Vernehmlassungsantwort

Stel­lung­nah­me zum Vor­ent­wurf des COVID-19-So­li­dar­bürg­schafts­ge­set­zes

Ziel der Vor­la­ge ist es, die auf dem Hö­he­punkt der COVID-19-Krise als Not­ver­ord­nung er­las­se­ne und damit zeit­lich be­fris­te­te COVID-19-So­li­dar­bürg­schafts­ver­ord­nung vom 25. März 2020 ins or­dent­li­che (Ge­set­zes-)Recht zu über­füh­ren. Bis zum In­kraft­tre­ten des hier­für vor­ge­schla­ge­nen Covid-19-So­li­dar­bürg­schafts­ge­set­zes («SBüG») soll die Not­ver­ord­nung des Bun­des­rats fort­gel­ten.

eco­no­mie­su­is­se un­ter­stützt die Über­füh­rung der Be­stim­mun­gen und eine ent­spre­chen­de Über­gangs­re­ge­lung. Wir be­grüs­sen auch die im Ver­hält­nis zur Ver­ord­nung vor­ge­nom­me­nen An­pas­sun­gen, dar­un­ter unter an­de­rem die Lo­cke­rung des Neu­in­ves­ti­ti­ons­ver­bots und die Aus­deh­nung der Amor­ti­sa­ti­ons­frist sowie die Miss­brauchs­be­kämp­fung auch nach der Kre­dit­ver­ga­be. 

Wir be­grüs­sen dar­über hin­aus, dass der er­läu­tern­de Be­richt zum Vor­ent­wurf klar­stellt, dass auf einen Schul­den­er­lass für ganze Wirt­schafts­sek­to­ren oder Bran­chen ver­zich­tet wer­den und dass die Be­fris­tung zur Ein­rei­chung der Ge­su­che für COVID-Kre­di­te nicht ver­län­gert wer­den soll. Die hier­zu auch aus dem Krei­se un­se­rer Mit­glie­der ge­äus­ser­ten teil­wei­se an­ders­lau­ten­den Wün­sche un­ter­strei­chen je­doch, dass die COVID-19-Krise noch längst nicht aus­ge­stan­den ist, die Bran­chen un­ter­schied­lich schnell und in­ten­siv von der Krise be­trof­fen sind und an­ge­mes­se­ne Mass­nah­men schnell zu dis­ku­tie­ren sein wer­den. Ge­ra­de für die Bran­chen, bei denen der Be­darf an Li­qui­di­tät erst noch kommt, muss im Zen­trum ste­hen, dass eine funk­tio­nie­ren­de Kre­dit­ver­ga­be­si­tua­ti­on auf dem Markt je­der­zeit si­cher­ge­stellt ist. Um hier­bei recht­zei­tig re­agie­ren zu kön­nen, regen wir die Schaf­fung einer ge­mischt zu­sam­men­ge­setz­ten Ar­beits­grup­pe des Bun­des an, mit dem Ziel, die Kre­dit­ver­ga­be­si­tua­ti­on in der Schweiz kon­stant zu über­wa­chen.

Dar­über hin­aus regen wir An­pas­sun­gen zur Er­hö­hung der Fle­xi­bi­li­tät an, die dar­auf ab­zie­len, dass den Un­ter­neh­men, auch wenn sie einen COVID-Kre­dit be­an­sprucht haben, keine über­mäs­si­gen Nach­tei­le bei der Füh­rung ihres Un­ter­neh­mens wi­der­fah­ren sowie dass die Rechts­si­cher­heit er­höht wird.