# 05 / 2019
01.02.2019

Ge­setz­li­che Da­ten­por­ta­bi­li­tät – kein Wun­der­mit­tel

Die Idee, durch eine ge­setz­lich ver­ord­ne­te Über­trag­bar­keit von Daten dem Kon­su­men­ten ein Wahl­recht sei­ner An­bie­ter zu er­mög­li­chen und ihn damit bei der Durch­set­zung sei­ner For­de­run­gen an einen an­ge­mes­se­nen Da­ten­schutz zu un­ter­stüt­zen, er­scheint auf den ers­ten Blick at­trak­tiv. Im Zeit­al­ter der Di­gi­ta­li­sie­rung pro­du­zie­ren Kon­su­men­ten gros­se Men­gen an Daten, wel­che ihnen zu Gute kom­men und gleich­zei­tig neue Ge­schäfts­mo­del­le er­mög­li­chen. Die eu­ro­päi­sche Ge­setz­ge­bung will es den Kon­su­men­ten er­leich­tern, ihre Daten, wel­che bei einem An­bie­ter ge­ne­riert wur­den, wie­der «mit­zu­neh­men» oder auf einen an­de­ren An­bie­ter über­tra­gen zu las­sen. In der Schweiz ba­siert die­ses Kon­zept mo­men­tan auf Frei­wil­lig­keit. Dies bringt er­heb­li­che Vor­tei­le zu Guns­ten aller Be­tei­lig­ten. Für ein ge­setz­li­ches, all­ge­mein gül­ti­ges Kon­zept spricht nichts: die Er­fah­run­gen in Eu­ro­pa sind zwei­fel­haft und Stim­men im glo­ba­len Kon­text äus­sern sich ver­mehrt kri­tisch.

Das Wichtigste in Kürze

Die Möglichkeit für Konsumenten, durch sie bereitgestellte Daten wieder mitzunehmen oder zwischen verschiedenen Anbietern übertragen zu lassen (sogenannt „Datenportabilität“), wird immer wieder als Instrument zur Stärkung der informationellen Selbstbestimmung und Zerschlagung von grossen, gespeicherten (Datensilos) vorgeschlagen. Bei der Verklärung dieses Mittels finden aber wichtige Aspekte zu wenig Beachtung. Bei der grundsätzlichen Frage, wie mit Marktmacht umzugehen ist, handelt es sich um ein Thema des Wettbewerbsrechtes, nicht des Datenschutzes. Eine gesetzliche Fixierung auf die Portabilität kann vielmehr den Wettbewerb einschränken und sich damit vor allem auch auf kleinere Unternehmen und Start-ups nachteilig auswirken. Datenschutzrisiken, Preisaufschläge und Unsicherheiten für den Konsumenten wären die Folge. Besser als eine breit eingeführte Verpflichtung zur Datenportabilität sind auf die jeweiligen Branchen und Konsumenten abgestimmte – gerade auch freiwillige - Lösungen. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, was Datenportabilität ist, wie sie im internationalen und Schweizer Kontext zu sehen ist und was die Stärken und Schwächen des Konzepts sind. Darüber hinaus werden bereits existierende Instrumente und deren Optimierungspotential kurz beleuchtet, ein Blick in die Zukunft gewagt und die Position der Wirtschaft dargelegt.

Position economiesuisse

• Keine Regelung der Datenportabilität im Schweizer Datenschutzgesetz (DSG);

• Gesetzliche Datenportabilität ist ein Thema des Wettbewerbsrechtes und nicht des Datenschutzes;

• Soweit die Schaffung von dynamischen Ökosystemen – im Gegensatz zu den Datensilos - der Datenwirtschaft im Zentrum steht, bringen auf Freiwilligkeit und gegenseitiger Vereinbarung beruhende Lösungen allen Beteiligten grösseren Mehrwert als eine gesetzliche Pauschalregelung;

• Gesetzliche Regelungen schränken die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung ein;

• An Daten betriebener finanzieller Aufwand muss anerkannt werden.

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