Vernehmlassungsantwort

Re­vi­si­on des Kor­rup­ti­ons­straf­rechts

Kor­rup­ti­on ist schäd­lich, un­ab­hän­gig davon, ob sie im öf­fent­li­chen oder im pri­va­ten Sek­tor statt­fin­det. Die Schwei­zer Wirt­schaft hat ein star­kes In­ter­es­se an einem un­ver­fälsch­ten Wett­be­werb und ver­trau­ens­wür­di­gen Wirt­schafts­struk­tu­ren; sie trifft sel­ber zahl­rei­che Mass­nah­men zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung. Das in den letz­ten Jah­ren be­reits ver­schie­dent­lich über­ar­bei­te­te Schwei­ze­ri­sche Kor­rup­ti­ons­straf­recht hat sich be­währt. Pri­vat­be­ste­chung ist be­reits heute straf­bar. Es wäre ver­fehlt, wegen ein­zel­nen – zwei­fel­los stos­sen­den – Vor­fäl­len in gros­sen in­ter­na­tio­na­len Sport­ver­bän­den über­schies­sen­de Re­ge­lun­gen zu schaf­fen, die die ge­sam­te Wirt­schaft in Mit­lei­den­schaft zie­hen wür­den. Die Re­vi­si­ons­mass­nah­men müs­sen daher auf die Kern­pro­ble­ma­tik der Sport­ver­an­stal­tun­gen be­schränkt wer­den.