Agrarpolitik einfach erklärt
- Einleitung Das Wichtigste in Kürze | Position economiesuisse
- Kapitel 1 Einleitung
- Kapitel 2 Wie lautet der Auftrag des Bundes an die Landwirtschaft?
- Kapitel 3 Wie ist die Schweizer Landwirtschaft aufgestellt?
- Kapitel 4 Wie hat sich die Landwirtschaft in den letzten 100 Jahren entwickelt?
- Kapitel 5 Wie wird die Landwirtschaft in der Schweiz subventioniert?
- Kapitel 6 Wie funktioniert der Grenzschutz?
- Kapitel 7 Wer profitiert vom Grenzschutz? Und wer verliert?
- Kapitel 8 Gibt es erfolgreiche Beispiele für Grenzöffnungen?
- Kapitel 9 Welche weiteren Privilegien geniessen die Bauern?
- Kapitel 10 Weshalb ist es für Quereinsteiger schwierig, einen Hof zu erwerben?
- Kapitel 11 Wie stark ist die Stützung der Schweizer Landwirtschaft im internationalen Vergleich?
Weshalb ist es für Quereinsteiger schwierig, einen Hof zu erwerben?
Der Handel mit Grund und Boden ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken sehr vielen Einschränkungen unterworfen. Diese Einschränkungen sind fast ausschliesslich im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geregelt. Das BGBB, welches am 1. Januar 1994 in Kraft trat und seither mehrmals revidiert worden ist, regelt den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden durch Bestimmungen über den Erwerb, die Teilung und Verpfändung.
Seit Einführung des BGBB ist es schwieriger geworden, landwirtschaftliches Land zu erwerben und seinen eigenen Betrieb zu gründen. Durch das BGBB verstärkte sich die Tendenz der sinkenden Preise. Für die Bauern ist das ein zweischneidiges Schwert: Einerseits profitieren sie von den tieferen Preisen bei Landkäufen, andererseits möchten wegen der tiefen Preise nur wenige Bauern ihr Land verkaufen. Dies erschwert es auch jungen Bauern, einen familienfremden Betrieb zu kaufen. Für Quereinsteiger ist dies noch schwieriger. Einerseits muss das gekaufte Land selbst bewirtschaftet werden, andererseits sind mit dem BGBB die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung eines Käufers deutlich gestiegen. Ein Nichtbauer kann also grundsätzlich kein landwirtschaftliches Grundstück erwerben. Diese Regelungen verunmöglichen zum Beispiel, dass Nichtlandwirte auf Landwirtschaftsland Spezialkulturen wie etwa Erdbeeren, Kräuter, Gojibeeren oder Hopfen produzieren können.
Das Hauptziel des BGBB ist eigentlich nicht das Erschweren von Quereinstiegen. Durch die im Gesetz vorgeschriebenen Einschränkungen sollen folgende Ziele erreicht werden (Art. 1 Abs. 1):
- Förderung, Erhalt und Strukturverbesserung von bäuerlichem Grundeigentum sowie von Familienbetrieben als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft.
- Stärkung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke.
- Vermeidung von übersetzten Preisen für landwirtschaftlichen Boden.
Das Herzstück des BGBB sind die Verordnungen bezüglich Realteilung und Zerstückelung. Das Realteilungsverbot bezieht sich auf Veräusserungen von landwirtschaftlichem Gewerbe. Es verhindert, dass einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden. Auch das Zerstückelungsverbot geht in dieselbe Richtung: Es bezweckt, dass bei einer Handänderung einzelne landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu stark zerstückelt werden, da sie dann nicht mehr kostengünstig zu bewirtschaften wären.
Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes braucht es grundsätzlich eine Bewilligung. Ausnahmen sind der Erwerb durch Erbgang, der Erwerb durch Nachkommen, Ehegatten, Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder sowie der Erwerb durch einen Mit- oder Gesamteigentümer. Zudem gilt das Gesetz nicht für Grundstücke unter 25 Aren und für Rebland unter 15 Aren. Die Kantone besitzen bei der Umsetzung gewisse Freiräume.
Nicht bewilligt wird ein Kauf laut BGBB, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist oder ein übersetzter Preis vereinbart wurde. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt. Gemäss Art. 9 BGBB gilt als Selbstbewirtschafter, wer das landwirtschaftliche Grundstück selbst bearbeitet oder das Gewerbe persönlich leitet.