# 01 / 2019
14.01.2019

Institutionelles Abkommen Schweiz-EU – Fragestellungen und Einordnung

Zwischenfazit zum InstA

Gesamthaft kann gesagt werden, dass das Verhandlungsergebnis in vielen Bereichen dem Verhandlungsmandat entspricht. Im Bereich des FZA ist dies nicht der Fall. Allerdings werden die Auswirkungen einer Unionsbürgerrichtlinie auf das bestehende Schweizer Recht wohl überschätzt. Bei näherer Betrachtung sind die Unterschiede des europäischen Entsenderechts zur Schweizer Gesetzgebung seit der Revision der Entsenderichtlinie viel geringer, als bislang angenommen. Mit einem Einbruch des Schweizer Lohnniveaus ist bei der geringen Bedeutung der Entsendearbeit in der Schweiz und gestützt auf eine Vielzahl von Studien ebenfalls nicht zu rechnen.

Bei der dynamischen Übernahme von EU-Recht wird darauf geachtet werden müssen, dass nur diejenigen Bestimmungen einer EU-Gesetzgebung übernommen werden müssen, bei denen es sich tatsächlich um eine Weiterentwicklung des unter ein Marktzugangsabkommen fallenden unionsrechtlichen Besitzstandes handelt und nicht um neues Recht, das mit dem Kerngehalt des Abkommens nichts zu tun hat. Auch muss die Schweiz darauf achten, nur Vorschriften zu übernehmen, die für die Teilnahme am europäischen Binnenmarkt auch relevant sind und Vorschriften ausserhalb des Binnenmarktrechts von der Übernahme ausschliesst (z.B. Vorschriften, welche die Beziehungen der Schweiz zu einem Drittstaat betreffen).

Die innenpolitische Debatte würde an Sachlichkeit gewinnen, wenn insbesondere folgende Fragestellungen noch vor einer Entscheidung des Bundesrats geklärt würden:

  • Eine Klarstellung (allenfalls in Form einer einseitigen Erklärung der Schweiz), dass nur EU-Acquis mit konkretem Bezug zum Binnenmarkt und ihm Rahmen der unterstellten Marktzugangsabkommen von der Pflicht zur dynamischen Übernahme durch die Schweiz umfasst ist, insbesondere auch in Bezug auf eine künftige Übernahme der EUBR durch die Schweiz;
  • eine eingehendere Analyse der im InstA festgehaltenen Grundsätze über staatliche Beihilfen, um ihre Auswirkung auf das Schweizer Subventionsrecht und das föderale System der Schweiz abschätzen zu können, insbesondere auch bezüglich einer künftigen Unterstellung des Freihandelsabkommens unter das InstA;
  • eine Klärung vor Unterzeichnung (allenfalls im Rahmen einer offiziellen Klarstellung der Vertragsparteien zwecks rechtsverbindlicher Absicherung), dass das System der paritätischen Kontrolle (Überwachungs- und Sanktionierungskompetenz) durch die Schweizer Sozialpartner durch die Entsenderichtlinie und die Durchsetzungsrichtlinie nicht eingeschränkt wird.

Es sei betont, dass die hier erwähnten Punkte nicht abschliessend sind.