Frühjahrssession 2020
Die Frühjahrssession der eidgenössischen Räte konnte vom 2. bis 13. März ordnungsgemäss durchgeführt werden. Die dritte und letzte Sessionswoche musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Situation rund um das Coronavirus abgesagt werden. Nachfolgend finden Sie unsere Stellungnahmen zu wichtigen Geschäften.
Die Session im Überblick
Aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus musste die Frühjahrssession 2020 nach zwei Wochen abgebrochen werden. In vielerlei Hinsicht ist unklar, was dieser Entscheid für die Fortführung, die Einhaltung von Fristen bei wichtigen Geschäften, die weitere Planung der Kommissionssitzungen usw. bedeutet. Einige Fragen sind bereits beantwortet, andere noch offen. Auf der Webseite des Parlaments findet sich der aktuelle Stand der Dinge, weitere Informationen werden bestimmt folgen, wenn sich die Lage wieder beruhigt hat.
Die politische Grosswetterlage über Bundesbern kurz vor Beginn der Frühjahrssession gleicht der meteorologischen: stürmisch, überraschend frostig, etwas sonnig, bisweilen zu milde, aber auf jeden Fall nicht optimal für die Schweiz. So zumindest erschliessen sich die veröffentlichten Entscheide einzelner parlamentarischer Kommissionen dem wirtschaftsliberalen Geist. Es ist zu hoffen, dass sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat den Wind in die wirtschaftspolitisch richtige Richtung drehen. Von einem wirtschaftsfreundlichen Klima profitiert letztlich die gesamte Schweiz: die Bevölkerung wie die Unternehmen mit ihren hiesigen Arbeitsplätzen.
Vorlagen, die in beiden Räten behandelt werden
Um Schweizer Unternehmen vor massiven Einschränkungen bzw. Risiken zu bewahren, gilt es vor allem bei der Unternehmens-Verantwortungs-Initiative (UVI) respektive dem Gegenvorschlag die Weichen richtig zu stellen. Die Haltung von economiesuisse ist klar: Ja zum Gegenvorschlag des Ständerats, Nein zur Unternehmens-Verantwortungs-Initiative (UVI) und Nein zum Gegenvorschlag des Nationalrats. Die beiden Gegenvorschläge stehen in beiden Räten auf der Traktandenliste, die Initiative selbst nur noch im Nationalrat.
Auch beim Datenschutzgesetz steht die Differenzbereinigung an: Als Erstes ist der Nationalrat an der Reihe. Beide Räte sollten berücksichtigen, dass die Wirtschaft auf ein international abgestimmtes und administrativ tragbares Gesetz angewiesen ist. Dabei gilt es, einen sogenannten Swiss Finish zu vermeiden. Besonders beim Profiling braucht es eine zukunftsgerichtete Regelung, die eine gewisse Flexibilität enthält. Ansonsten erweist die Vorlage dem Forschungs- und Innovationsstandort Schweiz einen Bärendienst. Die Fassung des Nationalrats erfüllt diese Kriterien weitgehend.
Beim Enteignungsgesetz sollten sich beide Räte auf die fairste aller Lösungen einigen: nämlich auf den Verzicht auf (gegenüber anderen Betroffen) höhere Entschädigungen bei Kulturlandenteignungen. Ansonsten würden öffentliche und private Infrastrukturen um einiges teurer zu stehen kommen – ohne dass jedoch Kulturland besser geschützt würde.
Der Bundesrat unterbreitet ferner beiden Räten seinen Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik samt vier Bundesbeschlüssen über die Genehmigung internationaler Abkommen. economiesuisse unterstützt die Bundesbeschlüsse – insbesondere denjenigen über die Genehmigung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Letzteres bildet einen wichtigen Baustein zur Gewährleistung der bestehenden Rechte und Pflichten zwischen den beiden Ländern nach dem Brexit.
Vorlagen im Nationalrat
Im Nationalrat steht die Revision des CO2-Gesetzes vor entscheidenden Weichenstellungen. Die Umweltkommission empfiehlt dem Plenum, das Modell der Zielvereinbarungen für alle Unternehmen zu öffnen. Das ist erfreulich. Seit Langem betont die Wirtschaft, dass sie mit den richtigen Rahmenbedingungen ihre CO2-Einsparungen nochmals um 50 bis 100 Prozent steigern kann. Störend ist hingegen, dass der bundesrätliche Vorschlag das Einsparpotenzial begrenzt, indem er künftig den rückerstattungsberechtigten Unternehmen die Teilnahme an der Rückverteilung verwehren will.
Völlig verfehlt wäre dann aber die Einführung von Investitionskontrollen. Der Nationalrat sollte hier Gegensteuer geben und die «Lex China» des Ständerats versenken. Die Vorlage basiert auf einer protektionistisch motivierten Fehldiagnose auf der Basis eines Scheinproblems. Die in der Schweiz erfolgten Übernahmen bilden keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – das trifft auch auf chinesische Investitionen zu. Ausserdem sind ausländische Direktinvestitionen wichtig. Sie schaffen Arbeitsplätze, generieren Steuereinnahmen und versorgen Unternehmen mit ausreichend Kapital. Mit der Ablehnung würden Unternehmen von mehr Kosten, Bürokratie und zusätzlichen Risiken verschont.
Auch keine gute Lösung ist das Festhalten an Industriezöllen. Mit ihrem Nichteintretensbeschluss sperrt sich die Kommission gegen eine finanzielle und administrative Entlastung von Schweizer Firmen und stützt letztlich die Hochpreisinsel Schweiz. Der Nationalrat muss diesen «Entscheid» deshalb im Interesse der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Unternehmen unbedingt korrigieren, auf die Vorlage eintreten und diese auch annehmen.
Ebenfalls entgegen der Empfehlung der Kommission sollte der Nationalrat auf die Revision des Geldwäschereigesetzes eintreten. Will die Schweiz ihre Reputation und ihre Stellung als international führender Finanzplatz wahren, so ist ein umfassendes, international konformes Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentlich und dafür braucht es diese Revision. Einzelne umstrittene Punkte können im Rahmen der Detailberatung entweder direkt mit einem klaren Anpassungsauftrag verbunden an den Bundesrat zurückgewiesen oder die umstrittenen Bereiche in der Detailberatung abgelehnt werden. Dieses Vorgehen bringt vor allem einen zeitlichen Vorteil. Wird auf das Geschäft nicht eingetreten, verliert die Schweiz unnötig viel Zeit in der Anpassung ihrer Geldwäschereigesetzgebung. Das ist nicht wünschenswert.
Die Grosse Kammer sollte ausserdem auf den ständerätlichen Entscheid beim Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen einschwenken. Nach langjährigem Ringen um eine praxistaugliche Lösung kann die Wirtschaft diese immerhin akzeptieren.
Die Wirtschaft unterstützt ferner den Vorschlag, dass Kantone selbst über den Zulassungsstopp von neuen Ärztinnen und Ärzten entscheiden können, wenn die Kosten überdurchschnittlich steigen. Die Einführung kantonaler Mindest- respektive Höchstzahlen lehnt die Wirtschaft hingegen ab.
Auch die Schaffung eines neuen Digitalisierungsfonds ausserhalb des Bundeshaushalts – und dessen Alimentierung durch bestimmte Einnahmenanteile –, muss unbedingt vermieden werden. Damit würde ein Präzedenzfall geschaffen und sämtliche anderen Aufgaben könnten mit gleichem Recht ein analoges Vorgehen für sich beanspruchen. Eine Entwicklung in diese Richtung ist nicht wünschbar, weil sie die ohnehin schon beschränkte politische Steuerbarkeit des Finanzhaushalts weiter einschränken würde.
Ferner stehen im Nationalrat zwei Volksinitiativen auf der Traktandenliste. Die Wirtschaft lehnt sowohl die Initiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» ab als auch die Initiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise». Auf den indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative soll gar nicht erst eingetreten werden. Keine der beiden letzteren Vorlagen würde zur Senkung des Preisniveaus in der Schweiz beitragen. Erstere Initiative würde einen unkoordinierten Schweizer Alleingang bedeuten, zu erheblicher Rechtsunsicherheit und schwierigen Abgrenzungsfragen führen – dies ganz ohne positiven Effekt.
Vorlagen im Ständerat
Der Ständerat berät unter anderem die noch offenen Differenzen in der Aktienrechtsrevision (Entwurf 1): Sie sind für die Wirtschaft von grundlegender Bedeutung. Auf unnötige Verschärfungen, wie zum Beispiel die Einführung eines Stimmgeheimnisses des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, gilt es zu verzichten. Dasselbe gilt für die Regeln, mit welchen die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) verschärft ins Gesetz überführt werden soll. economiesuisse hat die Revision der Vorlage eng begleitet und sich zu den zentralen Punkten wiederholt geäussert.
Die Kleine Kammer berät ferner zwei Standesinitiativen, die das Freihandelsabkommen mit dem Mercosur betreffen: die eine ist bereits erfüllt (19.313) und die andere würde ein ausgewogenes Abkommen verhindern (19.302). Die Wirtschaft lehnt deshalb beide ab. Denn der vertiefte Marktzugang zu den Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay ist für die Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung. Laut Experten würden Schweizer Firmen nach Inkrafttreten pro Jahr rund 180 Millionen Franken an Zöllen einsparen, die sie stattdessen für Investitionen in der Schweiz einsetzen können.
Und schliesslich: Das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung soll totalrevidiert werden. economiesuisse begrüsst die Vorlage. Auch der Ständerat sollte dafür votieren, dass künftig autonome Lösungen der Schweiz den Beteiligungen an europäischen Bildungsprogrammen gleichgestellt werden. Die Entkoppelung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung von der Beteiligung an einem europäischen Bildungsprogramm ist zielführend. Sie schafft die Grundlage, um den Studierenden in der Schweiz unabhängig von einer allfälligen Beteiligung an Erasmus den internationalen Austausch zu ermöglichen.
Beide Räte
WIRTSCHAFT UNTERSTÜTZT INTERNATIONAL ABGESTIMMTEN KOMPROMISS DES STÄNDERATS
Die Volksinitiative (17.060) «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» – auch Unternehmens-Verantwortungs-Initiative (UVI) genannt – verlangt vom Bund, gesetzliche Massnahmen zu treffen, welche Unternehmen zu einer umfassenden risikobasierten Sorgfaltsprüfung im Hinblick auf die Einhaltung international anerkannter Menschenrechte und Umweltstandards verpflichten. Diese Pflicht soll für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Schweizer Unternehmen gelten und wird mit einer verschuldensunabhängigen Haftung mit Beweislastumkehr für vom Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich kontrollierte Dritte durchgesetzt.
Der Entwurf 2 der Aktienrechtsrechtsrevision (16.077) enthält nach den Beratungen in beiden Räten zwei Konzepte für einen indirekten Gegenvorschlag zur UVI. Der Vorschlag des Nationalrats orientiert sich stark an der Mechanik der Initiative, da er ursprünglich in die Diskussion eingebracht worden war, um den Initianten den Rückzug ihrer Initiative zu ermöglichen. Der Nationalrat hat beschlossen, die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) um einen Absatz 1bis zu ergänzen. Unternehmen sollen für den Schaden haften, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland verursacht haben. Die Haftung bezieht sich auf Schäden an Leib, Leben und Eigentum.
Die Haftung gilt für Unternehmen, die nach Art. 716abis (neu) OR zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verpflichtet sind. Dazu zählen Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder eine Bilanzsumme von 40 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 80 Millionen Franken oder im Jahresdurchschnitt 500 Vollzeitstellen aufweisen. Unternehmen haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die geforderten Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt getroffen haben, um den Schaden zu verhüten. Ausserdem haften Unternehmen nicht, wenn sie keinen Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen nehmen konnten, in dessen Zusammenhang die geltend gemachten Rechtsverletzungen stehen.
Das zweite Konzept stammt vom Ständerat und wurde in der Wintersession 2019 auf Basis eines Vorschlags des Bundesrats weiterentwickelt. Es orientiert sich an den Regulierungskonzepten im Ausland, namentlich der Europäischen Union und setzt auf eine umfassende Rechenschaftspflicht der grösseren Unternehmen. Ergänzt wird diese Verpflichtung durch spezifische Sorgfaltsprüfungspflichten in den Bereichen Kinderarbeit und Mineralien aus Konfliktgebieten.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Vorlage gemäss der Minderheit Bregy anzunehmen und damit den Gegenvorschlag des Ständerats zu unterstützen. Hingegen sind die sehr weitgehende Volksinitiative wie auch der Gegenvorschlag des Nationalrats – als faktisches Umsetzungsgesetz – abzulehnen.
Der Gegenvorschlag des Ständerats basiert auf einem Mix von international erprobten und für die Unternehmen nachvollziehbaren Instrumenten. Er ist dadurch zukunftsgerichtet und spezifisch auf die tatsächlichen Herausforderungen in den weltweiten Märkten ausgerichtet. Die Vorlage des Nationalrats übernimmt hingegen fast umfassend die schädliche Haftungsmechanik der Initiative. Sie bedeutet einen Schweizer Alleingang, ist international nicht abgestimmt und würde das Risiko missbräuchlicher und erpresserischer Klagen durch Wettbewerber, ausländische Anwaltskanzleien oder Schurkenstaaten gegen unsere Unternehmen massiv erhöhen.
Gegenvorschlag Ständerat: International abgestimmter und tragfähiger Kompromiss
Nach zwei Jahren intensiver Beratungen hat der Ständerat im Dezember 2019 einen griffigen Gegenvorschlag gefunden, der weder kleine und grosse Schweizer Unternehmen erpresserischen Klagen aussetzt, noch unseren Standort schwächt oder in den betroffenen Ländern kontraproduktiv wirken würde. Damit steht ein weitgehender, aber für die Wirtschaft akzeptabler, da international abgestimmter Gegenvorschlag im Raum, der es dem Nationalrat ermöglicht, sich dem Ständerat anzuschliessen und den Stimmberechtigten die schädliche Unternehmens-Verantwortungs-Initiative deutlich zur Ablehnung zu empfehlen.
Zudem entspricht der Vorschlag des Ständerats einem echten Kompromiss. Mit dem vorgesehenen Nachvollzug der griffigsten Regulierungen im Ausland sowie noch darüber hinausgehenden Bestimmungen für Sorgfaltsprüfungen im Bereich der «Kinderarbeit» stellt er eine tragfähige und glaubwürdige Antwort auf die internationalen Herausforderungen dar. Die neuen klar umrissenen Sorgfaltsprüfungspflichten führen dazu, dass die Unternehmen künftig ihren gesamten Wertschöpfungsprozess von der Rohstoffbeschaffung über die Produktion bis hin zum Verbrauch auf potenzielle Risiken bezüglich Kinderarbeit und Konfliktmineralien untersuchen müssen. Dies stellt die Schweizer Unternehmen vor Herausforderungen, die Wirtschaft ist aber bereit, diesen Weg zu gehen und ihrer Vorbildfunktion weiterhin gerecht zu werden.
Gegenvorschlag Nationalrat: faktisches Umsetzungsgesetz einer gefährlichen Initiative
Der Gegenvorschlag des Nationalrats nimmt mit der vorgesehenen problematischen Beweislastverteilung zulasten der Unternehmen in der Schweiz, seiner umfassenden und nicht klar definierten Sorgfaltsprüfungspflichten sowie des grossen Anwendungskreises die gefährlichsten Elemente der Initiative direkt auf. Er schafft einen neuen Gerichtsstand in der Schweiz und ermöglicht damit ausländischen Klägern den Zugriff auf die Vorzüge unseres Zivilprozesses, darunter insbesondere auch auf die unentgeltliche Prozessführung bei Mittellosigkeit. Ein dadurch möglicher Rückzug der Initiative steht in keinem Verhältnis zum Preis, den kleine und grosse Unternehmen am Standort Schweiz bezahlen müssten.
Zunächst will der Gegenvorschlag des Nationalrats den Verschuldensnachweis des Klägers durch den schwierig zu führenden Entlastungsbeweis des Beklagten ersetzen. Die Unternehmen müssten also künftig im Prozess Beweise für entlastende Tatsachen erbringen, die sich im fernen Ausland ereignet haben – Beweise, die rechtshilfeweise kaum erhältlich sind. Darüber hinaus geht der Gegenvorschlag des Nationalrats bedeutend weiter als die entsprechenden UN-Leitlinien. Während die Vorlage verlangt, dass Schweizer Unternehmen künftig selbst (!) sicherstellen müssten, dass die Menschenrechte und Umweltstandards durch all ihre Kunden, Zulieferer und Geschäftspartner weltweit eingehalten werden, sehen die UN-Leitlinien von einer absolut formulierten Sorgfaltsprüfung ab. Schliesslich betrifft der Vorschlag der Grossen Kammer 4000 bis 10'000 Unternehmen in der Schweiz und hat damit weitreichende Implikationen für den Wirtschaftsstandort. Angesichts der deutlichen Bedenken aus Wirtschaftskreisen wäre es unverzichtbar gewesen, eine Regulierungsfolgenabschätzung vorzunehmen. Das ist aber nie geschehen.
Stand der Beratungen
Im Rahmen der Differenzbereinigung berät der Nationalrat in der Frühjahrssession 2020 den indirekten Gegenvorschlag zur UVI erneut. Dieser muss zusammen mit der Volksinitiative (17.060) zwingend in der Frühjahrssession in die Schlussabstimmung, wenn die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs der Initiative aufrechterhalten werden soll.
Die RK-NR hat sich mit 14 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen dafür ausgesprochen, am indirekten Gegenentwurf des Nationalrats festzuhalten. Die Minderheit Bregy möchte sich jedoch dem Beschluss des Ständerats anschliessen. Sie weist darauf hin, dass der indirekte Gegenentwurf des Nationalrats beinahe einer Umsetzung der Initiative gleichkomme. Den auf dem Bundesratsvorschlag basierenden ständerätlichen Gegenentwurf erachtet sie demgegenüber als ausgewogene und wirtschaftsverträgliche Angleichung des Schweizer Rechts an das europäische Niveau. Damit kann den Kernanliegen der Initiative genügend Rechnung getragen werden.
INTERNATIONAL ABGESTIMMTES UND ADMINISTRATIV TRAGBARES GESETZ ENTSCHEIDEND FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFT
Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz. Er verfolgt dabei hauptsächlich zwei Zielsetzungen:
Erstens soll der Datenschutz an die technologischen Entwicklungen angepasst werden und zweitens soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden. So ist unter anderem seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) anwendbar.
Die EU schafft damit faktisch einen neuen internationalen Standard für den Datenschutz. Dieser betrifft aufgrund der grenzüberschreitenden Wirkung der DSGVO auch die Schweiz. Auch andere Länder haben ihre Datenschutzgesetze im Nachgang angepasst, darunter Japan. Die gesamte Wirtschaft hat daher ein Interesse daran, dass die Schweiz im Bereich des Datenschutzes als mit diesem neuen Standard vergleichbar und als angemessen reguliertes Land wahrgenommen wird, um keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden. Der ungehinderte Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU sowie den anderen Ländern, die sich an diesem Standard orientieren, hängt davon ab, dass die Schutzniveaus in beiden Gebieten als ebenbürtig angesehen werden. Ein unverzichtbarer Bestandteil der Aufrechterhaltung des EU-Angemessenheitsbeschlusses, über den die Schweiz aus Sicht der EU momentan verfügt, ist nicht nur die Anpassung des Datenschutzgesetzes, sondern auch der Beitritt zur Datenschutzkonvention SEV 108.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Vorlage auf Basis der Vorarbeiten der nationalrätlichen Kommission gemäss den Empfehlungen der Wirtschaft zu beraten. Diese zielen auf ein administrativ tragbares Gesetz ab. So sollen keine Vorschriften bestehen, die weder aus Angemessenheitsüberlegungen notwendig sind, noch einen Mehrwert für die betroffenen Personen bringen oder im Verhältnis zur EU gar überschiessend sind (sog. Swiss Finish). Die Empfehlungen der Wirtschaft wurden unter breitem Einbezug von Experten der Wirtschaft aus allen Branchen erarbeitet, berücksichtigen die Gesetzessystematik und bilden ein aufeinander abgestimmtes Ganzes.
Aus Sicht der Unternehmen sind insbesondere folgende Differenzen von Bedeutung:
- Zukunftsgerichtete Regelung des Profiling: Die Wirtschaft und der Forschungs- und Innovationsstandort Schweiz sind auf eine praktikable Lösung des Profiling angewiesen. Wichtige technologische Entwicklungen im Bereich der Datenwirtschaft geschehen in diesem Gebiet. Die Fassung des Nationalrats ist zukunftsgerichtet und bietet angemessene Flexibilität bei gleichzeitig verhältnismässigem Schutz (entspricht Mehrheit SPK-NR). Der Ständerat hatte eine Unterscheidung zwischen «Profiling» und «Profiling mit hohem Risiko» vorgeschlagen (Art. 4 lit. fbis E-DSG). Darüber hinaus hat der Ständerat diese Definition noch mit zusätzlich verschärfenden Bestimmungen verknüpft (Art. 5 Abs. 7 und Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 E-DSG). Die europäischen Regeln kennen keine solche Unterscheidung. Es wird damit gerade in einem für die Datenwirtschaft und damit den Standort Schweiz grundliegenden Punkt ein unnötiger verschärfender Swiss Finish geschaffen. Mit der vom Ständerat vorgeschlagenen Formulierung würden in der Praxis praktisch alle Formen von Profiling unter die Definition «Profiling mit hohem Risiko» fallen. Die Unterscheidung bei den Risikokategorien führt im Ergebnis zu einem unnötig verschärften Regime, was einen massiven Wettbewerbsnachteil der hiesigen Unternehmen im internationalen Vergleich zur Folge hätte. Die Wirtschaft empfiehlt, beim Profiling bei der Fassung des Nationalrats zu bleiben.
- Nutzungsfrist bei der Bonitätsprüfung verlängern und ohne Altersbestimmung ermöglichen (Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 und Ziff. 4 E-DSG): Verlustscheine verjähren erst nach 20 Jahren. Um die Nutzungsfrist von Personendaten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung mit dem Zivilrecht abzugleichen, hatte der Nationalrat die in der Botschaft vorgesehene Frist von fünf Jahren auf zehn Jahre erhöht. Die Nutzung solcher Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung muss in Übereinstimmung mit dem Nationalrat und der Mehrheit SPK-NR weiterhin zulässig sein, auch wenn diese älter als fünf Jahre sind. Der Ständerat hat die Frist ohne Not auf fünf Jahre gekürzt. Die Frist von zehn Jahren gemäss Nationalrat und Mehrheit SPK-NR ist angemessener. Zudem soll der Rechtfertigungsgrund der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäss Bundesrat und Ständerat unter anderem nur greifen, wenn die betroffene Person volljährig ist. Da das genaue Alter einer Person in der Praxis aber oft nicht bestimmt werden kann und die Prüfung der Volljährigkeit dann nicht möglich ist, ist auch an dieser Stelle der Fassung Nationalrat und der Minderheit SPK-NR zu folgen.
- Einführung eines Konzernprivilegs (Art. 18 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 4; Art. 24 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 2bis und Art. 27 Abs. 2 lit. b E-DSG): Die Mehrheiten SPK-NR im Bereich des Konzernprivilegs sind begrüssenswert. Mit den erwähnten Mehrheiten werden die Voraussetzungen für Konzerne geschaffen, damit sie sich auf bestimmte Ausnahmebestimmungen berufen können. Diese Möglichkeit war in der Fassung Bundesrat nicht vorgesehen, was gesetzlichen Verpflichtungen für Konzerne in der Praxis entgegenstand.
Internationale Abstimmung
Die Schweizer Wirtschaft, darunter grosse wie auch kleine Unternehmen, hat ein Interesse daran, dass sich die Schweiz mit ihrer Datenschutzgesetzgebung angemessen an die internationalen Entwicklungen annähert. Aus Sicht der EU sollte die Schweiz als vergleichbar und angemessen reguliertes Land wahrgenommen werden, da sonst im Tagesgeschäft mit Nachteilen für unsere Unternehmen zu rechnen wäre. Sollte die Schweiz im Verhältnis zur EU nicht ein angemessenes Datenschutzniveau schaffen, so gälte die Schweiz aus Sicht der EU als minderreguliertes Drittland. Dies bedeutet aber auch, dass der vorhandene Handlungsspielraum bei der Umsetzung des neuen Datenschutzniveaus optimal im Sinne des Standorts ausgeschöpft werden muss. Die Empfehlungen der Wirtschaft zielen darauf hin, diesen Handlungsspielraum aufzuzeigen.
Zeitnaher Abschluss der Vorlage, keine unnötigen Verzögerungen
Die EU überprüft derzeit sämtliche Angemessenheitsbeschlüsse mit Drittstaaten und somit auch die Datenschutzgesetzgebung der Schweiz. Im Mai 2020 wird ein entsprechender Bericht veröffentlicht. Unnötige Verzögerungen im Schweizer Revisionsvorhaben könnten dazu führen, dass die Schweiz aufgrund ihrer geografischen Nähe (analog Grossbritannien) in ein besonderes Interesse der EU rückt. Ein zeitnaher Abschluss (Frühjahrssession 2020) ist nach wie vor anzustreben, soweit es die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Dossier zulässt. Auch sollten die zum DSG-Revisionsvorhaben gehörenden Verordnungen zeitnah folgen, damit der Wirtschaft hinreichend Zeit für deren Umsetzung eingeräumt wird.
Stand der Beratungen
Nach der Erstberatung beider Räte wird die Vorlage nun im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens beraten. In der Frühjahrssession 2020 befassen sich beide Räte erneut mit der Vorlage. Der Nationalrat ist als Erster an der Reihe. Insbesondere beim Profiling hält die SPK-NR an der Differenz zur Kleinen Kammer fest. Die Kommissionsmehrheit hat beschlossen, der wirtschaftsfreundlichen Lösung des Nationalrats zu folgen und den Vorschlag des Ständerats abzulehnen, der neu eine Aufteilung in Profiling und Profiling «mit hohem Risiko» vorsehen wollte. Eine Kommissionsminderheit spricht sich für den ständerätlichen Vorschlag aus, eine weitere Minderheit für eine dritte Lösung, bei der die Entstehung von besonders schützenswerten Personendaten im Vordergrund steht.
Die SPK-NR beantragt ihrem Rat zudem, in mehreren weiteren Punkten am Beschluss der Grossen Kammer festzuhalten. Beispielsweise soll die Nutzung von Personendaten zwecks Kreditwürdigkeitsprüfung zehn Jahre lang möglich bleiben. Die SPK-NR beantragt ihrem Rat aber auch, in mehreren Punkten der Kleinen Kammer zu folgen. Dabei wird dem besonderen Fall der Unternehmensgruppen Rechnung getragen.
Beurteilung der Beratungen
Der Nationalrat hat im Rahmen der Differenzbereinigung den Anliegen der Wirtschaft in wichtigen Punkten Rechnung getragen. Der Ständerat führt die Beratungen voraussichtlich in der Sondersession im Mai fort: ein zentraler Diskussionspunkt bleibt die Regelung des Profiling.
Unsere detaillierte Einschätzung zu den Beschlüssen der Grossen Kammer finden Sie hier.
ERHÖHTE ENTSCHÄDIGUNG BEI KULTURLANDENTEIGNUNGEN ENTBEHRT JEGLICHER VERFASSUNGSGRUNDLAGE UND SETZT FALSCHE ANREIZE
Das Enteignungsgesetz (EntG) soll revidiert werden. Im Zentrum der Vorlage steht die Anpassung der Verfahrensvorschriften an die heutigen Verhältnisse (z.B. durch einen besseren Abgleich des Enteignungsverfahrens mit dem Plangenehmigungsverfahren). Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Prozesse werden zudem die Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) angepasst und gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter zum Anlass genommen, verschiedene Detailregelungen zu modernisieren.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, bei Art. 19 lit. abis E-EntG der Minderheit II zuzustimmen und damit von einer überhöhten Entschädigung bei Kulturlandenteignungen abzusehen.
Sonderbehandlung von Kulturlandenteignungen ist nicht verfassungskonform
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft nach eingehender Prüfung auf eine Sonderbehandlung von Kulturlandenteignungen (wie dies die Motion 13.3196, Ritter, forderte) verzichtet. Er verweist dabei zurecht auf die fehlende Verfassungsgrundlage: Im Kontext des Enteignungsrechts gilt ein Gewinnerzielungsverbot (was sowohl den Enteigner als auch die Enteigneten betrifft). Auch gilt es, die Rechtsgleichheit zu wahren und das Willkürverbot einzuhalten. Art. 19 lit. abis verstösst jedoch gegen diese Grundsätze.
Hoher finanzieller Zusatzaufwand für Wirtschaft und öffentliche Hand
Art. 19 lit. abis führt potenziell zu erheblichen Mehrkosten im Infrastrukturbereich. Aufseiten der öffentlichen Hand würden insbesondere beim Bau von Verkehrsinfrastrukturen finanzielle Zusatzaufwände entstehen. In der Privatwirtschaft sind zudem Telekommunikationsanbieter, Energieversorger, Tourismus und andere ausserhalb der Bauzone tätige Branchen betroffen. Vor allem die Auswirkungen auf die Entschädigungen von Durchleitungsrechten wären gravierend und würden bei den betroffenen Unternehmen erhebliche Mehrkosten auslösen. Dies ist besonders stossend, da die Durchleitung die Nutzung des Kulturlands in den wenigsten Fällen nachhaltig verunmöglicht (anders als eine materielle Enteignung).
Falsches Präjudiz für kantonales Enteignungsrecht
Mit der höheren Entschädigung gemäss Art. 19 lit. abis wird eine problematische Diskrepanz zwischen kantonalen und bundesrechtlichen Enteignungen geschaffen, da Kulturlandenteignungen vom Bund höher entschädigt würden als von den Kantonen. Entsprechende Fehlanreize sind die Folge. Würden die Kantone ihr Recht dem Bundesrecht anpassen, käme dies einem einschneidenden Paradigmenwechsel gleich, der ohne ausreichende Abklärung der Regulierungsfolgen stattfindet.
Kulturlandschutz wird nicht verbessert
Das Argument des Kulturlandschutzes ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Einerseits ist das Enteignungsrecht von vornherein nicht das richtige Instrument für diesen Schutz – dies ist eindeutig das Raumplanungsgesetz. Andererseits stellt die Enteignung auf Bundesebene in der Praxis den Ausnahmefall dar, da in den allermeisten Fällen eine gütliche Einigung gefunden wird. Eine erhöhte Entschädigung würde für die Landwirtschaft einseitig den Anreiz einer Eskalation über das Enteignungsrecht schaffen. Dies führt zu höheren volkswirtschaftlichen Kosten, ohne dass der Verschleiss des Kulturlands reduziert wird.
Stand der Beratungen
Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. In der Frühjahrssession 2020 wird der Nationalrat das Geschäft nochmals beraten.
Anders als vom Bundesrat vorgeschlagen, haben National- und Ständerat in der ersten Beratungsrunde entschieden, dass künftig eine erhöhte Entschädigung für landwirtschaftliches Kulturland ausbezahlt werden soll. Über die Höhe dieser Entschädigung sind sich die Räte aber noch nicht einig. Eine Minderheit der RK-NR beantragt das Festhalten an einer sechsfachen Entschädigungssumme in Relation zum massgeblichen Höchstpreis gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), während die knappe Mehrheit (14 zu 11 Stimmen) dem Ständerat folgt und damit die Entschädigung auf das Dreifache festlegen will. Eine zweite Minderheit verlangt die gänzliche Streichung des betreffenden Artikels.
Beurteilung der Beratungen
Mit dem Entscheid, Kulturlandenteignungen mit dem Dreifachen des Verkehrswerts gemäss bäuerlichem Bodenrecht zu entschädigen, ignorieren die eidgenössischen Räte das Fehlen einer entsprechenden Verfassungsgrundlage. Dies ist ordnungspolitisch fragwürdig und auch volkswirtschaftlich schädlich, da die Weiterentwicklung der Schweizer Infrastrukturen teurer wird.
ABKOMMEN MIT UK SICHERT WEITERFÜHRUNG DER HANDELSBEZIEHUNGEN NACH BREXIT
Der Bundesrat hat am 15. Januar 2020 den Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2019 verabschiedet. Darin werden dem Parlament vier Bundesbeschlüsse über die Genehmigung internationaler Abkommen zur Zustimmung vorgelegt. Konkret handelt es sich um ein Handelsabkommen der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich, ein Landwirtschaftsabkommen der Schweiz mit Israel, die Aktualisierung (Protokoll A) des Freihandelsabkommens (FHA) zwischen den EFTA-Staaten und Israel, ein Abkommen mit der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems sowie verschiedene zolltarifarische Massnahmen.
Insbesondere das am 11. Februar 2019 unterzeichnete Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich ist für die Schweiz wichtig. Es ermöglicht, die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich auch nach erfolgtem EU-Austritt aufrechtzuerhalten. Damit kann im Interesse der Schweiz ein rechtliches Vakuum verhindert werden. Konkret repliziert das Handelsabkommen so weit wie möglich die wirtschafts- und handelsrelevanten Rechte und Pflichten gemäss den heutigen Abkommen Schweiz-EU. Es entfaltet seine Wirkung, sobald Letztere auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, alle vier Bundesbeschlüsse zu genehmigen, insbesondere aber den «Bundesbeschluss über die Genehmigung des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und des Zusatzabkommens über die Einbeziehung Liechtensteins in das Handelsabkommen».
Handelsabkommen sichert vertragliche Beziehungen und bietet Planungssicherheit
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich formell nicht mehr EU-Mitglied. Die im Austrittsvertrag enthaltene Übergangsperiode stellt zwar sicher, dass die bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU mindestens bis Ende 2020 auf das Vereinigte Königreich anwendbar bleiben. Für die Zeit danach herrscht jedoch noch grosse Unsicherheit. Angesichts dessen stellt das am 11. Februar 2019 unterzeichnete bilaterale Handelsabkommen einen wichtigen Baustein zur Gewährleistung der bestehenden Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich dar. Mit einem Handelsvolumen von derzeit 38 Milliarden Franken (Güter und Dienstleistungen) und Schweizer Direktinvestitionen (Bestand) von rund 78 Milliarden Franken, gehört das Vereinigte Königreich zu den wichtigsten wirtschaftlichen Partnern der Schweiz weltweit. Gleichzeitig ist auch die Schweiz für Grossbritannien ein äusserst wichtiger Handelspartner.
Bestehende Lücken schliessen und Wirtschaftsbeziehungen vertiefen
Das unterzeichnete Handelsabkommen enthält allerdings Lücken im Vergleich zum Status quo. So ist etwa die bilaterale Fortführung des Abkommens über die technischen Handelshemmnisse (MRA) lediglich für die drei Kapitel «Kraftfahrzeuge», «Gute Laborpraxis (GLP)» und «Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen» gesichert. Eine Fortführung des MRA für die übrigen 17 Produktekapitel (z.B. Medtech, Chemie, Maschinen, Textilien/Bekleidung) hängt von der Ausgestaltung der künftigen Beziehungen EU-UK ab. Abweichende bilaterale Vertragslösungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich führen angesichts der starken Integration hiesiger Unternehmen in pan-europäische Wertschöpfungsketten zu Doppelspurigkeiten und sind nicht zielführend. Gleichwohl ist es wichtig, diese bestehenden Lücken so rasch und so weit wie möglich zu schliessen.
Das Handelsabkommen sieht ferner auch exploratorische Gespräche zur Weiterentwicklung der bilateralen Handelsbeziehungen vor. Dies wird von der Wirtschaft explizit begrüsst, zumal das bestehende Freihandelsabkommen mit der EU von 1972 einem Abkommen erster Generation entspricht und für die Schweizer Exportwirtschaft heute substanzielles Verbesserungspotenzial besteht (u.a. Dienstleistungen und geistiges Eigentum). Gespräche über eine Vertiefung der bilateralen Beziehungen sind deshalb zügig und unter engem Einbezug der Wirtschaft voranzutreiben und zu formalisieren.
Stand der Beratungen
Der Bericht wird in der Frühjahrssession 2020 beiden Räten zur Kenntnisnahme vorgelegt, die vier Bundesbeschlüsse gleichzeitig zur Genehmigung.
In der Gesamtabstimmung haben die aussenpolitischen Kommissionen beider Räte alle Abkommen sowie die zolltarifarischen Massnahmen einstimmig zur Genehmigung empfohlen.
Beurteilung der Beratungen
Sowohl National- wie auch Ständerat haben das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich genehmigt. Das klare Bekenntnis der beiden Kammern zu diesem Abkommen ist erfreulich, zumal Letzteres die Aufrechterhaltung der bestehenden Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU sicherstellt. Damit kann im Interesse der Schweiz ein rechtliches Vakuum verhindert werden.
Positiv zu werten ist auch die Genehmigung der drei weiteren Bundesbeschlüsse (Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Israel, Aktualisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel und Abkommen mit der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems).
Nationalrat
WIRTSCHAFTSFREUNDLICHE UMSETZUNG IST ESSENZIELL
Das geltende CO2-Gesetz regelt, wie die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 reduziert werden sollen. Für die Zeit nach 2020 muss der Bundesrat deshalb Vorschläge zur weiteren Verminderung der Treibhausgasemissionen ausarbeiten. Mit der Genehmigung des Übereinkommens von Paris hat sich die Schweiz verpflichtet, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Gemäss bundesrätlichem Entwurf sollen mindestens drei Fünftel der Einsparungen im Inland und maximal zwei Fünftel im Ausland erfolgen.
Am Massnahmenmix des geltenden CO2-Gesetzes will der Bundesrat in der Totalrevision grundsätzlich festhalten bzw. diesen verstärken. Kernstück der Schweizer Klimapolitik soll weiterhin die CO2-Abgabe bilden. Sie ist als Lenkungsabgabe auf fossile Brennstoffe sektorübergreifend anwendbar. Im Gebäudebereich schlägt der Bundesrat den Abbau von Fördermassnahmen (Gebäudeprogramm) und die Ablösung durch subsidiäre CO2-Grenzwerte vor. Im Verkehrsbereich sollen die Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge und eine Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure verschärft werden. Im Industriebereich werden mit dem Emissionshandelssystem (EHS) und mit der Rückerstattung der CO2-Abgabe auch für Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, etablierte Systeme weitergeführt. Massnahmen wie der Technologiefonds, die Förderung von Kommunikation und Bildung im Klimabereich und freiwillige Massnahmen im Finanzmarktbereich komplementieren das Instrumentarium im Inland.
Der Bundesrat erwartet, dass mit dem revidierten CO2-Gesetz mindestens 26,9 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente gesenkt werden können. Insbesondere sollen die Treibhausgasemissionen im Inland bis 2030 um 18,5 Millionen Tonnen gesenkt werden. Ausserdem verspricht sich der Bundesrat vom Übergang zu einer treibhausgasarmen Wirtschaft Wachstumschancen und Anreize für Innovationstätigkeiten. Gleichzeitig räumt der Bundesrat aber ein, dass die Erhöhung der CO2-Abgabe einen negativen Effekt auf das Bruttoinlandprodukt haben wird.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Vorlage mit Änderungen anzunehmen. Aus Sicht der Wirtschaft sind jedoch noch Korrekturen nötig. Nur mit einer wirtschaftsfreundlichen Umsetzung kann verhindert werden, dass dem Werkplatz Schweiz Wettbewerbsnachteile drohen.
Moderates und realistisches Inlandziel
economiesuisse unterstützt das CO2-Gesamtreduktionsziel in Höhe von 50 Prozent bis 2030. Für die Zielerreichung ist Flexibilität entscheidend. Mit einem 50-Prozent-Inlandziel (der Hälfte des Gesamtreduktionsziels) kann diese Flexibilität gewährt werden. Der Einsatz internationaler Marktmechanismen ist ein integraler Bestandteil des Übereinkommens von Paris. Internationale Kooperation verbindet die Reduktion von Treibhausgasen mit der Möglichkeit von gezielten Produkt- und Technologieexporten. Eine Beschränkung des Inlandanteils auf 50 Prozent wird unterstützt, ein höherer Inlandanteil hingegen nicht. Dieser würde sich negativ auf die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigungslage in der Schweiz auswirken und dem gesamtwirtschaftlichen Interesse widersprechen.
Begrenzung der CO2-Abgabe auf heutigem Niveau
Aktuell ist die CO2-Abgabe auf maximal 120 Franken pro Tonne emittiertes CO2 begrenzt. Die Schweiz hat damit schon heute eine der höchsten CO2-Abgaben der Welt. Der Bundesrat schlägt nun eine Erhöhung auf maximal 210 Franken pro Tonne emittiertes CO2 vor. Dadurch würde der Werkplatz Schweiz im internationalen Vergleich geschwächt. Die Folge wird die Verlagerung der Industrie ins Ausland sein. Um dies zu verhindern, ist die maximale Höhe der CO2-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne emittiertes CO2 zu belassen. Damit bleiben die Unternehmen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig.
Zugang zu Zielvereinbarungen öffnen
Der Zugang zum System der Zielvereinbarungen sollte allen Unternehmen uneingeschränkt offenstehen. Die Kombination einer moderaten CO2-Abgabe mit der Möglichkeit, Zielvereinbarungen mit Verminderungsverpflichtungen abzuschliessen, bewirkt die grössten Emissionsreduktionen zu geringsten Wettbewerbsnachteilen für die Unternehmen. Einschränkende Kriterien sind darum ersatzlos zu streichen, da sie wertvolle Einsparungen der Unternehmen verunmöglichen.
Stand der Beratungen
Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat berät das Geschäft in der Frühjahrssession 2020 erneut.
Die UREK-NR hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 18 zu 7 Stimmen angenommen. Die Kommission trägt die Hauptelemente der ständerätlichen Vorlage mit, insbesondere die Reduktionsziele, die CO2-Grenzwerte im Gebäudebereich, die Vorgaben für Fahrzeuge, den Klimafonds und die Flugticketabgabe.
STÄRKUNG DER RAHMENBEDINGUNGEN STATT PROTEKTIONISTISCHER MAUERBAU
Die Motion verlangt vom Bundesrat, dass er die gesetzlichen Grundlagen für eine Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in Schweizer Unternehmen schafft. Unter anderem wird konkret vorgeschlagen, dass der Bundesrat eine Genehmigungsbehörde für der Investitionskontrolle unterworfene Geschäfte einsetzt.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Ausländische Investitionen als Schweizer Erfolgsfaktor
Direktinvestitionen schaffen Arbeitsplätze, Steuereinnahmen und versorgen Firmen mit ausreichend Kapital. Diese handeln und forschen zunehmend in grenzüberschreitenden Netzwerken. Dazu zählen auch die rund 96'000 exportorientierten Schweizer KMU. Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Schweiz sind jedoch keine Frage nationaler Besitzverhältnisse von Firmen. Die weltweite Regulierungszunahme gegenüber ausländischen Investitionen ist primär Ausdruck protektionistischer und industriepolitischer Motive. Als Folge ist weltweit ein substanzieller Rückgang der Direktinvestitionstätigkeit festzustellen – auch in der Schweiz (-50 Prozent seit 2015). Neue gesetzliche Hürden würden den Standort Schweiz in einem schwierigen Umfeld zusätzlich schwächen.
Protektionistisch motivierte Fehldiagnose eines Scheinproblems
Die jüngst hierzulande erfolgten Übernahmen sind keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies trifft auch auf chinesische Investitionen zu, welche im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 lediglich drei Prozent der ausländischen Übernahmen ausmachten und seit 2016 weltweit stark rückläufig sind (-34 Prozent seit 2016). Für einen solch starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit und Eigentumsgarantie fehlt die faktische Rechtfertigung.
Ausserdem verfügt die Schweiz bereits heute über griffige gesetzliche Instrumente, um sicherheitsrelevante Infrastrukturen und Unternehmen mit besonderer Bedeutung für die Volkswirtschaft gezielt zu schützen. So kennt etwa das Wettbewerbsrecht eine Fusionskontrolle oder das Börsenrecht eine Meldepflicht für Beteiligungsübernahmen. Ausserdem befinden sich bereits zahlreiche strategische Infrastrukturen im Eigentum der öffentlichen Hand (etwa in der Energiewirtschaft oder der Telekommunikation). Handlungsbedarf besteht also weniger bei legalen Übernahmen unter dem kritischen Blick der Öffentlichkeit, als bei illegalen Machenschaften jenseits geltender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Cyberattacken, Diebstahl geistigen Eigentums).
Mehr Kosten, Bürokratie und Risiken für die Schweiz und Schweizer Unternehmen
Staatliche Investitionskontrollen sind weder effizient noch effektiv. Das Ungleichgewicht von Aufwand und Ertrag bestätigen auch Erfahrungen anderer Länder (z.B. Australien). Der administrative Aufwand ist massiv und führt zu grossen Mehrkosten auf Unternehmens- und Behördenseite (Ausbau der Bürokratie in der Schweiz). Auch sind Umlenkungseffekte zu befürchten: Der Standort Schweiz ist nicht alternativlos. Darüber hinaus provoziert die Einführung staatlicher Investitionskontrollen Gegenmassnahmen: Wichtige Handelspartner könnten ihrerseits die Investitionstätigkeit Schweizer Unternehmen in ihren Märkten einschränken. Die Konsequenzen bekämen primär hiesige KMU zu spüren. Offene Volkswirtschaften mit kleinem Heimmarkt verzichten deshalb mehrheitlich auf staatliche Investitionskontrollen.
Eine Gleichbehandlung inländischer Investoren im Ausland ist wünschenswert. Gerade China durchläuft derzeit in dieser Hinsicht eine spürbare Liberalisierung. Gleich lange Spiesse sind jedoch mit unilateralen Kontrollmassnahmen nicht zu erreichen – der Schweiz fehlen hierzu die machtpolitischen Argumente. Reziprozität ist vielmehr durch den Ausbau bilateraler Instrumente wie Freihandelsabkommen zu erreichen. Diesen Weg verfolgt auch die EU und verzichtet auf einen unionsweiten Investitionskontrollzwang.
Stand der Beratungen
Der Nationalrat behandelt die Motion in der Frühjahrssession 2020 als Zweitrat.
Die WAK-NR beantragt ihrem Rat mit 15 zu 9 Stimmen, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit möchte hingegen bei «problematischen» Investitionen in sicherheitspolitisch relevante Unternehmen über Interventionsmöglichkeiten verfügen.
Der Ständerat hat die Motion in der Sommersession 2019 mit 22 zu 18 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Beurteilung der Beratungen
Protektionistische Investitionskontrollen sind für die offene Schweiz kein zielführendes Politikinstrument. Dass sich der Nationalrat trotzdem mit 96 zu 82 Stimmen bei 15 Enthaltungen für die Einführung einer staatlichen Kontrollbehörde ausgesprochen hat, ist aus Sicht der Wirtschaft äusserst bedauerlich und schwächt den Investitionsstandort Schweiz nachhaltig.
Unsere detaillierte Einschätzung zum Entscheid der grossen Kammer finden Sie hier.
INITIATIVE UND GEGENVORSCHLAG SCHIESSEN GLEICHSAM AM ZIEL DER PREISSENKUNG VORBEI
Die Initiative fordert die Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie die Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden. Dies hätte insbesondere eine Anpassung des Kartellgesetzes zur Folge. Neben marktbeherrschenden Unternehmen würden neu auch sogenannte relativ marktmächtige Unternehmen von der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle erfasst werden. Diese Unternehmen könnten nach den Vorstellungen der Initianten unter anderem dazu verpflichtet werden, die von ihnen abhängigen Unternehmen zu spezifischen Bedingungen zu beliefern oder von ihnen Waren und Dienstleistungen abzunehmen.
Darüber hinaus verlangt die Initiative auch die grundsätzliche Gewährleistung des diskriminierungsfreien Einkaufs im Onlinehandel. Sie fordert somit ein grundsätzliches Verbot der regionalen Sperrung von Internetinhalten durch den Anbieter (privates Geoblocking).
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrats beinhaltet eine Anpassung des geltenden Kartellgesetzes und nimmt dabei das von der Initiative vorgeschlagene Konzept der relativen Marktmacht auf. Dessen Anwendungsbereich wird jedoch auf Abschottungen des Schweizer Marktes begrenzt. Rein innerschweizerische Sachverhalte wären nicht von der Regelung des Bundesrats erfasst. Ein grundsätzliches Verbot des privaten Geoblocking sieht der indirekte Gegenvorschlag insbesondere aufgrund der grossen Durchsetzungsschwierigkeiten nicht vor.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Volksinitiative abzulehnen und beim indirekten Gegenvorschlag der Minderheit Walti zu folgen und damit nicht auf den Entwurf einzutreten. Weder der Gegenvorschlag des Bundesrats noch der von der WAK-NR verschärfte Gegenvorschlag vermögen es, das anvisierte Problem, höhere Preise in der Schweiz als im Ausland, anzugehen.
Gegenvorschlag folgt der Mechanik der Initiative
Der Initiative und dem indirekten Gegenvorschlag liegt weitgehend der gleiche Mechanismus zugrunde. Im Zentrum steht die Einräumung eines durchsetzbaren Anspruchs eines «relativ abhängigen Schweizer Unternehmens», beim «relativ marktmächtigen Anbieter» im Ausland zu den dortigen Konditionen einzukaufen. Eine Verpflichtung zur Lieferung in die Schweiz oder eine Preisfestlegung werden richtigerweise weder bei der Initiative noch beim Gegenvorschlag gefordert. Während der bundesrätliche Gegenvorschlag etwas weniger interventionistisch wirkt als die Initiative, geht der Gegenvorschlag der WAK-NR sogar noch weiter als die Initiative. Weder der Initiative noch den Gegenvorschlägen, egal in welcher Form sie ausgestaltet werden, wird es dabei gelingen, das erklärte Ziel der Initiative, die Bekämpfung der – so empfundenen – «Hochpreisinsel Schweiz» zu erreichen.
Angemessener Einsatz der Kartellbehörden wird strapaziert
Primärer Zweck des Kartellgesetzes ist der Schutz des Wettbewerbs, nicht des bilateralen Verhältnisses zwischen einzelnen Marktteilnehmern. Das durch die Initiative wie auch die verschiedenen Varianten eines Gegenvorschlags vorgeschlagene Konzept der «relativen Marktmacht» zielt aber auf Letzteres. Es kann nicht Aufgabe einer Wettbewerbsbehörde sein, dieses durchzusetzen. Vielmehr müsste dieses Konzept in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung Anwendung finden. Entsprechend muss der Fokus einer Durchsetzung auf Zivilverfahren gelegt werden. Untersuchungen der WEKO sollten die klare Ausnahme bilden.
Weder Initiative noch Gegenvorschlag führen zur Senkung des Preisniveaus
Der Gegenvorschlag wird – auch in der Beurteilung des Bundesrats – ebenso wenig zu einer entscheidenden Senkung des Preisniveaus in der Schweiz führen wie die Initiative. Die Beseitigung von Handelshemmnissen und Zollsenkungen wirken hier effizienter und direkter als die vorgeschlagenen Eingriffe im Kartellrecht. Insbesondere ist mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht sichergestellt, dass die allfälligen Preisvorteile nicht bloss zu einer Margenverbesserung genutzt werden.
Geoblocking: oft schiere Notwendigkeit anstatt Instrument der Abschottung
Je nach Ausgestaltung eines Verbots von Geoblocking können dadurch Preisvergleiche und damit am Ende der freie Wettbewerb behindert werden. Ein Geoblocking kann durch regulatorische Gründe (z.B. bei Finanzmarktprodukten, Pharmazeutika), verfügbare Rechte (z.B. urheberrechtlich geschützte Werke), Unterschiede im Konsumentenschutz (z.B. Gewährleistung, Informationspflichten) oder praktisch-organisatorische Überlegungen (z.B. Handhabung von Retouren) geboten sein. Entsprechend sieht auch die als Vorbild angeführte EU-Regelung zahlreiche Ausnahmen vor. Gerade Geoblocking kann zudem nur im internationalen Verbund durchgesetzt werden. Im Gegensatz zur Initiative sehen die zur Diskussion stehenden Gegenvorschläge daher zu Recht keine spezielle Regelung oder gar ein Verbot des Geoblocking vor.
Stand der Beratungen
Der Nationalrat behandelt die Initiative und den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrats in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat.
Die WAK-NR empfiehlt ihrem Rat mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den indirekten Gegenvorschlag anzunehmen. Allerdings hat die Kommission diesen in mehreren Punkten geändert bzw. ergänzt und kommt damit den Forderungen der Initiative in zahlreichen Punkten entgegen bzw. geht sogar über die Forderungen der Initiative hinaus.
Die Initiative beantragt die WAK-NR ihrem Rat mit 10 zu 6 Stimmen bei 9 Enthaltungen zur Ablehnung.
Beurteilung der Beratungen
Obwohl der Nationalrat die Initiative ablehnt, hat er mit 150 zu 27 Stimmen einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen, der die Forderungen der Initiative nahezu unverändert auf Gesetzesstufe umsetzen soll. Dieser Eingriff ins Kartellrecht ist aus Sicht der Wirtschaft unnötig interventionistisch, zumal er das erklärte Ziel einer Senkung des Preisniveaus in der Schweiz nicht erfüllen wird. Die Beseitigung von Handelshemmnissen und Zollsenkungen wirken diesbezüglich ungleich effizienter und direkter.
UNKOORDINIERTES VORPRESCHEN DER SCHWEIZ BEWIRKT RECHTSUNSICHERHEIT UND SCHADET DER INDUSTRIE
Die Volksinitiative verlangt, dass der Schweizerischen Nationalbank (SNB), Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge die Finanzierung von Unternehmen untersagt werden soll, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erwirtschaften.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, der Empfehlung des Bundesrats und der Kommission zu folgen und die Volksinitiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.
Das Anliegen der Initiative, zu einer friedlicheren Welt beizutragen, verdient Unterstützung. Aus Sicht der Wirtschaft verfolgt die Initiative aber den falschen Ansatz und setzt auf Instrumente und Massnahmen, die weder international abgestimmt noch zielführend sind. Vielmehr hätte eine Annahme der Vorlage zahlreiche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz.
Schwierige Abgrenzungsfragen führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit gerade für KMU
Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erwirtschaften, sollen als «Kriegsmaterialproduzenten» gelten. Dieser Anwendungsbereich ist sehr weit, und es stellen sich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Unmittelbar betroffen sind weltweit tätige Grossunternehmen, die auch im zivilen Bereich wichtige Aktivitäten haben, darunter Unternehmen aus dem Gebiet der Raum- und Luftfahrt. Tangiert werden wohl aber auch zahlreiche mittelgrosse Unternehmen, welche als Zulieferbetriebe von Grossunternehmen fungieren. Dies würde insbesondere die Schweizer MEM-KMU und Anbieter zahlreicher wichtiger Arbeitsplätze stark betreffen. Offen ist auch, wie Güter, welche sowohl für militärische wie auch zivile Zwecke genutzt werden können (sogenannte «Dual Use Güter»), abgegrenzt werden sollen, gerade auch bei dynamischen Veränderungen, die in den Schwellenwerten widerspiegelt werden müssten.
Gefährdung der Unabhängigkeit der SNB
Das von der Initiative geforderte Verbot der Finanzierung von als «Kriegsmaterialproduzenten» postulierten Unternehmen beschneidet die Unabhängigkeit der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Bei Aktien und Fonds könnte die SNB nicht mehr auf die bewährte Anlagestrategie bauen, die nach Risiko und Rendite diversifiziert. Eine Einschränkung ihrer Anlagepolitik schwächt die SNB folglich in der Ausübung ihres Mandats für Preisstabilität. Dies würde sowohl dem Wirtschaftsstandort wie auch dem Schweizer Wohlstand insgesamt schaden.
Unnötige Schwächung der Vorsorgewerke und institutioneller Anleger durch massiven Verwaltungsaufwand
Die Initiative hätte darüber hinaus einen negativen Einfluss auf die Erträge institutioneller Anleger wie die AHV/IV, Pensionskassen und Stiftungen. Zahlreiche indirekte oder direkte Beteiligungsformen an den oben genannten Unternehmen, beispielsweise über Aktien oder Fonds, wären verboten. Die Vorgaben der Initiative verkleinern so das Anlageuniversum, was institutionellen Anlegern höhere Kosten in der Verwaltung ihrer Portfolios beschert. Der bürokratische Aufwand für Schweizer Finanzdienstleister zur Überprüfung und laufenden Anpassung der Portfolios wäre immens. Die Anleger wären dadurch gezwungen, zu Zeitpunkten Desinvestitionen zu tätigen, die nicht ihren langfristigen und nachhaltigen Anlagestrategien entsprechen. Diese unnötigen Zusatzkosten führen zu Mindereinnahmen bei staatlichen wie privaten Vorsorgewerken und beeinträchtigen so negativ deren Finanzierungslage. Auch besteht weiter das Risiko, dass Unternehmen, gerade auch KMU, nur noch unter erschwerten Bedingungen Kredite aufnehmen könnten.
Unkoordinierter Schweizer Alleingang ohne Wirkung
Neben diesen zahlreichen Unzulänglichkeiten wäre die Initiative auch wirkungslos. Ein unkoordiniertes Vorpreschen der Schweiz im Bereich der Finanzierung der Rüstungsindustrie wäre global betrachtet völlig unbedeutend. Ein weltweites Finanzierungsverbot für Investitionen in die Rüstungsindustrie, wie von der Initiative gefordert, steht nicht zur Diskussion, dies weder im Rahmen der Vereinten Nationen noch in anderen internationalen Gremien. Die Schweiz würde sich einfach aus der internationalen Diskussion verabschieden und müsste mit den selbstverschuldeten negativen Konsequenzen leben, ohne dass diesen massiven Folgen ein positiver Effekt entgegenstehen würde.
Stand der Beratungen
Der Nationalrat behandelt die Volksinitiative in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat.
Die SiK-NR beantragt ihrem Rat die Volksinitiative mit 17 zu 8 Stimmen zur Ablehnung. Den Antrag, mittels Kommissionsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten, lehnt sie mit 15 zu 10 Stimmen ebenfalls ab. Die Kommissionsmehrheit unterstreicht, dass die Schweiz bereits ein Finanzierungsverbot für atomare, biologische und chemische Waffen sowie für Streumunition und Anti-Personenminen eingeführt hat, das sich bewährt hat. Zudem erscheint ihr das Ziel der Initiative, die Finanzierung von Kriegsmaterialherstellern weltweit zu verbieten, als nicht erreichbar.
Auch der Bundesrat empfiehlt die Initiative ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung.
Beurteilung der Beratungen
Der Nationalrat hat sowohl die Initiative (120 zu 71 Stimmen bei 2 Enthaltungen) wie auch den indirekten Gegenvorschlag (105 zu 87 Stimmen) richtigerweise abgelehnt. Beide Vorlagen verfolgen ein hehres Ziel, sie setzen aber auf die falschen Mittel und gehen dabei viel zu weit. Einerseits beschneiden sie die Unabhängigkeit der Nationalbank andererseits würden sie einen schädlichen Schweizer Alleingang bedeuten.
FALSCHE WEICHENSTELLUNG DER KOMMISSION MUSS VOM NATIONALRAT UNBEDINGT KORRIGIERT WERDEN
Die Vorlage will die Importzölle für sämtliche Industrieprodukte per 1. Januar 2022 auf null setzen. Der Begriff der Industrieprodukte erfasst alle Güter mit Ausnahme der Agrarprodukte (inkl. Futtermittel) und der Fischereierzeugnisse. Neben der unilateralen Aufhebung der Zölle soll auch die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte vereinfacht werden.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, gemäss der Minderheit der WAK-NR auf den Gesetzesentwurf einzutreten und diesen anzunehmen.
Die Schweizer Wirtschaft unterstützt sowohl die Abschaffung der Industriezölle wie auch die Vereinfachung der Zolltarifstruktur. Gerade in unsicheren Zeiten, in denen die globalen Risiken für die Schweizer Wirtschaft steigen, die Margen sinken und der internationale Wettbewerb zunimmt, kann die Politik damit die Rahmenbedingungen für Schweizer Unternehmen im globalen Wettbewerb wirkungsvoll und eigenständig verbessern. Mit ihrer ablehnenden Haltung stellt die WAK-NR für die anstehende Beratung im Nationalrat die falschen Weichen. Ist die Grosse Kammer ernsthaft an einer finanziellen und administrativen Entlastung von Konsumierenden und Unternehmen interessiert, liegt es an ihr, den Weg aufs richtige Gleis zurückzufinden.
Befreiung der Unternehmen von unnötigen Mehrkosten
Schweizer Firmen bezahlen heute jährlich rund 500 Millionen Franken Zollabgaben auf Importe von Industriegütern. Dies, obwohl 75 Prozent dieser Abgaben im Prinzip bereits abgeschafft worden sind – im Rahmen von bilateralen Freihandelsabkommen (FHA). Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teils werden die für die Erlangung der Zollbefreiung notwendigen Ursprungsregeln nicht erfüllt, teils ist der administrative Aufwand für den Ursprungsnachweis zu hoch oder aber die Zollersparnis zu gering. Insgesamt ist die Abschaffung der Industriezölle angesichts protektionistischer Massnahmen vieler Länder eine wertvolle Massnahme zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandorts.
Administrative Entlastung von über 100 Millionen Franken
Nebst wegfallenden Zollabgaben steht die administrative Entlastung von über 100 Millionen Franken im Zentrum – firmen- und verwaltungsseitig. Davon profitieren 35 Prozent aller Industriegüterimporte. Dies bedeutet konkret: weniger Zollformalitäten, Buchungen oder Bewilligungen und wegfallende aufwendige Zollspezialverfahren (z.B. Veredelungsverkehr). Auch die Beschaffung von Ursprungsnachweisen erübrigt sich in gewissen Fällen. Ob in der Schweiz produzierend oder nicht, ob gross oder ob klein – der Importzollabbau entlastet die Unternehmen.
Sinkendes Preisniveau und höhere Einkommen für Konsumenten
Der Industriezollabbau ist ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz und bringt Vorteile für Konsumenteninnen und Konsumenten. Angesichts des enormen Wettbewerbsdrucks ist davon auszugehen, dass die Unternehmen entsprechende Kosteneinsparungen an die Endkunden weitergeben (z.B. Kleider, Schuhe, Autos oder Kosmetika). Dadurch sinkt das Preisniveau gemessen an den Haushaltsausgaben schweizweit um 350 Millionen Franken. Gleichzeitig führt der Industriezollabbau durch die gesteigerte Wirtschaftsleistung zu höheren Einkommen. Für eine vierköpfige Familie resultiert gemäss Schätzungen ein Plus von rund 170 Franken pro Jahr.
Unbegründete Sorge um vermeintlich geschwächte Position bei Freihandelsverhandlungen
Bei modernen FHA spielt der Zollabbau eine untergeordnete Rolle – im Gegensatz zum Abbau technischer Handelshemmnisse und dem Schutz geistigen Eigentums. Zudem hat die Schweiz mit vielen Industriestaaten bereits FHA abgeschlossen. Schliesslich zeigen Länder wie Kanada, Norwegen oder Singapur, dass auch ohne Industriezölle substanzielle FHA abgeschlossen werden können.
Überfällige Vereinfachung des weltweit kompliziertesten Zolltarifsystems
Die Schweiz verfügt im WEF-Vergleich über das weltweit komplizierteste Zolltarifsystem. Darum unterstützt die Wirtschaft eine entsprechende Vereinfachung der Tarifstruktur im Rahmen der Abschaffung der Industriezölle. Sie bringt gerade für Firmen mit begrenztem Zollwissen Vorteile. Aber: Die Umstellung geht mit firmenseitigen Kosten einher. Um diese möglichst tief zu halten, muss die Änderung der Tarifstruktur deshalb gleichzeitig mit der Revision des harmonisierten Systems und der Anwendung des Projekts zur umfassenden Digitalisierung des Schweizer Zollwesens (DaziT) erfolgen. Deshalb sind die Industriezölle ohne Verzögerung per 1. Januar 2022 abzuschaffen.
Für ergänzende Informationen verweisen wir gerne auf unser kürzlich publiziertes dossierpolitik (09/2019; Die Schweiz ohne Industriezölle: alle profitieren).
Stand der Beratungen
Der Nationalrat behandelt den Gesetzesentwurf in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat.
Eine äusserst knappe Mehrheit der WAK-NR (12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung) empfiehlt ihrem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Aus Sicht dieser Mehrheit sind die mit der Vorlage verbundenen Risiken zu gross und der Nutzen für die Wirtschaft und die Konsumenten zu klein.
Eine starke Kommissionsminderheit beantragt allerdings Eintreten auf die Vorlage. Sie ist überzeugt, dass die Aufhebung der Industriezölle den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen stärken würde. Die Vorlage brächte insbesondere eine administrative Entlastung für viele Unternehmen und KMU. Auch die Konsumentinnen und Konsumenten könnten aufgrund des zu erwartenden Preisrückgangs von Einsparungen profitieren.
GEPLANTER DIGITALISIERUNGSFONDS WIDERSPRICHT FINANZPOLITISCHER SYSTEMATIK
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die rechtlichen Grundlagen vorzulegen, die für die Schaffung eines Digitalisierungsfonds notwendig sind. Dieser würde mit den Einnahmen aus der 5G-Frequenzzuteilung finanziert. In den rechtlichen Grundlagen wird festgelegt, für welche Bereiche Mittel aus dem Fonds entnommen werden können. Ein Teil dieser Mittel muss dem Bereich der Digitalisierung für die audiovisuelle Produktion in der Schweiz zugeteilt werden.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Keine Finanzierung ordentlicher Bundesaufgaben durch ausserordentliche Einnahmen
Das Finanzhaushaltsgesetz des Bundes ist hinsichtlich der Verwendung ausserordentlicher Einnahmen klar geregelt: Einnahmen wie jene aus dem Verkauf von 5G-Frequenzen werden dem Amortisationskonto ausserhalb der Staatsrechnung gutgeschrieben (Art. 17a FHG). Der unter der Schuldenbremse höchstzulässige Ausgabenplafonds darf durch ausserordentliche Einnahmen nicht erhöht werden (Art. 13 FHG). Ausserordentliche Einnahmen dienen nicht der Finanzierung ordentlicher Bundesaufgaben.
Die vorliegende Motion verletzt diesen Grundsatz, indem sie beliebige Aufgaben aus dem Bundeshaushalt herauslöst und diese durch in keinem Zusammenhang zur Aufgabe stehende, ausserordentliche Mittel finanziert, die ausserdem nicht zur Haushaltsfinanzierung vorgesehen sind. Dieses Vorgehen entbehrt jeglicher finanzpolitischen Systematik.
Schaffung eines neuen Fonds ist finanzpolitisch nicht nachvollziehbar
Die Ausgaben, die gemäss der Motion durch einen neuen Fonds finanziert werden sollen, können grundsätzlich problemlos aus dem ordentlichen Bundeshaushalt finanziert werden, sofern die erforderlichen Mittel vom Parlament gesprochen werden. Gründe für die Schaffung eines Fonds – namentlich unregelmässig anfallende Zahlungsspitzen und zweckgebundene Einnahmen, wie sie vor allem im Verkehrsbereich bestehen – liegen im vorliegenden Fall keine vor.
Die Schaffung eines neuen Fonds ausserhalb des Bundeshaushalts und dessen Alimentierung durch bestimmte Einnahmenanteile muss unbedingt vermieden werden. Damit würde ein Präzedenzfall geschaffen und sämtliche anderen Aufgaben könnten mit gleichem Recht ein analoges Vorgehen für sich beanspruchen. Eine Entwicklung in diese Richtung ist nicht wünschbar, weil sie die (ohnehin schon beschränkte) politische Steuerbarkeit des Finanzhaushalts weiter einschränkte. Zunehmend würden gewisse «privilegierte» Aufgaben den parlamentarischen Entscheiden im jährlichen Budgetprozess entzogen. Die Ungleichbehandlung von Aufgaben mit reservierten, gesetzlich gebundenen Mitteln und Aufgaben ohne solche Mittel würde damit weiter vorangetrieben.
Stand der Beratungen
Der Nationalrat behandelt die Motion in der Frühjahrssession 2020 als Zweitrat.
Die vorberatende WBK-NR hat die Motion mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit verweist darauf, dass die Finanzierung eines solchen Fonds nicht nachhaltig gesichert wäre und betrachtet diese zudem als nicht zweckmässig. Eine Minderheit spricht sich für das Anliegen der Motion aus.
Der Ständerat hat die Vorlage in der Herbstsession 2019 mit 19 zu 13 Stimmen angenommen.
Beurteilung der Beratungen
Der Nationalrat hat die vorliegende Motion mit 113 zu 67 Stimmen abgelehnt und spricht sich damit zu Recht gegen die Schaffung eines Digitalisierungsfonds aus. Damit verhindert die grosse Kammer einen finanzpolitisch problematischen Präzedenzfall, der durch die Finanzierung ordentlicher Bundesaufgaben durch ausserordentliche Einnahmen geschaffen worden wäre.
Ständerat
VERSCHÄRFUNG DER VEGÜV UND STIMMGEHEIMNIS FÜR UNABHÄNGIGE STIMMRECHTSVERTRETER SCHWÄCHEN SCHWEIZER UNTERNEHMENSSTANDORT
Der Bundesrat verfolgt mit der Revision das Ziel, das Aktienrecht zu modernisieren und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der nächsten Jahre anzupassen. Der Gesetzesentwurf schliesst inhaltlich an die Revision aus dem Jahr 2013 an, welche damals aufgrund der Diskussionen um die Minder-Initiative abgebrochen worden war. Vorgesehen sind eine Vereinfachung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sollen künftig ohne Urkundsperson gegründet und aufgelöst werden können, wenn einfache Verhältnisse vorliegen. Ausserdem soll der Mindestnennwert von Aktien flexibler gewählt werden können.
Als neues Element soll die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) ins Gesetz überführt werden. Die VegüV setzt die Minder-Initiative um, welche von Volk und Ständen am 3. März 2013 angenommen worden war. Der Bundesrat hatte die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres nach Annahme der Initiative (Art. 95 Abs. 3 der Bundesverfassung) auf Verordnungsstufe erlassen müssen.
Mit der Revision sollen auch die Bestimmungen über Unternehmenssanierungen besser mit dem Nachlassverfahren koordiniert werden. Eine Sanierung soll künftig möglichst schon vor der Eröffnung eines formellen Nachlassverfahrens in Angriff genommen werden. Auch schlägt der Bundesrat vor, aktienrechtliche Streitigkeiten als schiedsfähig zu erklären. Vorgesehen sind ausserdem Bestimmungen über die Regelung der Transparenz bei wirtschaftlich bedeutenden, in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen. Sie sollen Zahlungen an staatliche Stellen offenlegen müssen. Damit soll der internationalen Rechtsentwicklung Rechnung getragen werden.
Der Bundesrat schlägt zudem Geschlechterrichtwerte für grosse, börsenkotierte Unternehmen vor. Demgemäss müssten in Verwaltungsräten künftig mindestes je 30 Prozent Frauen und Männer sitzen, in Geschäftsleitungen je mindestens 20 Prozent. Unternehmen, welche diese Richtwerte nicht einhalten, sollen sich im Vergütungsbericht rechtfertigen und die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts angeben müssen.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Vorlage mit Änderungen anzunehmen.
Eine Revision des Aktienrechts ist angezeigt. Die noch offenen Punkte sind für die Wirtschaft von grundlegender Bedeutung. Eine unnötige Verschärfung der Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) (Art. 734e, Art. 735a Abs. 2, Art. 735c Ziff. 2bis und 2ter) und die Einführung eines Stimmgeheimnisses des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 689c Abs. 4bis OR) beeinträchtigen die Ausgewogenheit der Vorlage. Es ist zu bedauern, dass die RK-SR ihrem Rat in diesen beiden wichtigen Punkten empfohlen hat, an ihrem ursprünglichen Entscheid festzuhalten. Dies muss spätestens der Nationalrat in der zweiten Runde der Differenzbereinigung unbedingt korrigieren.
Keine Verschärfungen der VegüV
Bei Inkrafttreten der VegüV haben die Unternehmen ihre Statuten an deren Regeln angepasst, was mit etlichen Kosten und internationaler Verunsicherung verbunden war. Für die Wirtschaft ist daher absolut zentral, dass eine weitere Verschärfung der VegüV vermieden wird, zumal dies die Planungssicherheit der Unternehmen erheblich beeinträchtigen und den Konzernstandort Schweiz weiter schwächen würde. Bereits heute hat die Schweiz eines der durchreguliertesten Systeme bei Entlöhnungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Es ist nicht zielführend, hier nun noch weitere über die VegüV hinausgehende Verschärfungen vorzunehmen.
Kein Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
Darüber hinaus hat der Ständerat eine aus Sicht der Wirtschaft sehr problematische Bestimmung in die Vorlage aufgenommen (Art. 689c Abs. 4bis OR). Ein Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters würde einen gefährlichen Paradigmenwechsel bedeuten. Diese Bestimmung ist nicht zielführend und sogar kontraproduktiv, da sie einer effizienten Abhaltung der Generalversammlung im Wege steht. Gerade der Umgang mit aktivistischen Aktionären würde dadurch fundamental und nachteilig verändert. Ausserdem bestünde das Risiko von unberechenbaren und für Unternehmen und Aktionäre schädlichen Ergebnissen an den Generalversammlungen.
Stand der Beratungen
Die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. In der Frühjahrssession 2020 berät der Ständerat das Geschäft erneut.
Nachdem der Nationalrat in der Herbstsession 2019 mit der Bereinigung der Differenzen begonnen hatte, hat sich nun auch die RK-SR dieser Aufgabe angenommen und sich in einigen Punkten der Grossen Kammer angeschlossen. In wichtigen und zentralen Punkten, die insbesondere auf eine Verschärfung der VegüV hinauslaufen oder bei der Einführung eines Stimmgeheimnisses des unabhängigen Stimmrechtsvertreters hält die Kommission allerdings ohne Minderheitsposition am Beschluss ihres Rats fest.
Beurteilung der Beratungen
National- und Ständerat haben sich in einigen Punkten annähern können. Allerdings bestehen noch gewichtige Differenzen für die bevorstehende dritte Beratungsrunde. Insbesondere bei der Verschärfung der VegüV und der Einführung eines Stimmgehemnisses des unabhängigen Stimmrechtsvertreters muss der Nationalrat unbedingt an seinem Beschluss festhalten, um eine für die Wirtschaft ausgewogene Vorlage zu ermöglichen.
JA ZU EINER DYNAMISCHEREN FÖRDERPOLITIK DES BUNDES
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung soll totalrevidiert werden. Es ist 20-jährig und bildet noch heute die Grundlage des Bundes für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung. Über die letzten zwei Jahrzehnte wurde das Gesetz punktuell und uneinheitlich weiterentwickelt. Ein Grund hierfür war der wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den sich dynamisch verändernden europäischen Bildungsprogrammen.
Die aktuelle Förderpraxis zeigt die Grenzen des heutigen gesetzlichen Rahmens auf: Die Koppelung der Hauptförderinstrumente an eine Beteiligung an den europäischen Bildungsprogrammen steht nicht mehr im Einklang mit der Internationalisierung der Bildung. Gesetzlich fehlt insbesondere eine gleichwertige Verankerung der zwei alternativen Instrumente (die Assoziierung an internationale Förderprogramme und die Umsetzung von eigenen Schweizer Programmen). Auch die Möglichkeit, eine nationale Agentur mit wesentlichen Umsetzungsaufgaben zu beauftragten, ist gegenwärtig an eine Beteiligung an den europäischen Programmen geknüpft. Inhaltlich fehlen zudem grundlegende Angaben über den Zweck und die Grundsätze der Förderpolitik. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat eine Totalrevision für nötig.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, die Vorlage anzunehmen.
Gleichwertige Verankerung von Beteiligungen an Bildungsprogrammen und Eigenlösungen
Die Revision stellt die Beteiligung an europäischen Bildungsprogrammen und autonome Eigenlösungen der Schweiz gesetzlich gleich. Sie entkoppelt die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung von der Beteiligung an einem europäischen Bildungsprogramm. Aus Sicht der Wirtschaft ist diese Entkoppelung zielführend. Dadurch wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um den Studierenden in der Schweiz unabhängig von einer allfälligen Beteiligung an Erasmus den internationalen Austausch zu ermöglichen.
Mandatierung der SFAM als nationale Förderagentur
Für die Umsetzung soll eine nationale Förderagentur mandatiert werden. Gemäss dem Erläuterungstext zur Gesetzesrevision gilt die Schweizerische Stiftung für Austausch und Mobilität (SFAM/Movetia), welche vom Bund und den Kantonen getragen wird, als einzige Organisation, welche die Voraussetzungen zur Übernahme der Aufgaben einer nationalen Förderagentur erfüllt. Sie ist gegenwärtig als privatrechtliche Stiftung organisiert und soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt überführt werden. Die als nationale Förderagentur mandatierte Institution muss neben Fachexpertise und Kapazitäten auch möglichst kosteneffizient arbeiten. Daher ist zu prüfen, ob eine öffentliche Ausschreibung möglich und zielführend wäre. In diesem Zusammenhang ist auch die Überführung der SFAM von einer privatrechtlichen zu einer öffentlich-rechtlichen Organisation gründlich zu prüfen und nur falls sinnvoll durchzuführen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden Totalrevision, sondern soll in einer gesonderten Vorlage festgehalten werden.
Stand der Beratungen
Der Ständerat behandelt die Vorlage in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat.
Die WBK-SR beantragt ihrem Rat einstimmig, die Vorlage anzunehmen.
WIRTSCHAFT WILL DAS ABKOMMEN MIT DEM MERCOSUR: ES IST AUSGEWOGEN UND VORTEILHAFT FÜR DIE SCHWEIZ
Die Standesinitiative des Kantons Jura (19.302) fordert, dass Agrarprodukte aus dem Freihandelsabkommen (FHA) mit dem Mercosur ausgeklammert werden.
Mit der Standesinitiative 19.313 fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf, das FHA mit dem Mercosur dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Position economiesuisse
economiesuisse empfiehlt, beiden Standesinitiativen keine Folge zu geben.
Standesinitiative 19.302 verhindert Ratifikation eines ausgewogenen Abkommens
Als Mitglied der EFTA hat sich die Schweiz im August letzten Jahres erfolgreich mit den Mercosur-Staaten Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay über einen vertieften Marktzugang geeinigt. Agrarprodukte sind Teil des Abkommens mit Kontingenten, die in Absprache mit Landwirtschaftsvertretern so tief gehalten wurden, dass sie die hiesigen Erzeugnisse nicht verdrängen. Ausserdem enthält das Abkommen ein Nachhaltigkeitskapitel mit verbindlichen Bestimmungen beispielsweise zu Klimaschutz und der nachhaltigen Nutzung von Waldressourcen.
Die Standesinitiative 19.302 würde dazu führen, dass die Schweiz das Abkommen nicht ratifizieren kann – mit beträchtlichem Schaden für die Schweizer Wirtschaft. Das Abkommen baut nicht nur hohe Handelshürden zu einem Markt mit 260 Millionen Einwohnern und über zweieinhalb Billionen Dollar Wirtschaftsleistung pro Jahr ab, es stellt auch sicher, dass Schweizer Firmen künftig gegenüber den Konkurrenten aus Europa nicht diskriminiert werden. Das ist umso wichtiger, weil die EU letzten Sommer ebenfalls ein Abkommen ausgehandelt hat. Laut Experten würden Schweizer Firmen nach Inkrafttreten pro Jahr rund 180 Millionen Franken an Zöllen einsparen, die sie sodann für Investitionen in der Schweiz einsetzen könnten.
Forderung der Standesinitiative 19.313 bereits erfüllt
Gemäss Art. 141 der Bundesverfassung (BV) unterstehen der Abschluss und die Änderung von Staatsverträgen dem fakultativen Referendum, sofern diese «wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert». Dieser Aspekt betrifft auch wichtige wirtschaftsrelevante Abkommen. Mit dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 2016 hat nun die Praxis dahingehend geändert, dass sämtliche neu ausgehandelten oder aktualisierten Freihandels-, Investitionsschutz- oder Doppelbesteuerungsabkommen zwingend dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Dies gilt sogar dann, wenn keine nationalen Gesetze angepasst werden müssen oder wenn betroffene Staatsverträge inhaltlich früheren Abkommen entsprechen (Standardabkommen). Somit ist die Forderung der Standesinitiative 19.313 rechtlich bereits erfüllt.
Stand der Beratungen
Der Ständerat behandelt die beiden Standesinitiativen in der Frühjahrssession 2020 als Erstrat.
Die vorberatende APK-SR hat mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der Standesinitiative 19.302 keine Folge zu geben. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass ein FHA mit dem Mercosur im Interesse der Schweizer Wirtschaft liegt.
Die Kommission hat ferner mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, auch der Standesinitiative 19.313 keine Folge zu geben. Bundesrat Guy Parmelin hat jedoch der APK-SR versichert, dass sich sein Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für ein fakultatives Referendum einsetzen werde. Dies entspreche der neuen Praxis bei Standardabkommen, welche der Bundesrat im August 2019 öffentlich kommuniziert hat.
Beurteilung der Beratungen
Der Ständerat hat den beiden Standesinitiativen zu Recht eine klare Absage erteilt. Das ausgewogene Freihandelsabkommen mit dem Mercosur liegt im Interesse der Schweizer Wirtschaft, die stark auf Exporte angewiesen ist. Zudem ist die Forderung, wonach das Abkommen dem fakultativen Referendum unterstellt werden soll, bereits gängige Praxis.