein sollen, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen, eine Handlung sanktionieren, die in der Schweiz nicht sanktionierbar wäre und das Höchstmass übersteigen, welches das schweizerische Recht für den betreffenden Rechtsverstoss verhängt. 

Der nun von der WAK-SR ausgearbeitete Kompromissvorschlag bedeutet für die praktische Umsetzung zwar Mehraufwand gegenüber der vollständigen Abzugsfähigkeit aller ausländischen Sanktionen. Die Wirtschaft trägt den Kompromiss jedoch mit, um für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit herzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass an den Gutglaubensbeweis in der Praxis nicht allzu hohe Voraussetzungen gestellt werden. Der Beweis sollte mit einem verhältnismässigen Aufwand erbracht werden können. Ansonsten wird der Nachweis faktisch verunmöglicht. 

Stand der Beratungen 

Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat in der Frühjahrssession 2019 mit 21 zu 18 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, die Vorlage an die vorberatende Kommission zurückzuweisen. Dabei soll abgeklärt werden, wie sich der Kompromissvorschlag auf den jüngsten Bussenfall in Frankreich auswirken würde.

Der Nationalrat hatte die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Zweitrat behandelt. Die Mehrheit hatte entschieden, dass zwar inländische Sanktionen und Bussen steuerlich nicht abzugsfähig sein sollen. Ausländische Sanktionen und Bussen sollten hingegen unter bestimmten Umständen als geschäftsmässig begründete Aufwendungen vom Gewinn abgezogen werden können (94 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen). In der Gesamtabstimmung hatte der Nationalrat die Vorlage mit 129 zu 47 Stimmen bei 9 Enthaltungen angenommen. 

Der Ständerat hatte in der Frühjahrssession 2018 als Erstrat beschlossen, ausländische Sanktionen grundsätzlich nicht zum Abzug zuzulassen (30 zu 6 Stimmen bei 5 Enthaltungen). Dies jedoch mit der Anmerkung, der Nationalrat solle eine Kompromisslösung finden zwischen der vollständigen und der Nicht-Abzugsfähigkeit. Gemäss Ständeratsentscheid sollten lediglich gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck abzugsfähig sein. 

economiesuisse bedauert, dass der Ständerat den Gesetzesentwurf zurückgewiesen hat. Damit verzögert sich der Abschluss der Beratung erneut. Die betroffenen Unternehmen sind auf Rechtssicherheit angewiesen. Ohne eine gesetzliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Bussen herrscht weiterhin Rechtsunsicherheit.

Ausländische Spezialisten sollen nach Studienabschluss in der Schweiz arbeiten können 

Die Motion verlangt, dass der Bundesrat die Voraussetzungen schafft, damit hier ausgebildete ausländische Masterabsolventen und Doktoranden aus Bereichen mit ausgewiesenem Fachkräftemangel einfach und unbürokratisch in der Schweiz bleiben können. Die jungen Spezialisten aus Drittstaaten sollen das Land nicht verlassen müssen, weil sie aufgrund von ausgeschöpften Kontingenten nach ihrem Abschluss nicht direkt angestellt werden können. Zu diesem Zweck muss der Bundesrat die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) anpassen. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt das Anliegen der Motion. 

Schweiz benötigt gut qualifizierte Fachkräfte 

Die Schweiz verfügt über keine nennenswerten Bodenschätze. Der Wohlstand des Landes ist von der Innovationsfähigkeit und vom Erfindergeist abhängig. Aus diesem Grund ist die Wirtschaft auf gut qualifizierte Fachkräfte angewiesen. Die Wirtschaft spürt den Fachkräftemangel sehr deutlich. Insbesondere in den technischen und naturwissenschaftlichen Berufen herrscht international ein grosser Wettbewerb um die besten Talente. 

Studierende aus Drittstaaten sind potenzielle Fachkräfte. Sie sind überdurchschnittlich oft in einem MINT(Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik)-Studiengang eingeschrieben. Allein im Jahr 2017 haben über 1500 Personen aus Drittstaaten ein Studium im gefragten MINT-Bereich an einer Schweizer Hochschule abgeschlossen. Aufgrund der geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften können nur wenige dieser gefragten Personen in der Schweiz bleiben. 

Hoch qualifizierte Absolventen von Schweizer Hochschulen sollen hier arbeiten können 

Durch ihre Studienzeit sind ausländische Absolventen von Schweizer Hochschulen gut integriert und können sich als gesuchte Fachkräfte sofort in Unternehmen einbringen. Viele dieser jungen Fachkräfte treiben zudem bereits während ihres Studiums bei Start-ups innovative Projekte voran. Dies ist genau die Art von Innovation, die die Schweiz braucht. Deshalb müssen gut integrierte Absolventen aus Drittstaaten zukünftig unbürokratischer in der Schweiz bleiben können. 

Schweiz soll nicht nur finanzieren, sondern auch profitieren 

Die Schweiz finanziert die Ausbildung von Fachkräften mit Millionen von Steuergeldern. Die Bildungsrendite fällt hingegen in einem anderen Land an. Gleichzeitig müssen die meisten Absolventen nach Beendigung der Ausbildung die Schweiz wieder verlassen. Dies ist aus volkswirtschaftlicher und finanzpolitischer Sicht ein grosser Verlust sowie ein strategischer Nachteil für den Innovationsstandort und Werkplatz Schweiz. Aus diesem Grund unterstützt economiesuisse die vorliegende Motion. 

Stand der Beratungen 

Der Ständerat hat die Motion in der Frühjahrssession 2019 als Zweitrat behandelt. Mit 32 zu 6 Stimmen hat die kleine Kammer die Motion gutgeheissen.

Der Nationalrat hatte die Motion bereits in der Herbstsession 2018 mit 143 zu 41 Stimmen (2 Enthaltungen) angenommen. 

economiesuisse ist erfreut, dass nach dem Nationalrat nun auch der Ständerat der Motion zugestimmt hat. Nun muss der Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten, damit die in der Schweiz ausgebildeten ausländischen Spezialisten nach Abschluss des Hochschulstudiums hier arbeiten dürfen.

Ständerat lehnt die standortschädliche UVI und den indirekten Gegenvorschlag ab

Die Volksinitiative (17.060) verlangt vom Bund, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche Unternehmen zu einer umfassenden risikobasierten Sorgfaltsprüfung im Hinblick auf die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte und Umweltstandards verpflichten. Diese Pflicht soll für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Schweizer Unternehmen gelten. 

Sofern ihnen der Sorgfaltsnachweis nicht gelingt, haften die Schweizer Unternehmen für Schäden, die von ihnen kontrollierte Unternehmen im Ausland aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten und internationalen Umweltstandards verursachen. Die Unternehmen müssen zudem über das Ergebnis der Sorgfaltsprüfung Bericht erstatten. Im Bereich Menschenrechte will die Initiative in der Schweiz unter anderem Elemente der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011 rechtsverbindlich umsetzen. 

Der Entwurf 2 der Aktienrechtsrevision (16.077) enthält den indirekten Gegenvorschlag zur Unternehmensverantwortungsinitiative (UVI). Dieser orientiert sich stark an der Mechanik der Initiative, da er ursprünglich in die Diskussion eingebracht worden war, um den Initianten den Rückzug ihrer Initiative zu ermöglichen. Der indirekte Gegenvorschlag zur UVI basiert auf den Vorarbeiten der Rechtskommission des Nationalrats (RK-NR). Der Nationalrat hat auf Vorschlag der RK-NR beschlossen, die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) um einen Absatz 1bis zu ergänzen. Unternehmen sollen für den Schaden haften, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland verursacht haben. Die Haftung bezieht sich auf Schäden an Leib, Leben und Eigentum. 

Die Haftung gilt für Unternehmen, die nach Artikel 716abis OR zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verpflichtet sind. Dazu zählen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder eine Bilanzsumme von 40 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 80 Millionen Franken oder im Jahresdurchschnitt 500 Vollzeitstellen aufweisen. Unternehmen haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die geforderten Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt getroffen haben, um den Schaden zu verhüten. Ausserdem haften Unternehmen nicht, wenn sie keinen Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen nehmen konnten, in dessen Zusammenhang die geltend gemachten Rechtsverletzungen stehen. 

Position economiesuisse 

NEIN ZUR UNTERNEHMENSVERANTWORTUNGSINITIATIVE 

Die Unternehmensverantwortungsinitiative begründet eine grenzenlose Haftung. Schweizer Unternehmen werden für die Verletzung von Menschenrechten und Umweltstandards haften, selbst wenn sie kein Verschulden trifft. Sie müssen künftig auch für in irgendeiner Form kontrollierte Unternehmen aus ihrer Lieferkette haften. economiesuisse lehnt eine derart unverhältnismässige Haftungsregelung ab: sie ist weltweit einzigartig und darum schädlich für den Standort Schweiz. 

Schweizer Unternehmen werden erpresserischen Klagen ausgesetzt 

Hinter den Klagen können Konkurrenten stehen, die sich wirtschaftliche Vorteile verschaffen wollen. Oder die Klagen werden aus politischen Gründen medial inszeniert. Die Unternehmen müssen sich so ständig rechtfertigen, auch wenn sie gar nichts falsch machen. Selbst wenn Klagen unbegründet sind, verursachen sie so hohe Kosten und Imageschäden. Kontraproduktiv sind die Klagen auch für die Menschen in den Entwicklungsländern. Investitionen aus der Schweiz bleiben aus. Am Schluss profitieren nur findige Anwälte. 

Grosser Schaden, aber keine Verbesserungen 

Die UVI setzt auf die falschen Instrumente, um nachhaltige Verbesserungen für Mensch und Umwelt zu erreichen. Sie verursacht hohe volkswirtschaftliche Kosten, ohne jedoch zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage in den Schwellen- und Entwicklungsländern beizutragen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt im Dialog und in einer verstärkten Zusammenarbeit auf internationaler Ebene. Fortschritte beim Schutz von Mensch und Umwelt sind letztlich immer das Ergebnis einer partnerschaftlichen Kooperation von Unternehmen, Staaten und NGO vor Ort. 

UVI schädigt alle Schweizer Unternehmen – auch KMU

Von der neuen Haftungsregelung wären alle Unternehmen unabhängig ihrer Grösse gleichermassen betroffen. Zudem sind die Erwartungen an die internationale Rechtshilfe unerfüllbar. Die Einflusssphäre der Unternehmen auf globale Lieferketten ist begrenzt. Unternehmen können nicht für das Scheitern von Staaten einstehen. Mit dem Nationalen Kontaktpunkt besteht ein institutionell verankerter und international abgestimmter Streitschlichtungsmechanismus, der bei Verletzungen von Menschenrechts- oder Umweltstandards greift und zwischen den Streitparteien konkrete Lösungen ermöglicht. 

Regulatorischer Alleingang schadet der Schweiz 

Die UVI führt zu einem regulatorischen Alleingang der Schweiz und schadet der Wettbewerbsfähigkeit. Ausserdem steht die Initiative einem international abgestimmten Vorgehen im Weg. Die Wirtschaft unterstützt den alternativen Weg des Bundesrats, die anerkannten internationalen Leitlinien und Standards in der Schweiz zu implementieren. Hierzu wurden bereits mehrere Massnahmen lanciert, die von der Wirtschaft mitgestaltet werden konnten. Beispiele sind der Aktionsplan 2015–2019 zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen sowie der Nationale Aktionsplan zur Umsetzung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. 

NEIN ZUM INDIREKTEN GEGENVORSCHLAG 

Der Gegenvorschlag der RK-SR stellt faktisch das Umsetzungsgesetz der Initiative dar und fügt dem Standort Schweiz so die gleichen Schäden zu wie die Initiative. Dabei sind nicht nur grosse Unternehmen, sondern alle Unternehmen – auch die KMU betroffen. Die Schweiz würde sich mit einer einzigartigen Regelung von den internationalen Entwicklungen entfernen. Ein solches Gesetz sollte nicht beschlossen werden, ohne dass Volk und Stände den Auftrag dazu gegeben haben. 

Haftungsnorm des Gegenvorschlags genauso schädlich wie UVI 

Der von der RK-SR eingefügte Artikel 55a OR folgt 1:1 der Mechanik der schädlichen Initiative und baut auf der Geschäftsherrenhaftung auf. Damit schreibt er eine neue Haftungsnorm im Gesetz fest. Das Unternehmen in der Schweiz haftet demnach automatisch und ohne Verschulden für das Verhalten einer tatsächlich kontrollierten Gesellschaft im Ausland, wenn es ihm nicht gelingt, die Erfüllung seiner Sorgfaltsprüfungspflicht in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Dritten zu belegen. Dieser Beleg erfolgt auf Grundlage eines unbestimmten Katalogs von Bestimmungen in Bezug auf Menschenrechte und die Umwelt. Bereits dies stellt eine Erweiterung des geltenden Rechts dar. Die Attraktivität, gegen Schweizer Unternehmen aus dem Ausland Klagen anzustrengen, steigt enorm. 

Auch der indirekte Gegenvorschlag führt zu einer unzumutbaren Beweislastumkehr 

Der Gegenvorschlag hat zur Folge, dass nicht der Kläger, sondern eine beklagte Gesellschaft beweisen muss, dass sie sich korrekt verhalten hat. Sonst haftet sie für einen Dritten. Die damit verbundene Unklarheit setzt Schweizer Unternehmen international neuartigen und einmaligen Prozessrisiken aus. Die Folge ist ein massiver Nachteil gegenüber ausländischen Konkurrenten, vor allem gegenüber europäischen, amerikanischen und in Entwicklungsländern domizilierten Unternehmen. Dies ist auch der Grund, weshalb Frankreich im Jahr 2017 – noch unter Präsident Hollande – bei der Verabschiedung des neuen Konzern-Sorgfaltspflichtgesetzes («Loi de vigilance») diese Form der Haftung tunlichst vermieden hatte. 

Subsidiaritätsklausel schafft keine Rechtssicherheit für Schweizer Muttergesellschaften 

Die im Gegenvorschlag vorgesehene Ausgestaltung der Subsidiaritätsklausel genügt nicht, um das Risiko von erpresserischen Klagen einzudämmen. Eine solche Klausel macht nur dann Sinn, wenn zwingend zuerst das Gericht am Ort des Sachzusammenhangs angerufen werden muss. Primäre rechtliche Wiedergutmachung hat am Ort des Geschehens zu erfolgen. Nur so kann auch der Gefahr von «Forum Shopping» entgegengesteuert werden: Es darf nicht sein, dass ein Kläger die Wahl erhält zwischen dem eigentlich zuständigen Gericht im Ausland und einem durch die Kausalhaftung geschaffenen Gerichtsstand am Sitz der Muttergesellschaft in der Schweiz. 

Der Gegenvorschlag überführt internationale Empfehlungen uneingeschränkt ins Schweizer Recht 

Der Gegenvorschlag sieht bei der Sorgfaltsprüfungspflicht eine uneingeschränkte rechtliche Überführung der Mechanik der Standards wie der OECD und UNO für die gesamte Wertschöpfungskette und alle Kundenbeziehungen in das Schweizer Recht vor. Diese Regeln sind international bewusst als Soft Law, das heisst Empfehlungen, ausgestaltet und lassen sich nicht in ein juristisches Korsett mit unmittelbaren Haftungsfolgen eingliedern. Gerade aus diesem Grund setzen die meisten OECD-Staaten anstelle einer verbindlichen Sorgfaltsprüfungspflicht für die Zulieferer und Subzulieferer vielmehr auf Berichterstattungspflichten und damit auf Transparenz und nicht auf Haftung. 

Der indirekte Gegenvorschlag tritt in Kraft, wenn die Initiative zurückgezogen oder an der Urne abgelehnt wird. Das Initiativkomitee hat mit seiner harten, kompromisslosen Positionierung klargemacht, dass es nicht bereit ist, die Initiative zurückzuziehen für einen angemessenen Gegenvorschlag, der international abgestimmt ist und so dem Standort Schweiz keinen Schaden zufügt. Es hat dadurch auch bewirkt, dass die Rechtskommission grundliegende Anliegen der Wirtschaft nicht berücksichtigt hat. economiesuisse empfiehlt daher, das Experiment Gegenvorschlag zu beenden und nicht auf den Gegenvorschlag einzutreten. 

Stand der Beratungen 

Der Ständerat hat sich in der Frühjahrssession 2019 als Erstrat mit der Volksinitiative befasst. Mit 25 zu 14 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat die kleine Kammer die Volksinitiative zur Ablehnung empfohlen. Ausserdem hat der Ständerat mit 22 zu 20 Stimmen entschieden, nicht auf den indirekten Gegenvorschlag zur UVI einzutreten. Der Gegenvorschlag geht damit wieder zurück in den Nationalrat. 

Der Nationalrat hatte in der Sommersession mit 131 zu 66 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, den indirekten Gegenvorschlag zur UVI von der übrigen Aktienrechtsrevision abzutrennen. Dem indirekten Gegenvorschlag zur UVI stimmte der Nationalrat mit 121 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

economiesuisse begrüsst den Entscheid des Ständerats, die wirtschaftsschädliche UVI zur Ablehnung zu empfehlen. Erfreulich ist ausserdem, dass der Ständerat auf einen indirekten Gegenvorschlag verzichten will. Er unterstützt damit die Haltung der Wirtschaft, die im Vorfeld auf den gefährlichen Gegenvorschlag aufmerksam gemacht hatte. Der Vorschlag des Nationalrats wäre für die Schweizer Wirtschaft höchst problematisch gewesen. Es ist nun zu hoffen, dass die grosse Kammer sich dem Beschluss des Ständerats anschliesst, damit der Gegenvorschlag definitiv vom Tisch ist.

Beide Räte

Anpassung der Grundfranchise an die Kostenentwicklung scheitert in der Schlussabstimmung  

Die Vorlage sieht vor, die Franchisen an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen. Zu diesem Zweck soll Artikel 63 Absatz 3 Krankenversicherungsgesetz (KVG) revidiert werden. Der Bundesrat soll die Höhe der Franchise regelmässig der Entwicklung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anpassen. Das Ziel besteht darin, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken. Mit der vorliegenden Revision des KVG wird die Mo. Bischofberger (15.4157) umgesetzt. 

Position economiesuisse 

economiesuisse unterstützt die Vorlage des Bundesrats. 

Periodische Anpassung gegen steigende Kosten 

Die Kosten im Gesundheitswesen steigen seit Jahren. Die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik veranschaulichen diese Entwicklung: Im Jahr 2016 betrugen die Gesundheitsausgaben insgesamt über 80 Milliarden Franken und damit 46 Prozent mehr als vor zehn Jahren. Der Anteil der Gesundheitsausgaben, die mit Steuern und Grundversicherungsprämien finanziert werden, erhöhte sich in den zehn Jahren sogar um 60 Prozent. Zwar wurden die Wahlfranchisen ausgebaut und erhöht; trotzdem sank die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung von 17,6 Prozent (1998) auf 15,8 Prozent (2016) der Nettoleistungen. Die periodische Anpassung der Franchisen an die Kostenentwicklung ist vor diesem Hintergrund sinnvoll, damit das Verhältnis zwischen versicherten Kosten und Kostenbeteiligung in etwa konstant bleibt. 

Erhöhung der Grundfranchise ist überfällig 

Seit dem Inkrafttreten des KVG im Jahr 1996 wurde die Grundfranchise lediglich zweimal erhöht. 1996 betrug die Mindestfranchise 150 Franken, was einem Anteil der Nettoleistungen pro Versicherten von 10,1 Prozent entspricht. Im Jahr 2001 hatte man eine Mindestfranchise von 230 Franken und Nettoleistungen von 1916 Franken. Somit betrug das Verhältnis sogar 12,0 Prozent. Im Jahr 2017 verzeichnetet man Nettoleistungen von 3326 Franken, womit das Verhältnis zu den Mindestfranchisen auf das historische Tief von 9,0 Prozent fiel. 

Mehr Eigenverantwortung durch höhere Franchisen 

Die Höhe der Franchise beeinflusst die Kosten. Das sieht man daran, dass in der Grundversicherung die Kostenentwicklung höher ist als jene im gesamten Gesundheitswesen. Es liegt also nahe, dass die überdurchschnittliche Kostenentwicklung etwas mit der Kostenbeteiligung zu tun hat. Die effektive Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenversicherung liegt bei knapp 15 Prozent. Es besteht ein Anreiz, dass unnötige Leistungen der Allgemeinheit angelastet werden. In der ökonomischen Literatur kennt man dieses Phänomen als sogenanntes «moral hazard» (moralisches Risiko). Es gefährdet die Solidarität und treibt die Kosten in die Höhe. Ein taugliches Mittel dagegen ist eine regelmässige Anpassung der Höhe der Franchise an die Kostenentwicklung, weil damit die Eigenverantwortung nicht geschwächt wird. economiesuisse spricht sich deshalb für die Annahme der Vorlage aus. 

Stand der Beratungen 

Das Parlament hat die Vorlage in der Frühjahrssession zu Ende beraten, nachdem der Nationalrat höheren Franchisen in der Wintersession 2018 mit 133 zu 53 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt hatte. Der Ständerat hat die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes mit 26 zu 13 Stimmen angenommen. Die Ratsmehrheit hat jedoch eine sprachliche Differenz zum Nationalrat geschaffen. Relevant sollte die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttokosten je versicherte Person sein. Nachdem der Nationalrat die Differenz ausgeräumt hat, hat die Mehrheit der grossen Kammer die Vorlage in der Schlussabstimmung mit 63 zu 101 Stimmen (28 Enthaltungen) abgelehnt. Obwohl der Ständerat die Anpassung der Grundfranchise an die Kostenentwicklung in der Schlussabstimmung mit 27 zu 14 Stimmen (3 Enthaltungen) angenommen hat, ist das Geschäft gescheitert.

economiesuisse ist enttäuscht, dass das Parlament den notwendigen Schritt der Anpassung der Grundfranchise an die Kostenentwicklung abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist in Anbetracht der Kostenexplosion im Gesundheitswesen kurzsichtig. Spätestens bei der nächsten KVG-Revision wird eine Erhöhung der Grundfranchise unausweichlich sein, sollen die Kosten nicht weiter ansteigen.

Parlament stimmt dem neuen Fernmeldegesetz zu  

Mit der Vorlage will der Bundesrat das Fernmeldegesetz (FMG) an die technologischen Entwicklungen der vergangenen zehn Jahre anpassen. Heute kennen wir zum Beispiel hochbreitbandige Mobilfunk- und Festnetze oder Over the Top-Dienste wie Netflix und Zattoo. Ausserdem soll weiterhin ein «wirksamer Wettbewerb» beim Erbringen von Fernmeldediensten sowie ein «ausreichender Schutz» der Benutzer vor Missbräuchen garantiert werden. Den Kunden soll nach dem Willen des Bundesrats ein möglichst breites, qualitativ hochwertiges und günstiges Angebot bereitgestellt werden. 

«Zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs bei der Erbringung von Fernmeldediensten» will der Bundesrat einen (vermeintlich) technologieneutralen Zugang zum leitungsgebundenen Teilnehmeranschluss vorsehen. Er will darüber hinaus Massnahmen treffen können (Preisobergrenzen, Angebotsvorschriften), die unverhältnismässig hohe Endkundentarife im Bereich des internationalen Roamings verhindern sollen. Ausserdem sollen den Fernmeldedienstanbietern im Interesse der sogenannten «Netzneutralität» Transparenzpflichten auferlegt werden. Weiter sieht die Botschaft strengere Massnahmen gegen unerwünschte Werbung und Vorschriften zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren der Nutzung von Fernmeldediensten vor. 

Änderungen schlägt der Bundesrat zudem im Bereich der Konzessionspflicht vor: Künftig soll das Frequenzspektrum grundsätzlich frei innerhalb der Schranken der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden können. Der Bundesrat will den Handel mit Frequenzen, ihre gemeinsame Nutzung sowie den Abschluss von Kooperationsverträgen im Infrastrukturbereich ermöglichen. Ein Teil der Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen soll für Massnahmen im Bereich der nichtionisierenden Strahlung eingesetzt werden. 

Die Überprüfung der Bestimmungen zur Grundversorgung ist nicht Gegenstand der Vorlage des Bundesrats und wird zu einem späteren Zeitpunkt getrennt erfolgen. 

Position economiesuisse 

economiesuisse spricht sich grundsätzlich für die Annahme des Gesetzesentwurfs aus. Es geht nun darum, dass das Parlament die bestehenden Differenzen bereinigt und eine zukunftsorientierte, technologieneutrale Fernmeldegesetzgebung verabschiedet. 

Netzneutralität: Regulierung mit Augenmass nötig 

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft bezüglich Netzneutralität lediglich eine Transparenzpflicht vorgesehen, um ergründen zu können, ob die Netzneutralität in der Schweiz systematisch verletzt wird. Hierzu existieren bis dato keine verlässlichen Zahlen. Aus der Sicht von economiesuisse ist dies nach wie vor die sachlich und ordnungspolitisch richtige Variante, zumal die Branche bisher eine funktionierende Selbstregulierung umgesetzt hat. Die weitreichende Bestimmung in Artikel 12e, die der Nationalrat beschlossen hat, würde bedeutende Rechtsunsicherheiten schaffen und potenziell wichtige technologische Innovationen ausbremsen. Ausserdem ginge die Bestimmung zulasten der Netzqualität, ohne einen Mehrwert für die Nutzer zu schaffen. Der Ständerat hat die besagte Bestimmung ergänzt und hat so in wichtigen Punkten mehr Klarheit geschaffen. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-NR) hat zuletzt eine redaktionelle Bereinigung dieser Ergänzung durch das BAKOM verlangt. Für die Wirtschaft stellt diese Lösung einen gangbaren Kompromiss dar, den es mit Augenmass umzusetzen gilt. 

Neue Bestimmungen zur Benützung gebäudeinterner Anlagen hemmen den Netzausbau 

Mit der neu vorgesehenen Entschädigungspflicht zugunsten der Eigentümer würde ein grundlegender Paradigmenwechsel erfolgen. Bisher war unbestritten, dass die Bereitstellung wesentlicher Erschliessungsinfrastrukturen (Elektro, Wasser, Telekom) innerhalb des Gebäudes im Aufgabengebiet sowie unter der Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers steht. Die vorgeschlagene Entschädigungsregelung würde den angestrebten Ausbau des (Ultra-)Breitbandnetzes verzögern. Der Vorschlag des Bundesrats schafft neue Zugangshürden zu den Konsumenten und schränkt deren Wahlfreiheit ein. Abgesehen von der Entschädigungsregelung ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung massvoll ausgestaltet. 

Stand der Beratungen 

Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2019 die bestehenden Differenzen ausgeräumt und die Vorlage zu Ende beraten. In der Schlussabstimmung hat der Nationalrat das revidierte FMG mit 194 zu 1 Stimme (1 Enthaltung) und der Ständerat hat es sogar einstimmig angenommen. Bei den umstrittenen Fragen zur Netzneutralität haben sich die Räte schliesslich wie folgt geeinigt: Grundsätzlich sind alle Daten bei der Übertragung im Internet gleich zu behandeln. Fernmeldedienstanbieter sollen jedoch Spezialdienste, die von Providern zusätzlich zum Internetanschluss angeboten werden, flexibel gestalten können, solange sich die Qualität der Internetverbindung nicht verschlechtert. Bei der Finanzierung von Anschlüssen haben die Räte einen Konsens gefunden. Nach dem Willen des Nationalrats sollen die Liegenschaftseigentümer weitere Anschlüsse dulden müssen, wenn Mieter oder Fernmeldedienstanbieter die Kosten übernehmen. Ausserdem sollen ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätige Schutz- und Rettungsdienste von Verwaltungsgebühren befreit werden.

Der Ständerat hatte die Vorlage als Zweitrat in der Wintersession 2018 behandelt. Die kleine Kammer hatte mit 22 zu 19 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, dass das Telekomunternehmen nicht verpflichtet werden soll, anderen Anbietern gegen eine angemessene Entschädigung den Zugang zu den gebäudeinternen Fernmeldeinstallationen zu gewähren (Art. 11c). Der Ständerat hatte darüber hinaus einstimmig beschlossen, die vom Nationalrat eingefügte Regelung betreffend Netzneutralität zu präzisieren. Anbieter von Internetdiensten sollen bei den Spezialdiensten die Angebote flexibel gestalten können, solange das die Qualität der Internetverbindung nicht verschlechtert. Damit hatte der Ständerat einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Der Ständerat hatte zudem beschlossen, dass Fernmeldeanbieter Verdachtsfälle von illegaler Pornografie dem Bundesamt für Polizei melden müssen. In der Gesamtabstimmung hatte der Ständerat die Revision des Fernmeldegesetzes mit 33 zu 7 Stimmen gutgeheissen.

Der Nationalrat hatte die Vorlage in der Herbstsession 2018 als Erstrat behandelt. Im Gegensatz zum Bundesrat hatte der Nationalrat am heutigen Zugangsregime festgehalten und Artikel 11c gestrichen. Somit sollte die Entbündelung der letzten Meile vorderhand auf Kupferleitungen beschränkt bleiben. Der Nationalrat hatte zudem entschieden, die Bestimmungen zur Gewährleistung der Netzneutralität im FMG zu verschärfen. Ausserdem hatte eine Mehrheit (182 zu 5 Stimmen) u.a. Preisobergrenzen für Roaming-Tarife und Vorschriften über die Abrechnungsmodalitäten beschlossen, um unverhältnismässig hohe Endkundentarife zu bekämpfen und den Wettbewerb zu fördern. In der Gesamtabstimmung hatte der Nationalrat die Vorlage mit 192 zu 1 Stimme bei 1 Enthaltung angenommen.

economiesuisse ist grundsätzlich zufrieden mit der FMG-Revision. Die Wirtschaft begrüsst die neue Regelung, welche die Netzneutralität festschreibt. Positiv ist zudem zu beurteilen, dass das Parlament von den meisten Eingriffen, welche den Wettbewerb behindert hätten, abgesehen hat. Zu bedauern ist hingegen, dass das Parlament dem Bundesrat die Möglichkeiten verschafft hat, Preisobergrenzen festlegen zu können. Mit dem revidierten FMG verfügt die Schweiz nun über eine gesetzliche Grundlage, welche den Herausforderungen der Digitalisierung in den wesentlichen Punkten Rechnung trägt.