Vernehmlassung zu «09.530 Parlamentarische Initiative. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle»
Das Ziel der angestrebten Revision, den Schutz betroffener Personen vor nachteiligen Wirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen, wird grundsätzlich unterstützt.
Abgelehnt wird der in Art. 8b E-SchKG vorgeschlagene Ausschluss des Einsichtsrechts. Der Betreibungsauszug darf keinesfalls gerechtfertigte Betreibungen verheimlichen und damit eine erhöhte Bonität vortäuschen. Auf den in Art. 73 Abs. 1 E-SchKG vorgeschlagenen Zusatz «zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche» ist zu verzichten. Die mit Art. 85a Abs. 1 E-SchKG vorgeschlagene Korrektur der starren bundesgerichtlichen Praxis begrüsst economiesuisse.
Um ungerechtfertigte Betreibungen rascher aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen, wird angeregt, Art. 88 Abs. 2 SchKG zu ändern, indem die darin statuierte Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung erheblich – zum Beispiel auf 30 bis 40 Tage – verkürzt wird. Falls der Gläubiger die Betreibung innert dieser Frist nicht prosequiert, ist der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.
Abgelehnt wird der in Art. 8b E-SchKG vorgeschlagene Ausschluss des Einsichtsrechts. Der Betreibungsauszug darf keinesfalls gerechtfertigte Betreibungen verheimlichen und damit eine erhöhte Bonität vortäuschen. Auf den in Art. 73 Abs. 1 E-SchKG vorgeschlagenen Zusatz «zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche» ist zu verzichten. Die mit Art. 85a Abs. 1 E-SchKG vorgeschlagene Korrektur der starren bundesgerichtlichen Praxis begrüsst economiesuisse.
Um ungerechtfertigte Betreibungen rascher aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen, wird angeregt, Art. 88 Abs. 2 SchKG zu ändern, indem die darin statuierte Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung erheblich – zum Beispiel auf 30 bis 40 Tage – verkürzt wird. Falls der Gläubiger die Betreibung innert dieser Frist nicht prosequiert, ist der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister zu löschen.