Bussen im Steuerrecht: Stellungnahme zur Vernehmlassung
08.04.2016
economiesuisse nimmt zur Vernehmlassung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen Stellung. Zusammengefasst vertritt economiesuisse folgende Position:
- Übergeordneten steuerrechtlichen Prinzipien folgend, sind Bussen, Geldstrafen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck – genauso wie gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter – als geschäftsmässig begründete Aufwendungen zu qualifizieren. Ausländische finanzielle Sanktionen werden zudem nicht selten in Verfahren ausgesprochen, welche den rechtsstaatlichen Prinzipien der Schweiz nicht entsprechen.
- Volle Abzugsfähigkeit hat auch für mit diesen Verfahren zusammenhängenden Prozesskosten zu gelten.
- Gesellschaftlich nicht erwünschtes Verhalten hat sich in der Höhe von Bussen oder allenfalls in Form eines Ausnahmekatalogs niederzuschlagen.
- Mit einer gesetzlichen Regelung ist jedoch sinnvollerweise zuzuwarten bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Bundesgerichturteils, welches einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts zu beurteilen hat, das die integrale Abzugsfähigkeit von Bussen mit Strafcharakter bejaht.
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VNL__Abzugsfähikgkeit_von_Bussen_DE.pdf
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