Eine Datenpolitik des Vertrauens für Fortschritt und Innovation
- Einleitung Das Wichtigste in Kürze | Position economiesuisse
- Kapitel 1 Digitalisierung und Daten
- Kapitel 2 Datenpolitik der Wirtschaft
- Kapitel 3 Neun Forderungen und Handlungsfelder
- Kapitel 4 Grundbekenntnis der Wirtschaft
- Kapitel 5 Dank
Die Schweiz muss die Stärken, denen sie ihren Wohlstand zu verdanken hat, auch in der digitalen Welt erhalten. Dies gilt insbesondere bei Fragen im Umgang mit Daten. Eine Mischung aus freiheitlichem Innovationsgeist und Vertrauen zwischen Wirtschaft und Gesellschaft ist erforderlich, damit die Schweiz auch in Zukunft zu den Gewinnern in einer von digitalen Entwicklungen geprägten Wirtschaft gehört. Eine Datenpolitik des Vertrauens ist der Schlüssel hierzu. Die Wirtschaft ist bereit, ihren Teil beizutragen.
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- Einleitung Das Wichtigste in Kürze | Position economiesuisse
- Kapitel 1 Digitalisierung und Daten
- Kapitel 2 Datenpolitik der Wirtschaft
- Kapitel 3 Neun Forderungen und Handlungsfelder
- Kapitel 4 Grundbekenntnis der Wirtschaft
- Kapitel 5 Dank
Das Wichtigste in Kürze
Die innovative Nutzung von Daten ermöglicht ungeahntes Potenzial, eröffnet neue Anwendungsfelder und fördert die Entstehung von neuen Geschäftsmodellen. Gleichzeitig lösen die mit der digitalen Transformation verbundenen Veränderungen aber auch Verunsicherungen aus. Was geschieht mit den Daten in den Tiefen der globalen Netze? Wie kann sichergestellt werden, dass Daten nicht in falsche Hände geraten? Wie kann die Sicherheit in den vernetzten Systemen gewährleistet und kontinuierlich verbessert werden? Daraus ergeben sich Folgefragen: Wie soll die Politik auf diese Entwicklungen reagieren? Was sind dabei die Aufgaben des Einzelnen, der Wirtschaft und des Staates? Auf diese Fragen gibt economiesuisse mit ihrer Datenpolitik Antwort. Zusammen mit Vertretern aller Branchen, grosser wie auch kleiner Unternehmen, hat economiesuisse eine Datenpolitik der Wirtschaft entwickelt. Darin wird aufgezeigt, wie mit den offenen Fragen und unterschiedlichen Interessen im Spannungsfeld zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz umgegangen werden soll – dies weit über die reinen Fragen des Datenschutzes hinaus. Die Schaffung des Vertrauens des Einzelnen in den Umgang mit den Daten ist dabei eine zentrale Aufgabe.
Position economiesuisse
- Keine staatliche Regulierung auf Vorrat in der Datenpolitik: Voreilige, einschneidende Regeln in einem dynamischen technologischen Umfeld bergen das Risiko, dass künftige Wertschöpfungspotenziale und Entwicklungen verhindert werden.
- Datenschutz und Innovation nachhaltig in Einklang bringen: Daten sind der Innovationstreiber für innovative Geschäftsmodelle. Dabei muss die Ermöglichung von Innovation in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der Daten des Einzelnen stehen.
- Der Staat muss Selbstregulierung anerkennen und fördern: Viele Herausforderungen im Datenbereich können durch Selbstregulierung besser erfasst werden, als durch eine starre staatliche Regelung. Der Staat verfügt über genügend Mittel, um Unternehmen andernfalls in die Verantwortung zu nehmen.
- Angemessene Standards der Wirtschaft als Empfehlungen: In vielen Bereichen kann Rechtssicherheit durch Empfehlungen der Wirtschaft, welche einen allgemeingültigen Standard für den Umgang mit Daten festlegen, geschaffen werden.
- Die Freiheit Privater zu eigenverantwortlichem Handeln erhalten: Staatliche Bevormundung führt beim Umgang mit Daten nicht zum Ziel. Private müssen die Möglichkeit haben, innerhalb der technologischen Rahmenbedingungen eigenverantwortlich über ihre Daten bestimmen zu können.
- Nutzung technischer Mittel zur Vertrauenssicherung: Neue Technologien und Konzepte müssen konsequent eingesetzt werden. Dies garantiert einen vertrauensbildenden und gleichzeitig die Eigenverantwortung fördernden Umgang mit Daten.
- Nutzung bestehender gesetzlicher Instrumente: Nahezu alle rechtlichen Fragen lassen sich mit dem bestehenden, etablierten Instrumentarium beantworten. Unter anderem das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Urheberrechtsgesetz (URG), weitere Immaterialgüterrechte und das Kartellgesetz (KG) bieten sich hierzu an.