ePatientenverfügung

Auf dem Weg zu einem funk­ti­ons­fä­hi­gen ePa­ti­en­ten­dos­sier

Der Bun­des­rat hat einen wich­ti­gen Rich­tungs­ent­scheid zum elek­tro­ni­schen Pa­ti­en­ten­dos­sier (EPD) ge­fällt. eco­no­mie­su­is­se be­grüsst, dass damit die Grund­la­ge für ein funk­ti­ons­fä­hi­ges EPD ge­schaf­fen wird. Aus Sicht der Wirt­schaft gibt es je­doch wei­te­re Er­folgs­fak­to­ren, die zu klä­ren sind, damit die­ses In­stru­ment sei­nen Nut­zen ent­fal­ten kann. Dazu braucht es drei Mass­nah­men­pa­ke­te.

Der Rich­tungs­ent­scheid des Bun­des­rats zum elek­tro­ni­schen Pa­ti­en­ten­dos­sier ist viel­fäl­tig und adres­siert wich­ti­ge Pro­ble­me. Unter an­de­rem will er das EPD künf­tig zum In­stru­ment der ob­li­ga­to­ri­schen Kran­ken­ver­si­che­rung ma­chen. Damit er­hält der Bund neu eine weit­rei­chen­de Re­ge­lungs­kom­pe­tenz, die nötig ist, um die­ses wich­ti­ge Pro­jekt zum Er­folg zu füh­ren. Zudem will er die Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen zwi­schen Bund und Kan­to­nen kla­rer re­geln. Dies be­trifft auch die Fi­nan­zie­rung. Wei­ter will der Bun­des­rat die Frei­wil­lig­keit auf­sei­ten der Ver­si­che­rer und auf­sei­ten der Leis­tungs­er­brin­ger über­den­ken. For­schen­de sol­len fer­ner Zu­griff auf an­ony­mi­sier­te Daten das EPD be­kom­men, falls die Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten dazu ihre Ein­wil­li­gung geben. Auch die Nut­zung für Zu­satz­diens­te, wie bei­spiels­wei­se die Über­wei­sung von Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten an an­de­re Ge­sund­heits­fach­per­so­nen, soll von der EPD-In­fra­struk­tur er­mög­licht wer­den. Schliess­lich soll ge­klärt wer­den, wie eine künf­ti­ge staat­li­che E-ID für den Zu­gang zum EPD ge­nutzt wer­den kann. Alle diese Punk­te sind wich­tig und gehen in die rich­ti­ge Rich­tung.

Drei un­ab­ding­ba­re Mass­nah­men­pa­ke­te

Die Pro­ble­me des EPD sind je­doch der­art kom­plex, dass es zu­sätz­li­che Ver­än­de­run­gen braucht. Um das Pro­jekt end­lich zum Flie­gen zu brin­gen, braucht es einen Fahr­plan für drei Mass­nah­men­pa­ke­te:

  1. So­fort­mass­nah­men auf Stufe Ver­ord­nun­gen: Zu den So­fort­mass­nah­men ge­hö­ren die tech­ni­sche Nut­zung der EPD-In­fra­struk­tur für Zu­satz­diens­te, das On­line-Er­öff­nen von Pa­ti­en­ten­dos­siers (Um­set­zung ETSI-Norm) und die Ver­ein­fa­chung der Zu­griffs­rech­te.
  2. Mass­nah­men auf Stufe Ge­setz: Das Par­la­ment hat 2021 den Ent­scheid ge­fällt, dass alle Ge­sund­heits­fach­per­so­nen ver­pflich­tet wer­den, elek­tro­ni­sche Pa­ti­en­ten­dos­siers ein­zu­set­zen (Mo­ti­on 19.3955). Die Auf­ga­ben, Kom­pe­ten­zen und die Si­cher­stel­lung der Fi­nan­zie­rung des EPD durch Bund und Kan­to­ne sind auf Ge­set­zes­stu­fe zu re­geln. Eine struk­tu­rier­te Da­ten­er­fas­sung auf­sei­ten der Leis­tungs­er­brin­ger muss un­be­dingt ent­schä­digt wer­den. Nur so kann man die Qua­li­tät der Da­ten­er­fas­sung ver­bes­sern.
  3. Über­gangs­fi­nan­zie­rung EPD: Die In­hal­te der Über­gangs­fi­nan­zie­rung sind nicht be­kannt. Teil der Über­gangs­fi­nan­zie­rung soll­te die Fi­nan­zie­rung der An­bin­dung der Ge­sund­heits­fach­per­so­nen ans EPD, die Fi­nan­zie­rung der Er­öff­nung von elek­tro­ni­schen Dos­siers durch Kun­din­nen bzw. Pa­ti­en­ten und die Fi­nan­zie­rung der Schnitt­stel­len zwi­schen dem EPD und den Pri­mär­soft­ware-An­bie­tern sein.

EPD soll qua­li­täts­ori­en­tier­ten Wett­be­werb er­mög­li­chen

Eine ziel­füh­ren­de Re­vi­si­on des EPD-Ge­set­zes ist nur in par­ti­zi­pa­ti­ver Zu­sam­men­ar­beit mit den Sta­ke­hol­dern zu er­rei­chen. Bei die­sem Re­vi­si­ons­pro­jekt ist ihr Ein­be­zug bei der Er­ar­bei­tung der Ver­nehm­las­sungs­vor­la­gen be­son­ders wich­tig. Ziel soll­te nicht nur ein funk­tio­nie­ren­des EDP sein. Es muss so auf­ge­stellt wer­den, dass ein qua­li­täts­ori­en­tier­ter Leis­tungs­wett­be­werb im Ge­sund­heits­we­sen mög­lich wird.